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Freigabe urheberrechtlich geschützter Werke zur nichtkommerziellen Nutzung


Normengrundlagen des Vorschlags zur Änderung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:

§ 24 UrhG - Freie Benutzung

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.

§ 32 UrhG - Angemessene Vergütung

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

Artikel 5 GG

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Es wäre im Sinne des Vorschlags sinnvoll, dem § 24 UrhG einen Absatz 3 hinzufügen:

(3) Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes zum Zwecke der dem Urheber oder der mit der Verwertung beauftragten Verwertungsgesellschaft auf Anfrage nachzuweisenden nicht kommerziellen Nutzung sowie der Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 GG verwendet werden. § 32 Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung.


Diskussionen

  • Das prinzipielle Ziel, die Ermöglichung nicht-kommerzieller Kreativität auf Basis urheberrechtlich geschützter Werke, kann ich nur unterstützen. Das habe ich sogar auch schon vorgeschlagen (noch vor dem Start von Adhocracy): https://pad.foebud.org/bewusstsein

    Allerdings halte ich den § 24 für die falsche Stelle. Beim § 24 geht es um Werke, die so weit vom Original entfernt sind, dass diese quasi nur noch als Idee drinsteckt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn in Büchern oder Filmen "Anspielungen" auf andere Werke zu finden sind (Reminiszenzen). Oder wenn sich das Werk von der Art her fundamental ändert (bei einer Parodie z.B.).

    Es geht bei der Freien Benutzung also darum, dass der "kreative Abstand" zum ursprünglichen Werk so hoch ist, dass der gesunde Menschenverstand sagt "ja klar darf ich das".

    Einschränkungen wie die hier geforderte gehören zu den Schutzschranken, also zu dem, was trotz urheberrechtlichem Schutz dennoch möglich sein muss. Ein Beispiel hierfür sind Zitate (§ 51), aber auch die Privatkopie (§ 53). Letztere ist ganz ähnlich zu der hier geforderten Schutzschranke. Ich würde hierfür also eher einen § 53b einführen.

    • Du hast da nicht ganz unrecht. Ich gehe jedoch im Sinne der Systematik und Normenklarheit davon aus, dass die nichtkommerzielle Nutzung unter der Überschrift des § 24 UrhG Freie Benutzung besser aufgehoben ist, weil eindeutiger. Sicher kann man verschiedene Wege gehen, um diese Bestimmung wo auch immer einzufügen, aber der Titel Freie Benutzung spricht für sich und da sollte es der Normadressat auch finden.

  • Solange nicht geklärt ist was "nichtkommerziell" sein soll und was "Nutzung" sein soll kann ich da so nicht zustimmen, nicht mal als Pirat :)

    Offene fragen: wenn die CDU ein Lied in Ihren Werbespots nutzt, ist das kommerziell? Ist es das, wenn die Piraten es nutzen auch?

    Gehört zur freien Nutzung auch Vervielfältigung und Veröffentlichung? Hat jemand der eine Privatkopie erhalten hat die gleichen Rechte?

    Die freie Nutzung zum Zwecke der Lehre sollte man getrennt regeln (und diskutieren). Gehört dazu auch die Vervielfältigung ganzer Schulbücher in externen Druckereien im Auftrag eines Lehrers?

    • Zu Frage 1: Kommerzielle Nutzung zeichnet sich grundsätzlich durch materielle Gewinnerzielungsabsicht aus. Im Falle der Partei besteht der "Gewinn" einerseits in der Verringerung der Werbungskosten und andererseits in der Absicht, durch mehr Wähler eine höhere staatliche Finanzierung zu erlangen. Insoweit eindeutig. In Zweifelsfällen entscheidet das Gericht, so wie bisher.

      Zu Frage 2: Das hängt von der Gewinnerzielungsabsicht ab. Hier gelten darüber hinaus die Vorschriften der §§ 52a - Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, 53 - Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch - UrhG.

      Zu Frage 3: A. Wozu? B. Zitat zu § 52a UrhG: Zulässig ist, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

      • Ich möchte eckes" zustimmen. Der Vorschlag ist verwirrend.

        Freie Benutzung meint nicht Weitergabe von Kopien. Wenn der Vorschlag auf die freie Möglichkeit der sogenannten Privatkopien abzielt, ist er an einer unpassenden Stelle untergebracht.

        § 24 UrhG betrifft die Fälle, in denen jemand das Werk eines anderen für ein eigenständiges neues Werk benutzt, beispielsweise einen Roman für ein Drehbuch, ein Bild für ein anderes Bild etc . Das ist unter Umständen, die nicht sonderlich klar sind, erlaubt, ohne dass zuvor derjenige, dessen Vorlage genutzt wurde, um Zustimmung gefragt werden muss.

        Wenn das neue Werk nicht selbständig genug ist, liegt eine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG vor, die nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen darf.

        Insofern kann ich diesen Vorschlag nicht nachvollziehen. Man sollte klarer formulieren, um was es überhaupt geht.

  • Wilhelm ist dagegen
    +3

    Ich denke nicht, dass schon zu Beginn dieses Projektes Vorschläge für Gesetzesänderungen gemacht werden sollten. Siehe dazu die Einleitung der Projektgruppe 'Demokratie und Staat' (https://demokratie.enquetebeteiligung.de/instance/demokratie) Dem Vorschlag fehlt außerdem eine Begründung und eine Abschätzung der Folgen.

    • Meiner Meinung nach der bisher einzige sinnvolle Kommentar zu dem Vorschlag.

      Um die Frage nach der Begründung ein wenig zu konkretisieren: Warum gesteht man der Musik-, Zeitungs- und Filmindustrie nicht wie jeder anderen Industrie auch die Gewinnabsicht zu? Niemand erwartet beim Bäcker seine Brötchen umsonst zu bekommen. Darüber hinaus schlägt der Bäcker auf die Herstellungskosten noch seinen Gewinn auf. Auch daran nimmt niemand Anstoß. Warum also sollten Musik, Nachrichten und Filme umsonst sein? Nur weil es technisch möglich ist? Nur weil wir nicht zahlen wollen? Ganz davon abgesehen plant ja niemand ein Gesetz, das die Verbreitung von eigenen kostenlosen Inhalten verbietet. Jedem Urheber steht es frei, seine Werke kostenlos anzubieten oder eben nicht. Ist es tatsächlich Aufgabe der Politik ihm diese Entscheidung abzunehmen?

      Nun zu meiner Abschätzung der Folgen: Status Quo ist (zumindest theoretisch): Einem Urheber steht es frei sein Werk auf die Weise und zu den Konditionen zu verwerten, die er für richtig hält. Das gibt ihm die Freiheit, seine Gewinnabsichten und seine Aufwände aufeinander abzustimmen. Werden seine Werke nun gegen seinen Willen kostenlos angeboten (egal ob zur kommerziellen oder nichtkommerziellen Nutzung) geht die Kalkulation mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf. Künstler mit großer Fangemeinde können möglicherweise reagieren und selbst kostenlose Angebote mit Werbefinanzierung erstellen. Allerdings könnte selbst das scheitern, da theoretisch jeder die Werke nichtkommerziell anbieten und so dem Angebot des Künstlers die, für den Erfolg der Werbefinanzierung wichtigen, Nutzer abgraben könnte. Unbekanntere Urheber könnten evtl. ihre Kunst nur noch als Hobby und nicht mehr beruflich betreiben (ist ja heute schon vielfach der Fall).

      Zur Kulturpauschale, die u.a. von den Grünen propagiert wird: Hier besteht die Gefahr, dass für den wirtschaftlichen Erfolg lediglich die Nutzerzahlen ausschlaggebend sind und somit der Mainstream gestärkt wird, während unbekanntere Urheber auf der Strecke bleiben.

  • Könnte der Vorschlag zu §24 UrhG Abs. 3 auch wie folgt formuliert werden?

    (3) Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes zum Zwecke der nichtkommerziellen Nutzung sowie der Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 GG verwendet werden. § 32 Abs. 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Auf Anfrage des Urhebers oder der mit der Verwertung beauftragten Verwertungsgesellschaft ist die nichtkommerzielle Nutzung nachzuweisen.

    • Kann man. Bauchweh? ;-)

    • Oder vielleicht eher ... ist die nichtkommerzielle Natur der Nutzung ...

      Es ist also nicht die Nutzung nachzuweisen, sondern der Umstand, daß die Nutzung auf nichtkommerzielle Weise erfolgt.

      • Dann können wir es auch so stehen lassen ;-)

        Wenn wir diesen Umstand jetzt in einen gesonderten Satz verpacken, dann kann es sein, dass er von der Systematik her in einem anderen Paragraphen stehen müsste.

        Aber letztendlich kann die genaue Formulierung und die Stelle wo es eingefügt werden kann dahingestellt bleiben, da im Falle einer solchen Veränderung des UrhG sowieso Juristen dafür bezahlt werden, diese Bestimmung einzufügen.

        Also dahingehend sollten wir hier nicht unbedingt an der Ausdrucksweise bis in die kleinsten Details herumfrickeln. Es muss klar sein, was der Vorschlag bringen soll und die juristische Formulierung kann der Kommission zeigen, dass hier sehr wohl darüber nachgedacht wird, wie man solche Vorschläge juristisch absichern kann.

        • Ich bin Schwabe. Immer wenn jemand für etwas bezahlt wird, was ich auch selber hätte erledingen können, stirbt ein kleiner Teil in mir... ;-)

          Aber vielleicht können zwei Kommata eingefügt werden.

          (3) Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes zum Zwecke der, dem Urheber oder der mit der Verwertung beauftragten Verwertungsgesellschaft auf Anfrage nachzuweisenden nichtkommerziellen Nutzung, sowie der Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 GG verwendet werden. § 32 Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung.

          Ich denke es verbessert die Lesbarkeit - nicht jeder Sachverständige ist auch Anwalt.

          • Das ist hinsichtlich der Kommasetzung doppelt falsch. Hier gehört eigentlich kein Komma gesetzt und wenn doch, dann das zweite hinter dem Wort Anfrage oder dem Wort nachzuweisenden.

      • Moin. Deshalb ist der obige Kontext so falsch nicht, trotz Bauchschmerzen ;-)

  • I. Wengel ist dafür
    +2

    Ich habe den Vorschlag dahingehend präzisiert, als dass natürlich die Frage der Verwertung geklärt sein muss bzw. sichergestellt werden muss, dass sowohl der Urheber seine Verwertungsrechte nicht verliert, als auch dass die nichtkommerzielle Nutzung keine Vergütungspflicht auslöst.

  • SV_Rider ist dafür
    +1

    dafür

  • Ich bin mir nicht sicher, ob man die Beweislast beim Nutzer ansiedeln sollte. Ich würde eher weiterhin von der Unschuldsvermutung ausgehen und vom Urheber/von der Verwertungsgesellschaft den Beweis einer kommerziellen Nutzung fordern.

    Bei begründetem Verdacht auf kommerzielle Nutzung könnte ja die Polizei/die Staatsanwaltschaft hinzugezogen werden.

  • Stimme "eckes" zu.

    Es gibt eine ganzen Haufen "nicht-kommerzieller" Nutzungen, die nicht im Interesse des Urhebers liegen können. Was es beispielsweise im Bereich Kunst-, Kultur-, Geschichte-, Natur- an Aktivitäten von engagierten Lehrer und Ehrenamtlichen gibt ist gut und enorm. Aber sobald das z. B. in Zeitungsbeiträgen oder kleinen Druckschriften einfließt, die nie wirtschaftlichen Gewinn machen, wird für den ein oder anderen Freiberufler oder Verlag die Nachfrage nach "seinen" Produkten in einer Weise bedient, die die Musikindustrie "Raubkopie" nennen würde..

    So ist das viel zu speziell auf die Musikindustrie zugeschnitten.

  • MrTopf ist dafür
    +1

    Also sowas wie CC-BY-NC dann? Fände ich gut, da ich dann zumindest Stücke, die mir gefallen und die ich bewerben will, auch mal in Podcasts spielen kann.

    Allerdings müsste dann auch die Frage geklärt werden, ab wann es denn "kommerziell" ist. Wenn ich nen Banner auf der Seite habe, um meine Serverkosten reinzuholen, ist das dann kommerziell? Kann man das irgendwie gleitend regeln? (allerdings ist dies eher eine andere Fragestellung, die nicht nur UrhG betrifft und daher auch irgendwo genereller beantwortet werden sollte).

    • In der Regel Gewinnerzielungsabsicht bzw. geldwerte Vorteile. Dazu zählt u.U. auch die Schaltung eines Banners, um Einnahmen zu erzielen.

      Die Logik verbietet hier einerseits vom Urheber zu verlangen, dass er auf eine Einnahme verzichten soll, aber andererseits dem Nutzer zu gestatten, seine Kosten für die (kostenlose) Verbreitung in Rechnung zu stellen. Es ist ein beiderseitiges Geben und Nehmen. Ansonsten könnte man jede Verwendung als nicht kommerziell begreifen, nur weil man die damit verbundenen Nutzungskosten aufrechnet.

      Im einzelnen speziellen Kontext oder im Zweifel ist - wie heute auch schon - die Rechtsprechung gefragt.

  • Pirad ist dafür
    -1

    Klingt gut!

    Warum kann man hier nicht abstimmen?

    • Kann man doch. Vielleicht darfst Du nicht mehr? ;-)

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