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    Eckhard_Hoeffner · angelegt
     

    Ich möchte eckes" zustimmen. Der Vorschlag ist verwirrend.

    Freie Benutzung meint nicht Weitergabe von Kopien. Wenn der Vorschlag auf die freie Möglichkeit der sogenannten Privatkopien abzielt, ist er an einer unpassenden Stelle untergebracht.

    § 24 UrhG betrifft die Fälle, in denen jemand das Werk eines anderen für ein eigenständiges neues Werk benutzt, beispielsweise einen Roman für ein Drehbuch, ein Bild für ein anderes Bild etc . Das ist unter Umständen, die nicht sonderlich klar sind, erlaubt, ohne dass zuvor derjenige, dessen Vorlage genutzt wurde, um Zustimmung gefragt werden muss.

    Wenn das neue Werk nicht selbständig genug ist, liegt eine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG vor, die nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen darf.

    Insofern kann ich diesen Vorschlag nicht nachvollziehen. Man sollte klarer formulieren, um was es überhaupt geht.

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    Eckhard_Hoeffner · angelegt
     

    Ich möchte eckes" zustimmen. Der Vorschlag ist verwirrend.

    § 24 UrhG betrifft die Fälle, in denen jemand das Werk eines anderen für ein eigenständiges neues Werk benutzt, beispielsweise einen Roman für ein Drehbuch, ein Bild für ein anderes Bild etc . Das ist unter Umständen, die nicht sonderlich klar sind, erlaubt, ohne dass zuvor derjenige, dessen Vorlage genutzt wurde, wurde um Zustimmung gefragt werden muss.

    Wenn das neue Werk nicht selbständig "selbständig" genug ist, liegt eine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 UrhG vor, die nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen darf.

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    Eckhard_Hoeffner · angelegt
     

    Ich möchte eckes" zustimmen. Der Vorschlag ist verwirrend.

    § 24 UrhG betrifft die Fälle, in denen jemand das Werk eines anderen für ein eigenständiges neues Werk benutzt, beispielsweise einen Roman für ein Drehbuch, ein Bild für ein anderes Bild etc . Das ist unter Umständen, die nicht sonderlich klar sind, erlaubt, ohne dass zuvor derjenige, dessen Vorlage genutzt wurde um Zustimmung gefragt werden muss.

    Wenn das neue Werk nicht "selbständig" genug ist, liegt eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG vor, die nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen darf.