Normengrundlagen des Vorschlags zur Änderung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:
§ 24 UrhG - Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
§ 32 UrhG - Angemessene Vergütung
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
Artikel 5 GG
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Es wäre im Sinne des Vorschlags sinnvoll, dem § 24 UrhG einen Absatz 3 hinzufügen:
(3) Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes zum Zwecke der dem Urheber oder der mit der Verwertung beauftragten Verwertungsgesellschaft auf Anfrage nachzuweisenden nicht kommerziellen Nutzung sowie der Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 GG verwendet werden. § 32 Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung.