Freigabe urheberrechtlich geschützter Werke zur nichtkommerziellen Nutzung
Normengrundlagen des Vorschlags zur Änderung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:
§ 24 UrhG - Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
§ 32 UrhG - Angemessene Vergütung
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
Artikel 5 GG
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Es wäre im Sinne des Vorschlags sinnvoll, dem § 24 UrhG einen Absatz 3 hinzufügen:
(3) Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes zum Zwecke der dem Urheber oder der mit der Verwertung beauftragten Verwertungsgesellschaft auf Anfrage nachzuweisenden nicht kommerziellen Nutzung sowie der Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 GG verwendet werden. § 32 Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung.
FelixRegentag
Das prinzipielle Ziel, die Ermöglichung nicht-kommerzieller Kreativität auf Basis urheberrechtlich geschützter Werke, kann ich nur unterstützen. Das habe ich sogar auch schon vorgeschlagen (noch vor dem Start von Adhocracy): https://pad.foebud.org/bewusstsein
Allerdings halte ich den § 24 für die falsche Stelle. Beim § 24 geht es um Werke, die so weit vom Original entfernt sind, dass diese quasi nur noch als Idee drinsteckt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn in Büchern oder Filmen "Anspielungen" auf andere Werke zu finden sind (Reminiszenzen). Oder wenn sich das Werk von der Art her fundamental ändert (bei einer Parodie z.B.).
Es geht bei der Freien Benutzung also darum, dass der "kreative Abstand" zum ursprünglichen Werk so hoch ist, dass der gesunde Menschenverstand sagt "ja klar darf ich das".
Einschränkungen wie die hier geforderte gehören zu den Schutzschranken, also zu dem, was trotz urheberrechtlichem Schutz dennoch möglich sein muss. Ein Beispiel hierfür sind Zitate (§ 51), aber auch die Privatkopie (§ 53). Letztere ist ganz ähnlich zu der hier geforderten Schutzschranke. Ich würde hierfür also eher einen § 53b einführen.