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Ich denke, daß einer einseitigen Ausrichtung am bestern durch konkrete Vorschläge abgeholfen werden kann.
Die Privatkopie wird in 1.08 behandelt. Die Problematik bekommt mit 1.08.1 gleich ein eigenes Kapitel. Da wären doch die Kapitel 1.08.2 (Gesellschaftlicher Nutzen) und 1.08.3 (Lösungsansätze) denkbar, um einen Ausgleich zu schaffen.
Interessant ist auch:
"Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nimmt die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk also mit der Veröffentlichung ab, während das Allgemeininteresse an diesem Werk zunimmt." (Aus 1.07, Zeile 128-131)
Die, verfassungsrechtlich bestätigte, Idee eines kulturellen Allgemeingutes könnte in einem eigenen Kapitel behandelt werden. Vielleicht in Verbindung mit dem Ansatz, daß ein Teil der urheberrechtlich geschützten Werke eine emotionale Verbindung schafft und darauf aufbaut. Eine Argumentation könnte dahin gehen, daß aus diesem Umstand ein besonderes Schutzinteresse ergibt.
G. Jacobs (bitclown)
Ich denke, daß einer einseitigen Ausrichtung am bestern durch konkrete Vorschläge abgeholfen werden kann.
Die Privatkopie wird in 1.08 behandelt. Die Problematik bekommt mit 1.08.1 gleich ein eigenes Kapitel. Da wären doch die Kapitel 1.08.2 (Gesellschaftlicher Nutzen) und 1.08.3 (Lösungsansätze) denkbar, um einen Ausgleich zu schaffen.
Interessant ist auch:
"Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nimmt die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk also mit der Veröffentlichung ab, während das Allgemeininteresse an diesem Werk zunimmt." (Aus 1.07, Zeile 128-131)
Die, verfassungsrechtlich bestätigte, Idee eines kulturellen Allgemeingutes könnte in einem eigenen Kapitel behandelt werden. Vielleicht in Verbindung mit dem Ansatz, daß ein Teil der urheberrechtlich geschützten Werke eine emotionale Verbindung schafft und darauf aufbaut. Eine Argumentation könnte dahin gehen, daß aus diesem Umstand ein besonderes Schutzinteresse ergibt.