Papier: 1.08.1 (Problembeschreibung)
Originalversion
1 | Der § 53 Abs. 1 UrhG ist in der Zwischenzeit mehrfach |
2 | geändert worden. Der dadurch erhoffte Rechtsfrieden ist |
3 | jedoch nicht eingekehrt. Hier eine faire Lösung zu finden, |
4 | setzt voraus, dass Probleme in Bezug auf Rechtsdurchsetzung |
5 | und Vergütungsmodelle in einer auch für die Urheber |
6 | befriedigenden Weise gelöst werden. |
7 | |
8 | Es gibt im deutschen Urheberrecht kein ausdrückliches Recht |
9 | auf Privatkopie. Das Kopieren zum privaten „und sonstigen |
10 | eigenen Gebrauch“ wird geduldet, da der Urheber eine |
11 | Vergütung erhält, die über die Verwertungsgesellschaften |
12 | ausgeschüttet wird. Die Möglichkeit, private Kopien |
13 | herzustellen, ist nicht gerichtlich einklagbar. |
14 | |
15 | Die gesamte Regelung für private und sonstige Kopien des § |
16 | 53 UrhG war in ihrer jüngsten Fassung stark umstritten. Sie |
17 | erstreckt sich über anderthalb Buchseiten und ist selbst für |
18 | Fachjuristen nur schwer verständlich („Dies gilt in den |
19 | Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine |
20 | der Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 vorliegt.“). |
21 | |
22 | Auf die neuen Möglichkeiten der privaten Vervielfältigung |
23 | hat der Gesetzgeber bislang mit einer Beschränkung der |
24 | Privatkopie reagiert. Im Rahmen der Urheberrechtsnovelle des |
25 | 1. Korbs ist die Privatkopieregelung dahingehend |
26 | eingeschränkt worden, dass zur Vervielfältigung fortan nur |
27 | noch solche Vorlagen verwendet werden durften, die nicht |
28 | „offensichtlich rechtswidrig hergestellt“ wurden. Im 2. Korb |
29 | wurden auch „öffentlich zugänglich gemachte“ Vorlagen (also |
30 | etwa im Internet veröffentlichte Dateien) vom Tatbestand der |
31 | Privatkopie ausgenommen, wenn diese Zugänglichmachung |
32 | „offensichtlich rechtswidrig“ ist. |
33 | |
34 | Diese Vorschrift kann in der Praxis zu erheblichen Problemen |
35 | führen, weil Laien in vielen Fällen nicht beurteilen können, |
36 | ob eine bestimmte Datei rechtswidrig oder legal öffentlich |
37 | zugänglich gemacht wurde. Sie müssten dafür die |
38 | Rechtsverhältnisse beurteilen können, also den Vertrag des |
39 | Urhebers mit dem Anbieter kennen. Tatsächlich bieten |
40 | beispielsweise viele Zeitungsverlage Texte ihrer Autoren im |
41 | Internet an, ohne dafür die erforderlichen Rechte erworben |
42 | zu haben. Umgekehrt kursieren in Tauschbörsen häufig |
43 | Dateien, die von den Urhebern selbst dort eingestellt wurden |
44 | und die folglich ganz legal kopiert werden können. Es |
45 | herrscht also eine große Rechtsunsicherheit. Um |
46 | Rechtssicherheit zu gewährleisten gibt es verschiedene |
47 | Ansätze: Den Tatbestand der Privatkopie wieder auszuweiten, |
48 | ihn weiter zu beschränken oder gar abzuschaffen. |
49 | |
50 | Mit der Einführung des § 95a UrhG hat der Gesetzgeber ein |
51 | Umgehungsverbot technischer Maßnahmen eingeführt und damit |
52 | den Tatbestand der Privatkopie eingeschränkt. Digitalwerke, |
53 | die mit einem Kopierschutz versehen sind, können aufgrund |
54 | der Regelung des § 95a nicht mehr kopiert werden, weshalb |
55 | die Möglichkeit der Privatkopie für viele digitale Medien |
56 | faktisch ins Leere läuft. Mit § 95a UrhG wurde Art. 6 der |
57 | Info-RL umgesetzt. Ein weiterer Ansatz zur Einschränkung der |
58 | Privatkopie ist die Forderung der Rechteverwerter, |
59 | intelligenter Aufnahmesoftware zu verbieten, da mit Hilfe |
60 | dieser Technik, die zur Zeit der Einführung der Privatkopie |
61 | gänzlich unbekannt war, das Potential besteht, dass der |
62 | Nutzungskreis der Privatkopie größer wird als im analogen |
63 | Zeitalter erwartet worden war. Intelligente Aufnahmesoftware |
64 | bezeichnet Computerprogramme, die selbstständig nach im Netz |
65 | legal frei verfügbaren Musikstücken suchen und davon eine |
66 | Kopie auf der Festplatte des Rezipienten speichern. Die |
67 | entstandene Kopie fällt somit in der Regel unter die |
68 | Privatkopieregelung. Derlei Nutzungshandlungen sind aus |
69 | Sicht vieler Rechteinhaber mit dem Sinn der aus der |
70 | „analogen Zeit“ herrührenden Schrankenregelung nicht mehr |
71 | vereinbar und fielen auch bei einer Anwendung des |
72 | 3-Stufen-Tests durch. Die Rechteinhaber kritisieren, dass |
73 | die Anbieter solcher Dienste viel Geld verdienen, ohne sie |
74 | angemessen daran zu beteiligen. |
75 | |
76 | Last, not least mehren sich in der letzten Zeit Stimmen, die |
77 | die Möglichkeiten der Nutzung des öffentlich zugänglich |
78 | gemachten kulturellen Erbes, etwa im Rahmen der Europeana, |
79 | so weit wie möglich einzuschränken versuchen. So steht der |
80 | Vorschlag im Raum, in den entsprechenden Datenbanken zwar |
81 | eine reine Suche zu erlauben, die Möglichkeit von privaten |
82 | Kopien der auf diese Weise neu verfügbar gemachten Werke |
83 | jedoch von vornherein zu untersagen bzw. kostenpflichtig |
84 | auszugestalten. Auch dies würde eine nicht hinnehmbare |
85 | weitere Einschränkung der Möglichkeit privaten Kopierens |
86 | bedeuten. |
87 | Dem wird seitens der Technologiewirtschaft entgegengehalten, |
88 | dass der digitale Fortschritt für alle Beteiligten und |
89 | insbesondere für den Technologiestandort Deutschland eine |
90 | Bereicherung darstelle, an der eine Teilhabe aller |
91 | selbstverständlich sein sollte. Intelligente Programme, die |
92 | lediglich den Komfort des Verbrauchers bei der Erstellung |
93 | von Privatkopien erhöhen, sollten dieser Ansicht nach |
94 | weiterhin erlaubt sein; mit Technikverboten dagegen würde |
95 | dem Wirtschaftsstandort Deutschland geschadet. |
96 | |
97 | Ein weiterer Bereich, in dem Umfang und Grenzen der |
98 | Privatkopie-Regelung neu diskutieren werden können, ist die |
99 | zunehmende Nutzung von Share-Hostern, die zum Austausch |
100 | digitaler Medien und geschützter Inhalte verwendet werden |
101 | Während Peer-to-Peer-Netzwerke ein gegenseitiges Up- und |
102 | Downloaden ermöglichten, stellen Share-Hoster zentrale |
103 | Speicherkapazitäten zur Verfügung, um es den Nutzer zu |
104 | ermöglichen, seine Inhalte außerhalb des eigenen Computers |
105 | vorzuhalten und von diesem zentralen Speicher auch mobil |
106 | abzurufen, etwa über mobile Anwendungen. Solche Dienste |
107 | werden auch verwendet, um große Datenmengen zu |
108 | kommunizieren. Anstatt also voluminöse Dateien einer Email |
109 | anzuhängen, versendet der Absender einfach den Zugangscode |
110 | zu dem entsprechenden Inhaltepaket, das der Empfänger dann |
111 | von dieser Adresse abrufen kann. Durch Cloud-Computing und |
112 | die steigenden technischen Fähigkeiten von mobilen |
113 | Endgeräten kann dadurch auch bei stationärer Hardware auf |
114 | eingebaute Speicher möglicherweise weitgehend verzichtet |
115 | werden. Ähnlich wie im Falle intelligenter Aufnahme-Software |
116 | ist hier zu diskutieren, inwieweit Nutzungen von |
117 | Share-Hostern vom Privatkopie-Privileg umfasst sein sollten, |
118 | oder ob sich damit von der ursprünglichen privilegierten |
119 | privaten Aufnahme schon zu weit entfernt werde. Insgesamt |
120 | stellt sich bei Share-Hostern die Frage, ab wann die |
121 | technologische Entwicklung dazu führt, dass der |
122 | Anwendungsbereich der Privatkopie von Grund auf neu |
123 | diskutiert werden muss. (Bsp.: Erhöhung der |
124 | Geschwindigkeit/Menge durch Digitalisierung; Erhöhung der |
125 | Bequemlichkeit durch Vereinfachung der Kopie-Erstellung; |
126 | Attraktivität des Vorhaltens vieler privater Kopien durch |
127 | Auslagerungsmöglichkeiten in externe |
128 | Speicher/Hoster/“Wolken“-Speicher). Entsprechend wird |
129 | einerseits angeführt, dass eine Verschärfung des |
130 | Urheberrechts nicht zielführend sei, weil das Kernproblem |
131 | kommerzieller Angebot urheberrechtlich geschützter Inhalte |
132 | ohne entsprechende Nutzungslizenz auf diese Weise nicht |
133 | gelöst werden kann. Andererseits wird behauptet, dass eine |
134 | klarere Regelung der Privatkopie oder gar die Abschaffung |
135 | dieses Ausnahmetatbestands dazu führe, dass weniger Inhalte |
136 | illegal auf solchen Hostern zur Verfügung gestellt würden. |
137 | |
138 | [Neuer Absatz vom 18.03.2011:] |
139 | Die geltende Rechtslage erlaubt Nutzern unter dem |
140 | Geltungsbereich der Privatkopie die für den Eigengebrauch |
141 | gedachten Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen zu |
142 | lassen. Hierbei wird zu klären sein, inwieweit ein für die |
143 | Kopienherstellung genutzter Onlinedienst lediglich dem |
144 | privaten Nutzer das Kopieren ermöglicht und erleichtert oder |
145 | ob ein solcher Dienst die Kopien selber fertigt und damit |
146 | der Anwendungsbereich der Privatkopieschranke verlassen |
147 | wird. Hier stellt sich für den Gesetzgeber die Frage, ob die |
148 | Klärungs jeweils der Rechtsprechung überlassen bleiben soll |
149 | oder die Regelung insoweit klarzustellen ist. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Der § 53 Abs. 1 UrhG ist in der Zwischenzeit mehrfach |
2 | geändert worden. Der dadurch erhoffte Rechtsfrieden ist |
3 | jedoch nicht eingekehrt. Hier eine faire Lösung zu finden, |
4 | setzt voraus, dass Probleme in Bezug auf Rechtsdurchsetzung |
5 | und Vergütungsmodelle in einer auch für die Urheber |
6 | befriedigenden Weise gelöst werden. |
7 | |
8 | Es gibt im deutschen Urheberrecht kein ausdrückliches Recht |
9 | auf Privatkopie. Das Kopieren zum privaten „und sonstigen |
10 | eigenen Gebrauch“ wird geduldet, da der Urheber eine |
11 | Vergütung erhält, die über die Verwertungsgesellschaften |
12 | ausgeschüttet wird. Die Möglichkeit, private Kopien |
13 | herzustellen, ist nicht gerichtlich einklagbar. |
14 | |
15 | Die gesamte Regelung für private und sonstige Kopien des § |
16 | 53 UrhG war in ihrer jüngsten Fassung stark umstritten. Sie |
17 | erstreckt sich über anderthalb Buchseiten und ist selbst für |
18 | Fachjuristen nur schwer verständlich („Dies gilt in den |
19 | Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine |
20 | der Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 vorliegt.“). |
21 | |
22 | Auf die neuen Möglichkeiten der privaten Vervielfältigung |
23 | hat der Gesetzgeber bislang mit einer Beschränkung der |
24 | Privatkopie reagiert. Im Rahmen der Urheberrechtsnovelle des |
25 | 1. Korbs ist die Privatkopieregelung dahingehend |
26 | eingeschränkt worden, dass zur Vervielfältigung fortan nur |
27 | noch solche Vorlagen verwendet werden durften, die nicht |
28 | „offensichtlich rechtswidrig hergestellt“ wurden. Im 2. Korb |
29 | wurden auch „öffentlich zugänglich gemachte“ Vorlagen (also |
30 | etwa im Internet veröffentlichte Dateien) vom Tatbestand der |
31 | Privatkopie ausgenommen, wenn diese Zugänglichmachung |
32 | „offensichtlich rechtswidrig“ ist. |
33 | |
34 | Diese Vorschrift kann in der Praxis zu erheblichen Problemen |
35 | führen, weil Laien in vielen Fällen nicht beurteilen können, |
36 | ob eine bestimmte Datei rechtswidrig oder legal öffentlich |
37 | zugänglich gemacht wurde. Sie müssten dafür die |
38 | Rechtsverhältnisse beurteilen können, also den Vertrag des |
39 | Urhebers mit dem Anbieter kennen. Tatsächlich bieten |
40 | beispielsweise viele Zeitungsverlage Texte ihrer Autoren im |
41 | Internet an, ohne dafür die erforderlichen Rechte erworben |
42 | zu haben. Umgekehrt kursieren in Tauschbörsen häufig |
43 | Dateien, die von den Urhebern selbst dort eingestellt wurden |
44 | und die folglich ganz legal kopiert werden können. Es |
45 | herrscht also eine große Rechtsunsicherheit. Um |
46 | Rechtssicherheit zu gewährleisten gibt es verschiedene |
47 | Ansätze: Den Tatbestand der Privatkopie wieder auszuweiten, |
48 | ihn weiter zu beschränken oder gar abzuschaffen. |
49 | |
50 | Mit der Einführung des § 95a UrhG hat der Gesetzgeber ein |
51 | Umgehungsverbot technischer Maßnahmen eingeführt und damit |
52 | den Tatbestand der Privatkopie eingeschränkt. Digitalwerke, |
53 | die mit einem Kopierschutz versehen sind, können aufgrund |
54 | der Regelung des § 95a nicht mehr kopiert werden, weshalb |
55 | die Möglichkeit der Privatkopie für viele digitale Medien |
56 | faktisch ins Leere läuft. Mit § 95a UrhG wurde Art. 6 der |
57 | Info-RL umgesetzt. Ein weiterer Ansatz zur Einschränkung der |
58 | Privatkopie ist die Forderung der Rechteverwerter, |
59 | intelligenter Aufnahmesoftware zu verbieten, da mit Hilfe |
60 | dieser Technik, die zur Zeit der Einführung der Privatkopie |
61 | gänzlich unbekannt war, das Potential besteht, dass der |
62 | Nutzungskreis der Privatkopie größer wird als im analogen |
63 | Zeitalter erwartet worden war. Intelligente Aufnahmesoftware |
64 | bezeichnet Computerprogramme, die selbstständig nach im Netz |
65 | legal frei verfügbaren Musikstücken suchen und davon eine |
66 | Kopie auf der Festplatte des Rezipienten speichern. Die |
67 | entstandene Kopie fällt somit in der Regel unter die |
68 | Privatkopieregelung. Derlei Nutzungshandlungen sind aus |
69 | Sicht vieler Rechteinhaber mit dem Sinn der aus der |
70 | „analogen Zeit“ herrührenden Schrankenregelung nicht mehr |
71 | vereinbar und fielen auch bei einer Anwendung des |
72 | 3-Stufen-Tests durch. Die Rechteinhaber kritisieren, dass |
73 | die Anbieter solcher Dienste viel Geld verdienen, ohne sie |
74 | angemessen daran zu beteiligen. |
75 | |
76 | Last, not least mehren sich in der letzten Zeit Stimmen, die |
77 | die Möglichkeiten der Nutzung des öffentlich zugänglich |
78 | gemachten kulturellen Erbes, etwa im Rahmen der Europeana, |
79 | so weit wie möglich einzuschränken versuchen. So steht der |
80 | Vorschlag im Raum, in den entsprechenden Datenbanken zwar |
81 | eine reine Suche zu erlauben, die Möglichkeit von privaten |
82 | Kopien der auf diese Weise neu verfügbar gemachten Werke |
83 | jedoch von vornherein zu untersagen bzw. kostenpflichtig |
84 | auszugestalten. Auch dies würde eine nicht hinnehmbare |
85 | weitere Einschränkung der Möglichkeit privaten Kopierens |
86 | bedeuten. |
87 | Dem wird seitens der Technologiewirtschaft entgegengehalten, |
88 | dass der digitale Fortschritt für alle Beteiligten und |
89 | insbesondere für den Technologiestandort Deutschland eine |
90 | Bereicherung darstelle, an der eine Teilhabe aller |
91 | selbstverständlich sein sollte. Intelligente Programme, die |
92 | lediglich den Komfort des Verbrauchers bei der Erstellung |
93 | von Privatkopien erhöhen, sollten dieser Ansicht nach |
94 | weiterhin erlaubt sein; mit Technikverboten dagegen würde |
95 | dem Wirtschaftsstandort Deutschland geschadet. |
96 | |
97 | Ein weiterer Bereich, in dem Umfang und Grenzen der |
98 | Privatkopie-Regelung neu diskutieren werden können, ist die |
99 | zunehmende Nutzung von Share-Hostern, die zum Austausch |
100 | digitaler Medien und geschützter Inhalte verwendet werden |
101 | Während Peer-to-Peer-Netzwerke ein gegenseitiges Up- und |
102 | Downloaden ermöglichten, stellen Share-Hoster zentrale |
103 | Speicherkapazitäten zur Verfügung, um es den Nutzer zu |
104 | ermöglichen, seine Inhalte außerhalb des eigenen Computers |
105 | vorzuhalten und von diesem zentralen Speicher auch mobil |
106 | abzurufen, etwa über mobile Anwendungen. Solche Dienste |
107 | werden auch verwendet, um große Datenmengen zu |
108 | kommunizieren. Anstatt also voluminöse Dateien einer Email |
109 | anzuhängen, versendet der Absender einfach den Zugangscode |
110 | zu dem entsprechenden Inhaltepaket, das der Empfänger dann |
111 | von dieser Adresse abrufen kann. Durch Cloud-Computing und |
112 | die steigenden technischen Fähigkeiten von mobilen |
113 | Endgeräten kann dadurch auch bei stationärer Hardware auf |
114 | eingebaute Speicher möglicherweise weitgehend verzichtet |
115 | werden. Ähnlich wie im Falle intelligenter Aufnahme-Software |
116 | ist hier zu diskutieren, inwieweit Nutzungen von |
117 | Share-Hostern vom Privatkopie-Privileg umfasst sein sollten, |
118 | oder ob sich damit von der ursprünglichen privilegierten |
119 | privaten Aufnahme schon zu weit entfernt werde. Insgesamt |
120 | stellt sich bei Share-Hostern die Frage, ab wann die |
121 | technologische Entwicklung dazu führt, dass der |
122 | Anwendungsbereich der Privatkopie von Grund auf neu |
123 | diskutiert werden muss. (Bsp.: Erhöhung der |
124 | Geschwindigkeit/Menge durch Digitalisierung; Erhöhung der |
125 | Bequemlichkeit durch Vereinfachung der Kopie-Erstellung; |
126 | Attraktivität des Vorhaltens vieler privater Kopien durch |
127 | Auslagerungsmöglichkeiten in externe |
128 | Speicher/Hoster/“Wolken“-Speicher). Entsprechend wird |
129 | einerseits angeführt, dass eine Verschärfung des |
130 | Urheberrechts nicht zielführend sei, weil das Kernproblem |
131 | kommerzieller Angebot urheberrechtlich geschützter Inhalte |
132 | ohne entsprechende Nutzungslizenz auf diese Weise nicht |
133 | gelöst werden kann. Andererseits wird behauptet, dass eine |
134 | klarere Regelung der Privatkopie oder gar die Abschaffung |
135 | dieses Ausnahmetatbestands dazu führe, dass weniger Inhalte |
136 | illegal auf solchen Hostern zur Verfügung gestellt würden. |
137 | |
138 | [Neuer Absatz vom 18.03.2011:] |
139 | Die geltende Rechtslage erlaubt Nutzern unter dem |
140 | Geltungsbereich der Privatkopie die für den Eigengebrauch |
141 | gedachten Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen zu |
142 | lassen. Hierbei wird zu klären sein, inwieweit ein für die |
143 | Kopienherstellung genutzter Onlinedienst lediglich dem |
144 | privaten Nutzer das Kopieren ermöglicht und erleichtert oder |
145 | ob ein solcher Dienst die Kopien selber fertigt und damit |
146 | der Anwendungsbereich der Privatkopieschranke verlassen |
147 | wird. Hier stellt sich für den Gesetzgeber die Frage, ob die |
148 | Klärungs jeweils der Rechtsprechung überlassen bleiben soll |
149 | oder die Regelung insoweit klarzustellen ist. |
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