Papier: 1.08.1 (Problembeschreibung)
Originalversion
| 1 | Der § 53 Abs. 1 UrhG ist in der Zwischenzeit mehrfach |
| 2 | geändert worden. Der dadurch erhoffte Rechtsfrieden ist |
| 3 | jedoch nicht eingekehrt. Hier eine faire Lösung zu finden, |
| 4 | setzt voraus, dass Probleme in Bezug auf Rechtsdurchsetzung |
| 5 | und Vergütungsmodelle in einer auch für die Urheber |
| 6 | befriedigenden Weise gelöst werden. |
| 7 | |
| 8 | Es gibt im deutschen Urheberrecht kein ausdrückliches Recht |
| 9 | auf Privatkopie. Das Kopieren zum privaten „und sonstigen |
| 10 | eigenen Gebrauch“ wird geduldet, da der Urheber eine |
| 11 | Vergütung erhält, die über die Verwertungsgesellschaften |
| 12 | ausgeschüttet wird. Die Möglichkeit, private Kopien |
| 13 | herzustellen, ist nicht gerichtlich einklagbar. |
| 14 | |
| 15 | Die gesamte Regelung für private und sonstige Kopien des § |
| 16 | 53 UrhG war in ihrer jüngsten Fassung stark umstritten. Sie |
| 17 | erstreckt sich über anderthalb Buchseiten und ist selbst für |
| 18 | Fachjuristen nur schwer verständlich („Dies gilt in den |
| 19 | Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine |
| 20 | der Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 vorliegt.“). |
| 21 | |
| 22 | Auf die neuen Möglichkeiten der privaten Vervielfältigung |
| 23 | hat der Gesetzgeber bislang mit einer Beschränkung der |
| 24 | Privatkopie reagiert. Im Rahmen der Urheberrechtsnovelle des |
| 25 | 1. Korbs ist die Privatkopieregelung dahingehend |
| 26 | eingeschränkt worden, dass zur Vervielfältigung fortan nur |
| 27 | noch solche Vorlagen verwendet werden durften, die nicht |
| 28 | „offensichtlich rechtswidrig hergestellt“ wurden. Im 2. Korb |
| 29 | wurden auch „öffentlich zugänglich gemachte“ Vorlagen (also |
| 30 | etwa im Internet veröffentlichte Dateien) vom Tatbestand der |
| 31 | Privatkopie ausgenommen, wenn diese Zugänglichmachung |
| 32 | „offensichtlich rechtswidrig“ ist. |
| 33 | |
| 34 | Diese Vorschrift kann in der Praxis zu erheblichen Problemen |
| 35 | führen, weil Laien in vielen Fällen nicht beurteilen können, |
| 36 | ob eine bestimmte Datei rechtswidrig oder legal öffentlich |
| 37 | zugänglich gemacht wurde. Sie müssten dafür die |
| 38 | Rechtsverhältnisse beurteilen können, also den Vertrag des |
| 39 | Urhebers mit dem Anbieter kennen. Tatsächlich bieten |
| 40 | beispielsweise viele Zeitungsverlage Texte ihrer Autoren im |
| 41 | Internet an, ohne dafür die erforderlichen Rechte erworben |
| 42 | zu haben. Umgekehrt kursieren in Tauschbörsen häufig |
| 43 | Dateien, die von den Urhebern selbst dort eingestellt wurden |
| 44 | und die folglich ganz legal kopiert werden können. Es |
| 45 | herrscht also eine große Rechtsunsicherheit. Um |
| 46 | Rechtssicherheit zu gewährleisten gibt es verschiedene |
| 47 | Ansätze: Den Tatbestand der Privatkopie wieder auszuweiten, |
| 48 | ihn weiter zu beschränken oder gar abzuschaffen. |
| 49 | |
| 50 | Mit der Einführung des § 95a UrhG hat der Gesetzgeber ein |
| 51 | Umgehungsverbot technischer Maßnahmen eingeführt und damit |
| 52 | den Tatbestand der Privatkopie eingeschränkt. Digitalwerke, |
| 53 | die mit einem Kopierschutz versehen sind, können aufgrund |
| 54 | der Regelung des § 95a nicht mehr kopiert werden, weshalb |
| 55 | die Möglichkeit der Privatkopie für viele digitale Medien |
| 56 | faktisch ins Leere läuft. Mit § 95a UrhG wurde Art. 6 der |
| 57 | Info-RL umgesetzt. Ein weiterer Ansatz zur Einschränkung der |
| 58 | Privatkopie ist die Forderung der Rechteverwerter, |
| 59 | intelligenter Aufnahmesoftware zu verbieten, da mit Hilfe |
| 60 | dieser Technik, die zur Zeit der Einführung der Privatkopie |
| 61 | gänzlich unbekannt war, das Potential besteht, dass der |
| 62 | Nutzungskreis der Privatkopie größer wird als im analogen |
| 63 | Zeitalter erwartet worden war. Intelligente Aufnahmesoftware |
| 64 | bezeichnet Computerprogramme, die selbstständig nach im Netz |
| 65 | legal frei verfügbaren Musikstücken suchen und davon eine |
| 66 | Kopie auf der Festplatte des Rezipienten speichern. Die |
| 67 | entstandene Kopie fällt somit in der Regel unter die |
| 68 | Privatkopieregelung. Derlei Nutzungshandlungen sind aus |
| 69 | Sicht vieler Rechteinhaber mit dem Sinn der aus der |
| 70 | „analogen Zeit“ herrührenden Schrankenregelung nicht mehr |
| 71 | vereinbar und fielen auch bei einer Anwendung des |
| 72 | 3-Stufen-Tests durch. Die Rechteinhaber kritisieren, dass |
| 73 | die Anbieter solcher Dienste viel Geld verdienen, ohne sie |
| 74 | angemessen daran zu beteiligen. |
| 75 | |
| 76 | Last, not least mehren sich in der letzten Zeit Stimmen, die |
| 77 | die Möglichkeiten der Nutzung des öffentlich zugänglich |
| 78 | gemachten kulturellen Erbes, etwa im Rahmen der Europeana, |
| 79 | so weit wie möglich einzuschränken versuchen. So steht der |
| 80 | Vorschlag im Raum, in den entsprechenden Datenbanken zwar |
| 81 | eine reine Suche zu erlauben, die Möglichkeit von privaten |
| 82 | Kopien der auf diese Weise neu verfügbar gemachten Werke |
| 83 | jedoch von vornherein zu untersagen bzw. kostenpflichtig |
| 84 | auszugestalten. Auch dies würde eine nicht hinnehmbare |
| 85 | weitere Einschränkung der Möglichkeit privaten Kopierens |
| 86 | bedeuten. |
| 87 | Dem wird seitens der Technologiewirtschaft entgegengehalten, |
| 88 | dass der digitale Fortschritt für alle Beteiligten und |
| 89 | insbesondere für den Technologiestandort Deutschland eine |
| 90 | Bereicherung darstelle, an der eine Teilhabe aller |
| 91 | selbstverständlich sein sollte. Intelligente Programme, die |
| 92 | lediglich den Komfort des Verbrauchers bei der Erstellung |
| 93 | von Privatkopien erhöhen, sollten dieser Ansicht nach |
| 94 | weiterhin erlaubt sein; mit Technikverboten dagegen würde |
| 95 | dem Wirtschaftsstandort Deutschland geschadet. |
| 96 | |
| 97 | Ein weiterer Bereich, in dem Umfang und Grenzen der |
| 98 | Privatkopie-Regelung neu diskutieren werden können, ist die |
| 99 | zunehmende Nutzung von Share-Hostern, die zum Austausch |
| 100 | digitaler Medien und geschützter Inhalte verwendet werden |
| 101 | Während Peer-to-Peer-Netzwerke ein gegenseitiges Up- und |
| 102 | Downloaden ermöglichten, stellen Share-Hoster zentrale |
| 103 | Speicherkapazitäten zur Verfügung, um es den Nutzer zu |
| 104 | ermöglichen, seine Inhalte außerhalb des eigenen Computers |
| 105 | vorzuhalten und von diesem zentralen Speicher auch mobil |
| 106 | abzurufen, etwa über mobile Anwendungen. Solche Dienste |
| 107 | werden auch verwendet, um große Datenmengen zu |
| 108 | kommunizieren. Anstatt also voluminöse Dateien einer Email |
| 109 | anzuhängen, versendet der Absender einfach den Zugangscode |
| 110 | zu dem entsprechenden Inhaltepaket, das der Empfänger dann |
| 111 | von dieser Adresse abrufen kann. Durch Cloud-Computing und |
| 112 | die steigenden technischen Fähigkeiten von mobilen |
| 113 | Endgeräten kann dadurch auch bei stationärer Hardware auf |
| 114 | eingebaute Speicher möglicherweise weitgehend verzichtet |
| 115 | werden. Ähnlich wie im Falle intelligenter Aufnahme-Software |
| 116 | ist hier zu diskutieren, inwieweit Nutzungen von |
| 117 | Share-Hostern vom Privatkopie-Privileg umfasst sein sollten, |
| 118 | oder ob sich damit von der ursprünglichen privilegierten |
| 119 | privaten Aufnahme schon zu weit entfernt werde. Insgesamt |
| 120 | stellt sich bei Share-Hostern die Frage, ab wann die |
| 121 | technologische Entwicklung dazu führt, dass der |
| 122 | Anwendungsbereich der Privatkopie von Grund auf neu |
| 123 | diskutiert werden muss. (Bsp.: Erhöhung der |
| 124 | Geschwindigkeit/Menge durch Digitalisierung; Erhöhung der |
| 125 | Bequemlichkeit durch Vereinfachung der Kopie-Erstellung; |
| 126 | Attraktivität des Vorhaltens vieler privater Kopien durch |
| 127 | Auslagerungsmöglichkeiten in externe |
| 128 | Speicher/Hoster/“Wolken“-Speicher). Entsprechend wird |
| 129 | einerseits angeführt, dass eine Verschärfung des |
| 130 | Urheberrechts nicht zielführend sei, weil das Kernproblem |
| 131 | kommerzieller Angebot urheberrechtlich geschützter Inhalte |
| 132 | ohne entsprechende Nutzungslizenz auf diese Weise nicht |
| 133 | gelöst werden kann. Andererseits wird behauptet, dass eine |
| 134 | klarere Regelung der Privatkopie oder gar die Abschaffung |
| 135 | dieses Ausnahmetatbestands dazu führe, dass weniger Inhalte |
| 136 | illegal auf solchen Hostern zur Verfügung gestellt würden. |
| 137 | |
| 138 | [Neuer Absatz vom 18.03.2011:] |
| 139 | Die geltende Rechtslage erlaubt Nutzern unter dem |
| 140 | Geltungsbereich der Privatkopie die für den Eigengebrauch |
| 141 | gedachten Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen zu |
| 142 | lassen. Hierbei wird zu klären sein, inwieweit ein für die |
| 143 | Kopienherstellung genutzter Onlinedienst lediglich dem |
| 144 | privaten Nutzer das Kopieren ermöglicht und erleichtert oder |
| 145 | ob ein solcher Dienst die Kopien selber fertigt und damit |
| 146 | der Anwendungsbereich der Privatkopieschranke verlassen |
| 147 | wird. Hier stellt sich für den Gesetzgeber die Frage, ob die |
| 148 | Klärungs jeweils der Rechtsprechung überlassen bleiben soll |
| 149 | oder die Regelung insoweit klarzustellen ist. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | Der § 53 Abs. 1 UrhG ist in der Zwischenzeit mehrfach |
| 2 | geändert worden. Der dadurch erhoffte Rechtsfrieden ist |
| 3 | jedoch nicht eingekehrt. Hier eine faire Lösung zu finden, |
| 4 | setzt voraus, dass Probleme in Bezug auf Rechtsdurchsetzung |
| 5 | und Vergütungsmodelle in einer auch für die Urheber |
| 6 | befriedigenden Weise gelöst werden. |
| 7 | |
| 8 | Es gibt im deutschen Urheberrecht kein ausdrückliches Recht |
| 9 | auf Privatkopie. Das Kopieren zum privaten „und sonstigen |
| 10 | eigenen Gebrauch“ wird geduldet, da der Urheber eine |
| 11 | Vergütung erhält, die über die Verwertungsgesellschaften |
| 12 | ausgeschüttet wird. Die Möglichkeit, private Kopien |
| 13 | herzustellen, ist nicht gerichtlich einklagbar. |
| 14 | |
| 15 | Die gesamte Regelung für private und sonstige Kopien des § |
| 16 | 53 UrhG war in ihrer jüngsten Fassung stark umstritten. Sie |
| 17 | erstreckt sich über anderthalb Buchseiten und ist selbst für |
| 18 | Fachjuristen nur schwer verständlich („Dies gilt in den |
| 19 | Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine |
| 20 | der Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 vorliegt.“). |
| 21 | |
| 22 | Auf die neuen Möglichkeiten der privaten Vervielfältigung |
| 23 | hat der Gesetzgeber bislang mit einer Beschränkung der |
| 24 | Privatkopie reagiert. Im Rahmen der Urheberrechtsnovelle des |
| 25 | 1. Korbs ist die Privatkopieregelung dahingehend |
| 26 | eingeschränkt worden, dass zur Vervielfältigung fortan nur |
| 27 | noch solche Vorlagen verwendet werden durften, die nicht |
| 28 | „offensichtlich rechtswidrig hergestellt“ wurden. Im 2. Korb |
| 29 | wurden auch „öffentlich zugänglich gemachte“ Vorlagen (also |
| 30 | etwa im Internet veröffentlichte Dateien) vom Tatbestand der |
| 31 | Privatkopie ausgenommen, wenn diese Zugänglichmachung |
| 32 | „offensichtlich rechtswidrig“ ist. |
| 33 | |
| 34 | Diese Vorschrift kann in der Praxis zu erheblichen Problemen |
| 35 | führen, weil Laien in vielen Fällen nicht beurteilen können, |
| 36 | ob eine bestimmte Datei rechtswidrig oder legal öffentlich |
| 37 | zugänglich gemacht wurde. Sie müssten dafür die |
| 38 | Rechtsverhältnisse beurteilen können, also den Vertrag des |
| 39 | Urhebers mit dem Anbieter kennen. Tatsächlich bieten |
| 40 | beispielsweise viele Zeitungsverlage Texte ihrer Autoren im |
| 41 | Internet an, ohne dafür die erforderlichen Rechte erworben |
| 42 | zu haben. Umgekehrt kursieren in Tauschbörsen häufig |
| 43 | Dateien, die von den Urhebern selbst dort eingestellt wurden |
| 44 | und die folglich ganz legal kopiert werden können. Es |
| 45 | herrscht also eine große Rechtsunsicherheit. Um |
| 46 | Rechtssicherheit zu gewährleisten gibt es verschiedene |
| 47 | Ansätze: Den Tatbestand der Privatkopie wieder auszuweiten, |
| 48 | ihn weiter zu beschränken oder gar abzuschaffen. |
| 49 | |
| 50 | Mit der Einführung des § 95a UrhG hat der Gesetzgeber ein |
| 51 | Umgehungsverbot technischer Maßnahmen eingeführt und damit |
| 52 | den Tatbestand der Privatkopie eingeschränkt. Digitalwerke, |
| 53 | die mit einem Kopierschutz versehen sind, können aufgrund |
| 54 | der Regelung des § 95a nicht mehr kopiert werden, weshalb |
| 55 | die Möglichkeit der Privatkopie für viele digitale Medien |
| 56 | faktisch ins Leere läuft. Mit § 95a UrhG wurde Art. 6 der |
| 57 | Info-RL umgesetzt. Ein weiterer Ansatz zur Einschränkung der |
| 58 | Privatkopie ist die Forderung der Rechteverwerter, |
| 59 | intelligenter Aufnahmesoftware zu verbieten, da mit Hilfe |
| 60 | dieser Technik, die zur Zeit der Einführung der Privatkopie |
| 61 | gänzlich unbekannt war, das Potential besteht, dass der |
| 62 | Nutzungskreis der Privatkopie größer wird als im analogen |
| 63 | Zeitalter erwartet worden war. Intelligente Aufnahmesoftware |
| 64 | bezeichnet Computerprogramme, die selbstständig nach im Netz |
| 65 | legal frei verfügbaren Musikstücken suchen und davon eine |
| 66 | Kopie auf der Festplatte des Rezipienten speichern. Die |
| 67 | entstandene Kopie fällt somit in der Regel unter die |
| 68 | Privatkopieregelung. Derlei Nutzungshandlungen sind aus |
| 69 | Sicht vieler Rechteinhaber mit dem Sinn der aus der |
| 70 | „analogen Zeit“ herrührenden Schrankenregelung nicht mehr |
| 71 | vereinbar und fielen auch bei einer Anwendung des |
| 72 | 3-Stufen-Tests durch. Die Rechteinhaber kritisieren, dass |
| 73 | die Anbieter solcher Dienste viel Geld verdienen, ohne sie |
| 74 | angemessen daran zu beteiligen. |
| 75 | |
| 76 | Last, not least mehren sich in der letzten Zeit Stimmen, die |
| 77 | die Möglichkeiten der Nutzung des öffentlich zugänglich |
| 78 | gemachten kulturellen Erbes, etwa im Rahmen der Europeana, |
| 79 | so weit wie möglich einzuschränken versuchen. So steht der |
| 80 | Vorschlag im Raum, in den entsprechenden Datenbanken zwar |
| 81 | eine reine Suche zu erlauben, die Möglichkeit von privaten |
| 82 | Kopien der auf diese Weise neu verfügbar gemachten Werke |
| 83 | jedoch von vornherein zu untersagen bzw. kostenpflichtig |
| 84 | auszugestalten. Auch dies würde eine nicht hinnehmbare |
| 85 | weitere Einschränkung der Möglichkeit privaten Kopierens |
| 86 | bedeuten. |
| 87 | Dem wird seitens der Technologiewirtschaft entgegengehalten, |
| 88 | dass der digitale Fortschritt für alle Beteiligten und |
| 89 | insbesondere für den Technologiestandort Deutschland eine |
| 90 | Bereicherung darstelle, an der eine Teilhabe aller |
| 91 | selbstverständlich sein sollte. Intelligente Programme, die |
| 92 | lediglich den Komfort des Verbrauchers bei der Erstellung |
| 93 | von Privatkopien erhöhen, sollten dieser Ansicht nach |
| 94 | weiterhin erlaubt sein; mit Technikverboten dagegen würde |
| 95 | dem Wirtschaftsstandort Deutschland geschadet. |
| 96 | |
| 97 | Ein weiterer Bereich, in dem Umfang und Grenzen der |
| 98 | Privatkopie-Regelung neu diskutieren werden können, ist die |
| 99 | zunehmende Nutzung von Share-Hostern, die zum Austausch |
| 100 | digitaler Medien und geschützter Inhalte verwendet werden |
| 101 | Während Peer-to-Peer-Netzwerke ein gegenseitiges Up- und |
| 102 | Downloaden ermöglichten, stellen Share-Hoster zentrale |
| 103 | Speicherkapazitäten zur Verfügung, um es den Nutzer zu |
| 104 | ermöglichen, seine Inhalte außerhalb des eigenen Computers |
| 105 | vorzuhalten und von diesem zentralen Speicher auch mobil |
| 106 | abzurufen, etwa über mobile Anwendungen. Solche Dienste |
| 107 | werden auch verwendet, um große Datenmengen zu |
| 108 | kommunizieren. Anstatt also voluminöse Dateien einer Email |
| 109 | anzuhängen, versendet der Absender einfach den Zugangscode |
| 110 | zu dem entsprechenden Inhaltepaket, das der Empfänger dann |
| 111 | von dieser Adresse abrufen kann. Durch Cloud-Computing und |
| 112 | die steigenden technischen Fähigkeiten von mobilen |
| 113 | Endgeräten kann dadurch auch bei stationärer Hardware auf |
| 114 | eingebaute Speicher möglicherweise weitgehend verzichtet |
| 115 | werden. Ähnlich wie im Falle intelligenter Aufnahme-Software |
| 116 | ist hier zu diskutieren, inwieweit Nutzungen von |
| 117 | Share-Hostern vom Privatkopie-Privileg umfasst sein sollten, |
| 118 | oder ob sich damit von der ursprünglichen privilegierten |
| 119 | privaten Aufnahme schon zu weit entfernt werde. Insgesamt |
| 120 | stellt sich bei Share-Hostern die Frage, ab wann die |
| 121 | technologische Entwicklung dazu führt, dass der |
| 122 | Anwendungsbereich der Privatkopie von Grund auf neu |
| 123 | diskutiert werden muss. (Bsp.: Erhöhung der |
| 124 | Geschwindigkeit/Menge durch Digitalisierung; Erhöhung der |
| 125 | Bequemlichkeit durch Vereinfachung der Kopie-Erstellung; |
| 126 | Attraktivität des Vorhaltens vieler privater Kopien durch |
| 127 | Auslagerungsmöglichkeiten in externe |
| 128 | Speicher/Hoster/“Wolken“-Speicher). Entsprechend wird |
| 129 | einerseits angeführt, dass eine Verschärfung des |
| 130 | Urheberrechts nicht zielführend sei, weil das Kernproblem |
| 131 | kommerzieller Angebot urheberrechtlich geschützter Inhalte |
| 132 | ohne entsprechende Nutzungslizenz auf diese Weise nicht |
| 133 | gelöst werden kann. Andererseits wird behauptet, dass eine |
| 134 | klarere Regelung der Privatkopie oder gar die Abschaffung |
| 135 | dieses Ausnahmetatbestands dazu führe, dass weniger Inhalte |
| 136 | illegal auf solchen Hostern zur Verfügung gestellt würden. |
| 137 | |
| 138 | [Neuer Absatz vom 18.03.2011:] |
| 139 | Die geltende Rechtslage erlaubt Nutzern unter dem |
| 140 | Geltungsbereich der Privatkopie die für den Eigengebrauch |
| 141 | gedachten Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen zu |
| 142 | lassen. Hierbei wird zu klären sein, inwieweit ein für die |
| 143 | Kopienherstellung genutzter Onlinedienst lediglich dem |
| 144 | privaten Nutzer das Kopieren ermöglicht und erleichtert oder |
| 145 | ob ein solcher Dienst die Kopien selber fertigt und damit |
| 146 | der Anwendungsbereich der Privatkopieschranke verlassen |
| 147 | wird. Hier stellt sich für den Gesetzgeber die Frage, ob die |
| 148 | Klärungs jeweils der Rechtsprechung überlassen bleiben soll |
| 149 | oder die Regelung insoweit klarzustellen ist. |
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