Papier: 1.07 (Verfassungsmäßiger Rahmen)
Originalversion
1 | Verfassungsrecht und Urheberrecht |
2 | |
3 | Das Werk des Urhebers wird im kontinentaleuropäischen Recht |
4 | sowohl durch sein Persönlich-keitsrecht als auch durch das |
5 | Eigentumsrecht geschützt. In Deutschland wird dieser Schutz |
6 | damit durch Artt. 1 und 14 GG gewährleistet. Das |
7 | Urheberrecht ordnet neben dem Urheberpersönlichkeitsrechts |
8 | die vermögenswerte Seite eines Werks dem Urheber zu. Für die |
9 | vermögenswerte Seite eines Werkes ist Artikel 14 GG |
10 | einschlägig - das Eigentum wird gewährleistet. |
11 | |
12 | Bei Artikel 14 GG handelt es sich um ein sog. normgeprägtes |
13 | Grundrecht, d.h. es bedarf der Ausgestaltung des |
14 | Gesetzgebers. Der Gefahr der möglichen Aushöhlung wird mit |
15 | der Konstruktion der Institutsgarantie begegnet, wonach ein |
16 | unveränderlicher Wert des Grundrechts erhalten bleiben muss. |
17 | |
18 | Als Institutsgarantie umfasst Artikel 14 GG nach der |
19 | Rechtsprechung des BVerfG die Zuordnung des wirtschaftlichen |
20 | Nutzens eigener Arbeit im Sinne angemessener Vergütung, |
21 | soweit nicht Gründen des Gemeinwohls der Vorrang [Fußnote: |
22 | BVerfG-Zitat: „Artikel 14 GG gebietet die grundsätzliche |
23 | Zuordnung der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege |
24 | privatrechtlicher Normierung und sichert seine Befugnis, |
25 | darüber in eigener Verantwortung verfügen zu können. Aber |
26 | nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit ist |
27 | abgesichert. Vielmehr hat der Gesetzgeber gemäß Artikel 14 |
28 | Abs. 1 S. 2 GG eine der Natur und der sozialen Bedeutung des |
29 | Urheberrechts entsprechende Nutzung und angemessene |
30 | Verwertung sicherzustellen; jede inhaltsbestimmende |
31 | gesetzliche Regelung muss den Interessen aller Beteiligten |
32 | Rechnung tragen; sowohl die geistig-schöpferische als auch |
33 | die wiederschaffende Leistung sind darauf angelegt, nach |
34 | einiger Zeit frei zugänglich zu werden (BVerfG 31, 275).“] |
35 | gebührt. |
36 | |
37 | Bestandsaufnahme |
38 | |
39 | Das Urheberrecht gleicht Eigentumsinteressen und |
40 | Gemeinwohlinteressen aus, indem es Schutzansprüche mit |
41 | Schrankenregelungen kombiniert. So wird der |
42 | Sozialpflichtigkeit des Eigentums Rechnung getragen, dadurch |
43 | dass „der Träger eines vermögenswerten Rechts die |
44 | Beschränkungen gefallen lassen muss, die in Bezug auf sein |
45 | Recht üblich, sozialadäquat und zumutbar sind“ [Fußnote: |
46 | Maunz, Theodor: „Das geistige Eigentum in |
47 | verfassungsrechtlicher Sicht“, GRUR 1973, S. 107ff.]. Das |
48 | Bundesverfassungsgericht hat zudem ein schutzwürdiges |
49 | Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst ungehinderten |
50 | Nutzung von Werken ausdrücklich anerkannt, allerdings muss |
51 | ein gesteigertes öffentliches Interesse vorliegen [Fußnote: |
52 | BVerfGE 31, 229 (Leitsatz).]. Die Interessen der |
53 | Allgemeinheit sind verfassungsrechtlich durch Art 14 Abs. 2 |
54 | GG geschützt und setzen insofern der Ausgestaltung des |
55 | Eigentumsrechts Grenzen [Fußnote: BVerfGE95, 64 (84)]. |
56 | |
57 | Zur Abwägung zwischen Vermögensinteressen und |
58 | Gemeinwohlinteressen hat sich das Bundesverfassungsgericht |
59 | in seiner Entscheidung „Kirchen- und Schulgebrauch“ wie |
60 | folgt geäußert: Erstens sei das Urheberrecht als |
61 | Nutzungsrecht Eigentum im Sinne des Grundgesetzes. Zweitens |
62 | müsse deshalb „die grundsätzliche Zuordnung des |
63 | wirtschaftlichen Wertes eines geschützten Werkes an den |
64 | Urheber“ sichergestellt werden. Drittens rechtfertige es das |
65 | „Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang |
66 | zu den Kulturgütern“, wenn bestimmte Nutzungen auch ohne die |
67 | Genehmigung des Urhebers möglich seien, sofern dieser eine |
68 | Vergütung erhalte [Fußnote: BVerfGE 31, S. 229, siehe auch |
69 | http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/754-BVerfG- |
70 | Az-1-BvR-76566-Schulbuchprivileg.html]. |
71 | |
72 | Allerdings sind Ausschließlichkeitsrecht und |
73 | Vergütungsanspruch nicht gleichrangig. Der urheberrechtliche |
74 | Normalfall ist im geltenden Urheberrecht das |
75 | Ausschließlichkeitsrecht: Der Urheber kann selbst darüber |
76 | entscheiden, wer sein Werk zu welchen Konditionen nutzen |
77 | darf. Nur in Ausnahmefällen (Schranken) wird ihm dieses |
78 | Verbotsrecht genommen. Ihm verbleibt dann jedoch in aller |
79 | Regel ein Anspruch auf eine Vergütung. Hat er also keine |
80 | Möglichkeit mehr, die Nutzung seines Werks zu untersagen, so |
81 | soll ihm wenigstens eine finanzielle Kompensation |
82 | verbleiben. Gleichwohl ist es möglich, dass auch der |
83 | Vergütungsanspruch entfällt, wie etwa beim Zitatrecht. Dies |
84 | muss dann allerdings durch ein besonders starkes |
85 | Gemeinwohlinteresse begründbar sein [Fußnote: BVerfGE 79, S. |
86 | 29]. |
87 | |
88 | Die Schranken (z.B. Schutzfristen, Zitiergebot usw.) sind |
89 | Ausdruck des Interessenausgleichs zwischen Urhebern, |
90 | Verwertern und Nutzern und werden durch den Gesetzgeber |
91 | ausgestaltet. Sie sind nicht konkret durch das Grundgesetz |
92 | vorgegeben, sondern richten sich nach Eingriffsintensität |
93 | und Verhältnismäßigkeit. |
94 | |
95 | Neben den die Verwertungsrechte betreffenden |
96 | eigentumsrechtlichen Belangen sind persönlichkeitsrechtliche |
97 | Aspekte von Interesse. Das Urheberpersönlichkeitsrecht wird |
98 | üblicherweise aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht |
99 | hergeleitet und soll den Urheber „in seinen geistigen und |
100 | persönlichen Beziehungen zum Werk“ schützen, wie es in §11 |
101 | UrhG heißt. Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht wird |
102 | beispielsweise das Recht auf Namensnennung abgeleitet oder |
103 | auch das Recht, sich gegen Entstellungen des Werks zur Wehr |
104 | zu setzen. |
105 | |
106 | Verfassungsrechtlich besteht der Schutzauftrag des Staates |
107 | darin, Beeinträchtigungen des allgemeinen |
108 | Persönlichkeitsrechts durch Dritte vorzubeugen. Zur |
109 | Beurteilung von Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte wird |
110 | in der Regel zunächst nach deren Intensität gefragt. Eine |
111 | Beeinträchtigung der Intimsphäre wiegt schwerer als eine der |
112 | Privatsphäre. Eine entsprechende Abwägung liegt auch für |
113 | Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts nahe. |
114 | |
115 | Ein wichtiges Indiz für die Beurteilung der Intensität von |
116 | Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte ist in der |
117 | Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Akt der |
118 | Erstveröffentlichung. In einem einschlägigen Urteil dazu |
119 | heißt es: „Mit der Veröffentlichung steht ein Werk nicht |
120 | mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung. Vielmehr tritt es |
121 | bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann |
122 | damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige |
123 | Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden. Es löst sich |
124 | mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbarkeit und |
125 | wird geistiges und kulturelles Allgemeingut.“ [Fußnote: |
126 | BVerfG NJW 2001, S. 598 (599), siehe auch |
127 | http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/605-BVerfG- |
128 | Az-1-BvR-82598-Germania-3.html]. Nach Ansicht des |
129 | Bundesverfassungsgerichts nimmt die persönliche Beziehung |
130 | des Urhebers zu seinem Werk also mit der Veröffentlichung |
131 | ab, während das Allgemeininteresse an diesem Werk zunimmt. |
132 | Maßgeblicher Ausgangspunkt für das BVerfG ist jedoch stets, |
133 | dass das geschaffene Werk und die darin verkörperte geistige |
134 | Leistung in vermögensrechtlicher Hinsicht Eigentum des |
135 | Urhebers ist (BVerfG 31, 229, 239, 49, 382, 392). |
136 | Prüfungsmaßstab ist und bleibt daher primär die |
137 | Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Ein Argument für die |
138 | Zulässigkeit einer Beschränkung läßt sich danach nicht |
139 | daraus herleiten, dass eine Schranke bisher unangefochten in |
140 | Kraft war, denn hierdurch alleine werden sie nicht zu einem |
141 | allgemein anerkannten „Ausdruck sozialer Bindung des |
142 | Urheberrechts“ (BVerfG 31, 229, 244). Es müsse vielmehr in |
143 | jedem Einzelfall zu einer Güterabwägung kommen. Dabei |
144 | müssten die Gründe, die die Beschränkung des Urheberrechts |
145 | rechtfertigen sollen, umso schwerwiegender sein, je stärker |
146 | eine gesetzliche Vorschrift den grundrechtlich geschützten |
147 | Bereich berührt (BVerfG 49, 382, 400) |
148 | |
149 | Lösungsansätze bei der Ausgestaltung des Urheberrechts |
150 | |
151 | Wesentlich zur Rechtsprechung des BVerfG zu den |
152 | Immaterialgüterrechten erscheint, dass mit Art. 14 Abs. 1 S. |
153 | 2 GG der Gesetzgeber erworbene Rechte im Rahmen der Inhalts- |
154 | und Schrankenbestimmung umgestalten und auch einschränken |
155 | darf. Bei der Ausgestaltung ist der Gesetzgeber angewiesen, |
156 | das Ziel des komplexen Ausgleichs einer Vielzahl von |
157 | Interessen vor dem Hintergrund der sorgfältigen Analyse der |
158 | gegenwärtigen Rahmenbedingungen der Aufbereitung und des |
159 | Umganges mit geistigen Leistungen zu formulieren. |
160 | |
161 | Der fundamentale Umbruch der Digitalisierung bewirkt auch |
162 | veränderte Verhaltensmuster und Erwartungen im Umgang mit |
163 | Werken und Inhalten aller Art. Im Kontext des Internet, |
164 | insbesondere des Web 2.0 bewirkt zudem die enge Verbindung |
165 | aus der Kommunikationsfunktion des Mediums und den |
166 | Möglichkeiten der Einbeziehung und Veränderbarkeit von |
167 | Werkinhalten grundlegend neue Sachverhalte, bei denen das |
168 | überkommene Schutzkonzept des Urheberrechts nicht in |
169 | Widerstreit mit sachgerechten, den Ausgleich |
170 | verwirklichenden Lösungen geraten darf. |
171 | |
172 | Hier steht die verfassungsrechtliche Perspektive auch vor |
173 | einem grundlegenden rechtstatsächlichen Problem der |
174 | zutreffenden Erfassung der zu bewertenden Sachlage. |
175 | Konzeptionelle Anpassungen des Urheberrechtssystems sind |
176 | auch verfassungsrechtlich geboten, wo die Umsetzung der |
177 | Urheberrechte im Kontext des Internet in eine |
178 | unverhältnismäßigen Praxis mündet, insbesondere in die |
179 | Persönlichkeitsrechte der Nutzerinnen und Nutzer eingreift. |
180 | |
181 | Aus der Institutsgarantie ergibt sich, dass ein Urheberrecht |
182 | einzuführen ist. Für die Einführung von |
183 | Urheberrechtsschranken bestehen aber keine konkreten |
184 | verfassungsrechtlichen Vorgaben, weshalb auf der einen Seite |
185 | die Einführung flexiblerer Schranken oder einer |
186 | Schrankengeneralklausel unter Hinweis auf die |
187 | verfassungsrechtliche Zulässigkeit gefordert wird [Fußnote: |
188 | Siehe SV Peifer]. |
189 | |
190 | Im Rahmen der Reformdiskussion des Urheberrechts werden auf |
191 | der anderen Seite Behauptungen erhoben, wonach die Schaffung |
192 | weiterer Verfügungsrechte der Urheberinnen und Urheber |
193 | verfassungsrechtlich geboten sei, insgesamt seien die |
194 | Schranken mit Blick auf die verfassungsrechtliche Stellung |
195 | der Urheberinnen und Urheber eng auszulegen. |
196 | |
197 | Unter Wahrung der Institutsgarantie, des |
198 | Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des |
199 | Be-stimmtheitsgebotes, muss bei der Einführung von |
200 | Urheberrechtsschranken die verfassungsrechtlich geschützte |
201 | Position des Urhebers mit der Sozialpflichtigkeit des |
202 | geistigen Eigentums [Anm.: Vorläufige Formulierung] und den |
203 | Interessen der Allgemeinheit an freiem Zugang zu |
204 | urheberrechtlich geschützten Werken zu einem angemessenen |
205 | Ausgleich gebracht werden. |
206 | |
207 | Während also einerseits mit Verweis auf die |
208 | Sozialpflichtigkeit des Eigentums eine möglichst weit |
209 | reichende Ausgestaltung der Schranken gefordert wird, wird |
210 | andererseits versucht, mit Verweis auf die Eigentumsgarantie |
211 | der Verfassung im Gegenteil zu einer möglichst engen |
212 | Auslegung der Schranken zu gelangen. Die unterschiedlichen |
213 | politischen Positionen haben jedoch einen gemeinsamen |
214 | Nenner. Die eigentliche Begründung für die Schranken des |
215 | Urheberrechts besteht gerade in der Sozialpflichtigkeit des |
216 | Eigentums. |
217 | |
218 | Es besteht Einigkeit darüber, dass eine engere Auslegung von |
219 | Schranken ebenso verfassungsgemäß wäre wie eine weiter |
220 | reichende. |
221 | |
222 | Zwar kann der Gesetzgeber mit Erlaubnistatbeständen die |
223 | Schranken zugunsten der Nutzer erweitern, dies stellt ggf. |
224 | eine Inhalt- und Schrankenbestimmung dar und muss sich an |
225 | deren Vorrausetzungen messen lassen. Bei notwendigen |
226 | Rechtsänderungen kann der Gesetzgeber individuelle |
227 | Rechtspositionen durchaus umformen, soweit er nicht den |
228 | Kerngehalt der Eigentumsgarantie antastet. Von einer |
229 | Enteignung kann insofern nicht die Rede sein. |
230 | |
231 | Aus der schriftlichen Stellungnahme von Prof. Dr. |
232 | Karl-Nikolaus Peifer: |
233 | |
234 | Die Theorie der öffentlichen Güter geht vereinfacht davon |
235 | aus, dass unkörperliche Güter ohne Substanz- und |
236 | Qualitätsverlust rivalisierend genutzt und faktisch frei |
237 | angeeignet werden können, weil die Kosten zur Bewachung und |
238 | Abschottung des Gutes prohibitiv sind. Das Recht des |
239 | Geistigen Eigentums ist eine Reaktion auf diesen Befund. Es |
240 | hat erkannt, dass zwar der Vertrieb der Güter noch |
241 | ressourcenbeanspru¬chend ist, die Hervorbringung der Güter |
242 | allerdings nur noch den Inno¬vator belastet. Seine |
243 | Innovationskosten sind nicht amortisierbar, wenn der Inhalt |
244 | frei genutzt werden kann. Um die Anreize bei der Produktion |
245 | von immateriellen Gütern zu erhalten, ist das gesetzliche |
246 | Ausschlie߬lichkeitsrecht als Reaktion angebracht. Der |
247 | Innovator erhält durch die von diesem Recht gewährte |
248 | Ausschließlichkeitsfrist die Möglichkeit alleiniger |
249 | (kommerzieller) Nutzung und somit die Chance darauf, seine |
250 | Forschungs- und Entwicklungskosten durch höhere Preise zu |
251 | amortisie-ren. Dieser Zusammenhang ist heute unstreitig. |
252 | Gestritten wird darü¬ber, wie lange Amortisationsfristen |
253 | sein müssen und ob es Unter¬schiede je nach dem |
254 | voraussichtlichen Markterfolg des Angebots (z.B. Software |
255 | oder ernsthafte Musik) geben muss.Bei der Bereitstel-lung |
256 | von Angeboten tritt ein Effekt auf, der in der analogen Welt |
257 | keine übermäßig große Rolle von dem Moment an spielt, in dem |
258 | ein Ausschließlichkeitsrecht das Problem der |
259 | Nichtaus-schließbarkeit löst: Auch bei vorhandenem |
260 | rechtlichen Schutz ist die Überwachung und Abrechnung der |
261 | legalen Werknutzung und die Ver¬hinderung der illegalen |
262 | Werknutzung durch den Nutzer aufwändig und |
263 | kostenintensiv.[Fußnote: Stellungnahme von Prof. Dr. |
264 | Karl-Nikolaus Peifer zur öffentlichen Anhörung „Entwicklung |
265 | des Urheberrechts in der Digitalen Gesellschaft“, S. 23]. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Verfassungsrecht und Urheberrecht |
2 | |
3 | Das Werk des Urhebers wird im kontinentaleuropäischen Recht |
4 | sowohl durch sein Persönlich-keitsrecht als auch durch das |
5 | Eigentumsrecht geschützt. In Deutschland wird dieser Schutz |
6 | damit durch Artt. 1 und 14 GG gewährleistet. Das |
7 | Urheberrecht ordnet neben dem Urheberpersönlichkeitsrechts |
8 | die vermögenswerte Seite eines Werks dem Urheber zu. Für die |
9 | vermögenswerte Seite eines Werkes ist Artikel 14 GG |
10 | einschlägig - das Eigentum wird gewährleistet. |
11 | |
12 | Bei Artikel 14 GG handelt es sich um ein sog. normgeprägtes |
13 | Grundrecht, d.h. es bedarf der Ausgestaltung des |
14 | Gesetzgebers. Der Gefahr der möglichen Aushöhlung wird mit |
15 | der Konstruktion der Institutsgarantie begegnet, wonach ein |
16 | unveränderlicher Wert des Grundrechts erhalten bleiben muss. |
17 | |
18 | Als Institutsgarantie umfasst Artikel 14 GG nach der |
19 | Rechtsprechung des BVerfG die Zuordnung des wirtschaftlichen |
20 | Nutzens eigener Arbeit im Sinne angemessener Vergütung, |
21 | soweit nicht Gründen des Gemeinwohls der Vorrang [Fußnote: |
22 | BVerfG-Zitat: „Artikel 14 GG gebietet die grundsätzliche |
23 | Zuordnung der schöpferischen Leistung an den Urheber im Wege |
24 | privatrechtlicher Normierung und sichert seine Befugnis, |
25 | darüber in eigener Verantwortung verfügen zu können. Aber |
26 | nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit ist |
27 | abgesichert. Vielmehr hat der Gesetzgeber gemäß Artikel 14 |
28 | Abs. 1 S. 2 GG eine der Natur und der sozialen Bedeutung des |
29 | Urheberrechts entsprechende Nutzung und angemessene |
30 | Verwertung sicherzustellen; jede inhaltsbestimmende |
31 | gesetzliche Regelung muss den Interessen aller Beteiligten |
32 | Rechnung tragen; sowohl die geistig-schöpferische als auch |
33 | die wiederschaffende Leistung sind darauf angelegt, nach |
34 | einiger Zeit frei zugänglich zu werden (BVerfG 31, 275).“] |
35 | gebührt. |
36 | |
37 | Bestandsaufnahme |
38 | |
39 | Das Urheberrecht gleicht Eigentumsinteressen und |
40 | Gemeinwohlinteressen aus, indem es Schutzansprüche mit |
41 | Schrankenregelungen kombiniert. So wird der |
42 | Sozialpflichtigkeit des Eigentums Rechnung getragen, dadurch |
43 | dass „der Träger eines vermögenswerten Rechts die |
44 | Beschränkungen gefallen lassen muss, die in Bezug auf sein |
45 | Recht üblich, sozialadäquat und zumutbar sind“ [Fußnote: |
46 | Maunz, Theodor: „Das geistige Eigentum in |
47 | verfassungsrechtlicher Sicht“, GRUR 1973, S. 107ff.]. Das |
48 | Bundesverfassungsgericht hat zudem ein schutzwürdiges |
49 | Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst ungehinderten |
50 | Nutzung von Werken ausdrücklich anerkannt, allerdings muss |
51 | ein gesteigertes öffentliches Interesse vorliegen [Fußnote: |
52 | BVerfGE 31, 229 (Leitsatz).]. Die Interessen der |
53 | Allgemeinheit sind verfassungsrechtlich durch Art 14 Abs. 2 |
54 | GG geschützt und setzen insofern der Ausgestaltung des |
55 | Eigentumsrechts Grenzen [Fußnote: BVerfGE95, 64 (84)]. |
56 | |
57 | Zur Abwägung zwischen Vermögensinteressen und |
58 | Gemeinwohlinteressen hat sich das Bundesverfassungsgericht |
59 | in seiner Entscheidung „Kirchen- und Schulgebrauch“ wie |
60 | folgt geäußert: Erstens sei das Urheberrecht als |
61 | Nutzungsrecht Eigentum im Sinne des Grundgesetzes. Zweitens |
62 | müsse deshalb „die grundsätzliche Zuordnung des |
63 | wirtschaftlichen Wertes eines geschützten Werkes an den |
64 | Urheber“ sichergestellt werden. Drittens rechtfertige es das |
65 | „Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang |
66 | zu den Kulturgütern“, wenn bestimmte Nutzungen auch ohne die |
67 | Genehmigung des Urhebers möglich seien, sofern dieser eine |
68 | Vergütung erhalte [Fußnote: BVerfGE 31, S. 229, siehe auch |
69 | http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/754-BVerfG- |
70 | Az-1-BvR-76566-Schulbuchprivileg.html]. |
71 | |
72 | Allerdings sind Ausschließlichkeitsrecht und |
73 | Vergütungsanspruch nicht gleichrangig. Der urheberrechtliche |
74 | Normalfall ist im geltenden Urheberrecht das |
75 | Ausschließlichkeitsrecht: Der Urheber kann selbst darüber |
76 | entscheiden, wer sein Werk zu welchen Konditionen nutzen |
77 | darf. Nur in Ausnahmefällen (Schranken) wird ihm dieses |
78 | Verbotsrecht genommen. Ihm verbleibt dann jedoch in aller |
79 | Regel ein Anspruch auf eine Vergütung. Hat er also keine |
80 | Möglichkeit mehr, die Nutzung seines Werks zu untersagen, so |
81 | soll ihm wenigstens eine finanzielle Kompensation |
82 | verbleiben. Gleichwohl ist es möglich, dass auch der |
83 | Vergütungsanspruch entfällt, wie etwa beim Zitatrecht. Dies |
84 | muss dann allerdings durch ein besonders starkes |
85 | Gemeinwohlinteresse begründbar sein [Fußnote: BVerfGE 79, S. |
86 | 29]. |
87 | |
88 | Die Schranken (z.B. Schutzfristen, Zitiergebot usw.) sind |
89 | Ausdruck des Interessenausgleichs zwischen Urhebern, |
90 | Verwertern und Nutzern und werden durch den Gesetzgeber |
91 | ausgestaltet. Sie sind nicht konkret durch das Grundgesetz |
92 | vorgegeben, sondern richten sich nach Eingriffsintensität |
93 | und Verhältnismäßigkeit. |
94 | |
95 | Neben den die Verwertungsrechte betreffenden |
96 | eigentumsrechtlichen Belangen sind persönlichkeitsrechtliche |
97 | Aspekte von Interesse. Das Urheberpersönlichkeitsrecht wird |
98 | üblicherweise aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht |
99 | hergeleitet und soll den Urheber „in seinen geistigen und |
100 | persönlichen Beziehungen zum Werk“ schützen, wie es in §11 |
101 | UrhG heißt. Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht wird |
102 | beispielsweise das Recht auf Namensnennung abgeleitet oder |
103 | auch das Recht, sich gegen Entstellungen des Werks zur Wehr |
104 | zu setzen. |
105 | |
106 | Verfassungsrechtlich besteht der Schutzauftrag des Staates |
107 | darin, Beeinträchtigungen des allgemeinen |
108 | Persönlichkeitsrechts durch Dritte vorzubeugen. Zur |
109 | Beurteilung von Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte wird |
110 | in der Regel zunächst nach deren Intensität gefragt. Eine |
111 | Beeinträchtigung der Intimsphäre wiegt schwerer als eine der |
112 | Privatsphäre. Eine entsprechende Abwägung liegt auch für |
113 | Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts nahe. |
114 | |
115 | Ein wichtiges Indiz für die Beurteilung der Intensität von |
116 | Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte ist in der |
117 | Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Akt der |
118 | Erstveröffentlichung. In einem einschlägigen Urteil dazu |
119 | heißt es: „Mit der Veröffentlichung steht ein Werk nicht |
120 | mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung. Vielmehr tritt es |
121 | bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann |
122 | damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige |
123 | Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden. Es löst sich |
124 | mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbarkeit und |
125 | wird geistiges und kulturelles Allgemeingut.“ [Fußnote: |
126 | BVerfG NJW 2001, S. 598 (599), siehe auch |
127 | http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/605-BVerfG- |
128 | Az-1-BvR-82598-Germania-3.html]. Nach Ansicht des |
129 | Bundesverfassungsgerichts nimmt die persönliche Beziehung |
130 | des Urhebers zu seinem Werk also mit der Veröffentlichung |
131 | ab, während das Allgemeininteresse an diesem Werk zunimmt. |
132 | Maßgeblicher Ausgangspunkt für das BVerfG ist jedoch stets, |
133 | dass das geschaffene Werk und die darin verkörperte geistige |
134 | Leistung in vermögensrechtlicher Hinsicht Eigentum des |
135 | Urhebers ist (BVerfG 31, 229, 239, 49, 382, 392). |
136 | Prüfungsmaßstab ist und bleibt daher primär die |
137 | Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Ein Argument für die |
138 | Zulässigkeit einer Beschränkung läßt sich danach nicht |
139 | daraus herleiten, dass eine Schranke bisher unangefochten in |
140 | Kraft war, denn hierdurch alleine werden sie nicht zu einem |
141 | allgemein anerkannten „Ausdruck sozialer Bindung des |
142 | Urheberrechts“ (BVerfG 31, 229, 244). Es müsse vielmehr in |
143 | jedem Einzelfall zu einer Güterabwägung kommen. Dabei |
144 | müssten die Gründe, die die Beschränkung des Urheberrechts |
145 | rechtfertigen sollen, umso schwerwiegender sein, je stärker |
146 | eine gesetzliche Vorschrift den grundrechtlich geschützten |
147 | Bereich berührt (BVerfG 49, 382, 400) |
148 | |
149 | Lösungsansätze bei der Ausgestaltung des Urheberrechts |
150 | |
151 | Wesentlich zur Rechtsprechung des BVerfG zu den |
152 | Immaterialgüterrechten erscheint, dass mit Art. 14 Abs. 1 S. |
153 | 2 GG der Gesetzgeber erworbene Rechte im Rahmen der Inhalts- |
154 | und Schrankenbestimmung umgestalten und auch einschränken |
155 | darf. Bei der Ausgestaltung ist der Gesetzgeber angewiesen, |
156 | das Ziel des komplexen Ausgleichs einer Vielzahl von |
157 | Interessen vor dem Hintergrund der sorgfältigen Analyse der |
158 | gegenwärtigen Rahmenbedingungen der Aufbereitung und des |
159 | Umganges mit geistigen Leistungen zu formulieren. |
160 | |
161 | Der fundamentale Umbruch der Digitalisierung bewirkt auch |
162 | veränderte Verhaltensmuster und Erwartungen im Umgang mit |
163 | Werken und Inhalten aller Art. Im Kontext des Internet, |
164 | insbesondere des Web 2.0 bewirkt zudem die enge Verbindung |
165 | aus der Kommunikationsfunktion des Mediums und den |
166 | Möglichkeiten der Einbeziehung und Veränderbarkeit von |
167 | Werkinhalten grundlegend neue Sachverhalte, bei denen das |
168 | überkommene Schutzkonzept des Urheberrechts nicht in |
169 | Widerstreit mit sachgerechten, den Ausgleich |
170 | verwirklichenden Lösungen geraten darf. |
171 | |
172 | Hier steht die verfassungsrechtliche Perspektive auch vor |
173 | einem grundlegenden rechtstatsächlichen Problem der |
174 | zutreffenden Erfassung der zu bewertenden Sachlage. |
175 | Konzeptionelle Anpassungen des Urheberrechtssystems sind |
176 | auch verfassungsrechtlich geboten, wo die Umsetzung der |
177 | Urheberrechte im Kontext des Internet in eine |
178 | unverhältnismäßigen Praxis mündet, insbesondere in die |
179 | Persönlichkeitsrechte der Nutzerinnen und Nutzer eingreift. |
180 | |
181 | Aus der Institutsgarantie ergibt sich, dass ein Urheberrecht |
182 | einzuführen ist. Für die Einführung von |
183 | Urheberrechtsschranken bestehen aber keine konkreten |
184 | verfassungsrechtlichen Vorgaben, weshalb auf der einen Seite |
185 | die Einführung flexiblerer Schranken oder einer |
186 | Schrankengeneralklausel unter Hinweis auf die |
187 | verfassungsrechtliche Zulässigkeit gefordert wird [Fußnote: |
188 | Siehe SV Peifer]. |
189 | |
190 | Im Rahmen der Reformdiskussion des Urheberrechts werden auf |
191 | der anderen Seite Behauptungen erhoben, wonach die Schaffung |
192 | weiterer Verfügungsrechte der Urheberinnen und Urheber |
193 | verfassungsrechtlich geboten sei, insgesamt seien die |
194 | Schranken mit Blick auf die verfassungsrechtliche Stellung |
195 | der Urheberinnen und Urheber eng auszulegen. |
196 | |
197 | Unter Wahrung der Institutsgarantie, des |
198 | Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des |
199 | Be-stimmtheitsgebotes, muss bei der Einführung von |
200 | Urheberrechtsschranken die verfassungsrechtlich geschützte |
201 | Position des Urhebers mit der Sozialpflichtigkeit des |
202 | geistigen Eigentums [Anm.: Vorläufige Formulierung] und den |
203 | Interessen der Allgemeinheit an freiem Zugang zu |
204 | urheberrechtlich geschützten Werken zu einem angemessenen |
205 | Ausgleich gebracht werden. |
206 | |
207 | Während also einerseits mit Verweis auf die |
208 | Sozialpflichtigkeit des Eigentums eine möglichst weit |
209 | reichende Ausgestaltung der Schranken gefordert wird, wird |
210 | andererseits versucht, mit Verweis auf die Eigentumsgarantie |
211 | der Verfassung im Gegenteil zu einer möglichst engen |
212 | Auslegung der Schranken zu gelangen. Die unterschiedlichen |
213 | politischen Positionen haben jedoch einen gemeinsamen |
214 | Nenner. Die eigentliche Begründung für die Schranken des |
215 | Urheberrechts besteht gerade in der Sozialpflichtigkeit des |
216 | Eigentums. |
217 | |
218 | Es besteht Einigkeit darüber, dass eine engere Auslegung von |
219 | Schranken ebenso verfassungsgemäß wäre wie eine weiter |
220 | reichende. |
221 | |
222 | Zwar kann der Gesetzgeber mit Erlaubnistatbeständen die |
223 | Schranken zugunsten der Nutzer erweitern, dies stellt ggf. |
224 | eine Inhalt- und Schrankenbestimmung dar und muss sich an |
225 | deren Vorrausetzungen messen lassen. Bei notwendigen |
226 | Rechtsänderungen kann der Gesetzgeber individuelle |
227 | Rechtspositionen durchaus umformen, soweit er nicht den |
228 | Kerngehalt der Eigentumsgarantie antastet. Von einer |
229 | Enteignung kann insofern nicht die Rede sein. |
230 | |
231 | Aus der schriftlichen Stellungnahme von Prof. Dr. |
232 | Karl-Nikolaus Peifer: |
233 | |
234 | Die Theorie der öffentlichen Güter geht vereinfacht davon |
235 | aus, dass unkörperliche Güter ohne Substanz- und |
236 | Qualitätsverlust rivalisierend genutzt und faktisch frei |
237 | angeeignet werden können, weil die Kosten zur Bewachung und |
238 | Abschottung des Gutes prohibitiv sind. Das Recht des |
239 | Geistigen Eigentums ist eine Reaktion auf diesen Befund. Es |
240 | hat erkannt, dass zwar der Vertrieb der Güter noch |
241 | ressourcenbeanspru¬chend ist, die Hervorbringung der Güter |
242 | allerdings nur noch den Inno¬vator belastet. Seine |
243 | Innovationskosten sind nicht amortisierbar, wenn der Inhalt |
244 | frei genutzt werden kann. Um die Anreize bei der Produktion |
245 | von immateriellen Gütern zu erhalten, ist das gesetzliche |
246 | Ausschlie߬lichkeitsrecht als Reaktion angebracht. Der |
247 | Innovator erhält durch die von diesem Recht gewährte |
248 | Ausschließlichkeitsfrist die Möglichkeit alleiniger |
249 | (kommerzieller) Nutzung und somit die Chance darauf, seine |
250 | Forschungs- und Entwicklungskosten durch höhere Preise zu |
251 | amortisie-ren. Dieser Zusammenhang ist heute unstreitig. |
252 | Gestritten wird darü¬ber, wie lange Amortisationsfristen |
253 | sein müssen und ob es Unter¬schiede je nach dem |
254 | voraussichtlichen Markterfolg des Angebots (z.B. Software |
255 | oder ernsthafte Musik) geben muss.Bei der Bereitstel-lung |
256 | von Angeboten tritt ein Effekt auf, der in der analogen Welt |
257 | keine übermäßig große Rolle von dem Moment an spielt, in dem |
258 | ein Ausschließlichkeitsrecht das Problem der |
259 | Nichtaus-schließbarkeit löst: Auch bei vorhandenem |
260 | rechtlichen Schutz ist die Überwachung und Abrechnung der |
261 | legalen Werknutzung und die Ver¬hinderung der illegalen |
262 | Werknutzung durch den Nutzer aufwändig und |
263 | kostenintensiv.[Fußnote: Stellungnahme von Prof. Dr. |
264 | Karl-Nikolaus Peifer zur öffentlichen Anhörung „Entwicklung |
265 | des Urheberrechts in der Digitalen Gesellschaft“, S. 23]. |
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