Papier: 1.08 (Privatkopie)
Originalversion
| 1 | Bestandsaufnahme |
| 2 | |
| 3 | Mit dem Aufkommen von Magnettonbändern und Kassenrekordern |
| 4 | in den 1950er Jahren entstand auch für Privatpersonen |
| 5 | erstmalig die Möglichkeit, musikalische Werke zu |
| 6 | vervielfältigen, wodurch neue Nutzungsformen im |
| 7 | Privatbereich entstanden, die sich der Kontrolle durch die |
| 8 | Rechteinhaber entzogen. |
| 9 | Da sich ein Verbot der Anfertigung privater Kopien nicht |
| 10 | hätte durchsetzten lassen, entschied sich der Gesetzgeber |
| 11 | zur Einführung einer pragmatischen Lösung und führte |
| 12 | erstmals einen pauschalisierten Schadensersatz ein. Das 1965 |
| 13 | verabschiedete Urheberrecht trug der expandierenden |
| 14 | Nachfrage nach Aufnahmegeräten Rechnung, indem es die |
| 15 | Institution der „erlaubnisfreien Privatkopie“ schuf und |
| 16 | gleichzeitig den Urhebern einen Anspruch auf Vergütung |
| 17 | zusprach. Ermöglicht wurde dadurch das Vervielfältigen zum |
| 18 | privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ohne vorherige |
| 19 | Erlaubniseinholung. |
| 20 | Die Vergütung der Rechteinhaber erfolgte in Form einer |
| 21 | Pauschalvergütung, die durch Abgaben auf bestimmte Geräte |
| 22 | und Medien, die zur Vervielfältigung verwendet werden |
| 23 | können, erhoben werden. Dazu zählen etwa Kopier und |
| 24 | Faxmaschinen, Scanner, Drucker, Computer und Medien wie |
| 25 | Fotokopien, Kassetten oder CD-Rohlinge. |
| 26 | Die Einführung dieser Regelung eröffnete einen privaten |
| 27 | Freiraum für die Nutzung von Kulturgütern, wodurch der |
| 28 | allgemeine Informationsfluss gefördert und gleichzeitig die |
| 29 | Interessen der Urheberinnen und Urheber gewahrt wurden. |
| 30 | Weil die Privatkopie-Schranke tatsächlich die meisten |
| 31 | Nutzungsformen von Wissen als legitim anerkennt und |
| 32 | rechtlich absichert, ist die Vielzahl der Bürger in |
| 33 | Deutschland über mehrere Jahrzehnte kaum einmal bewusst mit |
| 34 | dem Urheberrecht in Berührung gekommen. Die |
| 35 | Privatkopieregelung erwies sich zugleich als so flexibel, |
| 36 | dass sie problemlos auf alle neuen Gerätegenerationen |
| 37 | angewendet werden konnte. |
| 38 | |
| 39 | [Neuer Absatz vom 18.03.2011:] |
| 40 | Es kann nicht unterstellt werden, dass sich das Private, auf |
| 41 | das sich die Regelung zur Privatkopie bezieht, nicht im |
| 42 | Zeitverlauf wandelt. Gehören dazu auch die |
| 43 | „Facebook-Freunde“, die man vermutlich nie real gesehen hat? |
| 44 | In Anlehnung an eine ältere, auf analoge |
| 45 | Vervielfältigungsstücke bezogene BGH Entscheidung (BGH GRUR |
| 46 | 1978, S. 474) behilft sich die Praxis zum Teil mit einer |
| 47 | Obergrenze von sieben Kopien pro Werkstück und legalem |
| 48 | Nutzer zur nichtkommerziellen Weitergabe. Die Fokussierung |
| 49 | auf eine Zahl von Kopien hat den Vorteil der Klarheit, löst |
| 50 | sich tendenziell von der Vorstellung einer besonderen |
| 51 | Sphäre, in der jedenfalls eine Verfolgung von Verletzungen |
| 52 | nicht erfolgen soll. Sie kann daher nicht davon entbinden zu |
| 53 | klären, was als privater Zweck angesehen wird. Veränderung |
| 54 | des Privaten kann das Bedürfnis nach einer Anpassung der |
| 55 | Privatkopieregelung mit sich bringen, sie birgt aber auch |
| 56 | die Gefahr, dass die Kontrolle des Urhebers und die |
| 57 | kommerzielle Auswertung der Werke leiden. Eine Lösung wird |
| 58 | nur möglich sein, wenn man sich über den genauen Sinn der |
| 59 | Privatkopie-Schranke verständigt hat und davon ausgehend |
| 60 | definiert, was künftige als private Nutzung privilegiert |
| 61 | werden soll. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | Bestandsaufnahme |
| 2 | |
| 3 | Mit dem Aufkommen von Magnettonbändern und Kassenrekordern |
| 4 | in den 1950er Jahren entstand auch für Privatpersonen |
| 5 | erstmalig die Möglichkeit, musikalische Werke zu |
| 6 | vervielfältigen, wodurch neue Nutzungsformen im |
| 7 | Privatbereich entstanden, die sich der Kontrolle durch die |
| 8 | Rechteinhaber entzogen. |
| 9 | Da sich ein Verbot der Anfertigung privater Kopien nicht |
| 10 | hätte durchsetzten lassen, entschied sich der Gesetzgeber |
| 11 | zur Einführung einer pragmatischen Lösung und führte |
| 12 | erstmals einen pauschalisierten Schadensersatz ein. Das 1965 |
| 13 | verabschiedete Urheberrecht trug der expandierenden |
| 14 | Nachfrage nach Aufnahmegeräten Rechnung, indem es die |
| 15 | Institution der „erlaubnisfreien Privatkopie“ schuf und |
| 16 | gleichzeitig den Urhebern einen Anspruch auf Vergütung |
| 17 | zusprach. Ermöglicht wurde dadurch das Vervielfältigen zum |
| 18 | privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ohne vorherige |
| 19 | Erlaubniseinholung. |
| 20 | Die Vergütung der Rechteinhaber erfolgte in Form einer |
| 21 | Pauschalvergütung, die durch Abgaben auf bestimmte Geräte |
| 22 | und Medien, die zur Vervielfältigung verwendet werden |
| 23 | können, erhoben werden. Dazu zählen etwa Kopier und |
| 24 | Faxmaschinen, Scanner, Drucker, Computer und Medien wie |
| 25 | Fotokopien, Kassetten oder CD-Rohlinge. |
| 26 | Die Einführung dieser Regelung eröffnete einen privaten |
| 27 | Freiraum für die Nutzung von Kulturgütern, wodurch der |
| 28 | allgemeine Informationsfluss gefördert und gleichzeitig die |
| 29 | Interessen der Urheberinnen und Urheber gewahrt wurden. |
| 30 | Weil die Privatkopie-Schranke tatsächlich die meisten |
| 31 | Nutzungsformen von Wissen als legitim anerkennt und |
| 32 | rechtlich absichert, ist die Vielzahl der Bürger in |
| 33 | Deutschland über mehrere Jahrzehnte kaum einmal bewusst mit |
| 34 | dem Urheberrecht in Berührung gekommen. Die |
| 35 | Privatkopieregelung erwies sich zugleich als so flexibel, |
| 36 | dass sie problemlos auf alle neuen Gerätegenerationen |
| 37 | angewendet werden konnte. |
| 38 | |
| 39 | [Neuer Absatz vom 18.03.2011:] |
| 40 | Es kann nicht unterstellt werden, dass sich das Private, auf |
| 41 | das sich die Regelung zur Privatkopie bezieht, nicht im |
| 42 | Zeitverlauf wandelt. Gehören dazu auch die |
| 43 | „Facebook-Freunde“, die man vermutlich nie real gesehen hat? |
| 44 | In Anlehnung an eine ältere, auf analoge |
| 45 | Vervielfältigungsstücke bezogene BGH Entscheidung (BGH GRUR |
| 46 | 1978, S. 474) behilft sich die Praxis zum Teil mit einer |
| 47 | Obergrenze von sieben Kopien pro Werkstück und legalem |
| 48 | Nutzer zur nichtkommerziellen Weitergabe. Die Fokussierung |
| 49 | auf eine Zahl von Kopien hat den Vorteil der Klarheit, löst |
| 50 | sich tendenziell von der Vorstellung einer besonderen |
| 51 | Sphäre, in der jedenfalls eine Verfolgung von Verletzungen |
| 52 | nicht erfolgen soll. Sie kann daher nicht davon entbinden zu |
| 53 | klären, was als privater Zweck angesehen wird. Veränderung |
| 54 | des Privaten kann das Bedürfnis nach einer Anpassung der |
| 55 | Privatkopieregelung mit sich bringen, sie birgt aber auch |
| 56 | die Gefahr, dass die Kontrolle des Urhebers und die |
| 57 | kommerzielle Auswertung der Werke leiden. Eine Lösung wird |
| 58 | nur möglich sein, wenn man sich über den genauen Sinn der |
| 59 | Privatkopie-Schranke verständigt hat und davon ausgehend |
| 60 | definiert, was künftige als private Nutzung privilegiert |
| 61 | werden soll. |
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