I. Wengel
-
Moin. Deshalb ist der obige Kontext so falsch nicht, trotz Bauchschmerzen ;-)
Zeige ganzen Kommentar -
I. Wengel bearbeitete den Vorschlag Freigabe urheberrechtlich geschützter Werke zur nichtkommerziellen Nutzung
Normengrundlagen des Vorschlags zur Änderung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:
§ 24 UrhG - Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes…
Zeige ganzen Vorschlag -
Kann man. Bauchweh? ;-)
Zeige ganzen Kommentar -
In der Regel Gewinnerzielungsabsicht bzw. geldwerte Vorteile. Dazu zählt u.U. auch die Schaltung eines Banners, um Einnahmen zu erzielen.
Die Logik verbietet hier einerseits vom Urheber zu verlangen, dass…
Zeige ganzen Kommentar -
I. Wengel bearbeitete Argumente zu Freigabe urheberrechtlich geschützter Werke zur nichtkommerziellen Nutzung
Zu Frage 1: Kommerzielle Nutzung zeichnet sich grundsätzlich durch materielle Gewinnerzielungsabsicht aus. Im Falle der Partei besteht der "Gewinn" einerseits in der Verringerung der Werbungskosten und andererseits in der Absicht,…
Zeige ganzen Kommentar -
I. Wengel bearbeitete den Vorschlag Freigabe urheberrechtlich geschützter Werke zur nichtkommerziellen Nutzung
Normengrundlagen des Vorschlags zur Änderung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:
§ 24 UrhG - Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes…
Zeige ganzen Vorschlag -
Zu Frage 1: Kommerzielle Nutzung zeichnet sich grundsätzlich durch materielle Gewinnerzielungsabsicht aus. Im Falle der Partei besteht der "Gewinn" einerseits in der Verringerung der Werbungskosten und andererseits in der Absicht,…
Zeige ganzen Kommentar