+40

Wirksamkeit digitaler Kopierschutzmaßnahmen


Bezugnahme

Im Papier 1.08.1, der Problembeschreibung in Bezug auf die Privatkopie, wird die Umgehungsverbot technischer Maßnahmen aus §95a UrhG angesprochen.

Ausgangssituation

Es wird angezweifelt und die Meinung unterstützt (1, 2), ob es aus technischer Sicht tatsächlich einen wirksamen Kopierschutz geben kann. Wenn eine Wirksamkeit gar nicht gegeben sein kann, dann erübrigen sich sämtliche diesbezüglichen, gesetzlichen Regelungen.

Unabhängig von der Wirksamkeit einer Kopierschutzmaßnahme, wird durch ein generelles Umgehungsverbot auch eine legitime Außerkraftsetzung von DRM (Digitales Rechtemanagement) verhindert.

Ziele

  1. Eine explizite und kritische Erwähnung der Problematik durch die Kommission ist gewünscht.
  2. Ein Hinwirken der Kommission auf die Streichung der kritisierten Regelungen aus dem Urheberrecht ist gewünscht.

Relevanz

Die angesprochene Problematik ist nahezu ausschließlich bei digitalen Medien gegeben und auch erst durch vergleichsweise junge Gesetzesänderungen hervorgerufen worden. Das Thema ist daher gedeckt durch den Einsetzungsbeschluß des Bundestages (Drucksache 17/950).

Der Vorschlag bezieht sich auf das vorliegende Papier der Projektgruppe und ist daher direkt der Projektgruppe Urheberrecht zugeordnet.


Diskussionen

  • Es handelt sich hier um eine Umsetzung der sog. Info-RL "(Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekt des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft")

    Diese Richtilinie setzt den WIPO-Vertrag um. Insofern ist hier die Musik- und Filmindustrie mal wieder zwei Schritte vorraus und hat ihre Interesse mal wieder an der Öffentlichkeit vorbei durchsetzen können.

    Es ist insofern meines Erachtens folgerichtig den Vorschlag so abzuändern, das die Kommission die Bundesregierung auffordern soll, auf allen Ebenen aktiv für das Recht auf Privatkopie und damit den Verbraucherschutz einzutreten.

    • "Es ist insofern meines Erachtens folgerichtig den Vorschlag so abzuändern, das die Kommission die Bundesregierung auffordern soll, auf allen Ebenen aktiv für das Recht auf Privatkopie und damit den Verbraucherschutz einzutreten."

      Ich denke das sind zwei getrennte Vorschläge, die sich nicht gegenseitig ausschließen. Vielleicht sogar in ihrer Gesamtheit sinnvoll ergänzen.

      Die Regelungen beziehen sich auch auf Produkte, welche die Umgehung eines sogenannten Kopierschutzes ermöglichen (könnten). Diese Regelungen sind unabhängig von der Privatkopie infrage zu stellen.

  • Simon Hirscher ist dafür
    +6

    Vielleicht könntest du noch hinzufügen, dass Kopierschutzmaßnahmen wie DRM nach einiger Zeit dazu führen, dass man auf seine eigenen, legal erworbenen Kopien keinen Zugriff mehr hat, etwa wenn DRM-Server abgeschaltet werden, das Format veraltet und nicht mehr unterstützt wird oder die Entschlüsselungs-/Abspielsoftware nicht länger aktualisiert wird und daher auf einem dann modernen Betriebssystem nicht mehr funktioniert. Kopieren ist dann absolut notwendig um sein Eigentum zu retten!

    • "Unabhängig von der Wirksamkeit einer Kopierschutzmaßnahme, wird durch ein generelles Umgehungsverbot auch eine legitime Außerkraftsetzung von DRM (Digitales Rechtemanagement) verhindert."

      Ist das in dem Sinne?

      Parallel ist es vielleicht eine gute Idee, in einem separaten Vorschlag die Anpassung von §53 und §95a zu diskutieren. Ich bin weit davon entfernt zu glauben, daß eine Streichung der Regelung erreicht werden kann oder auch nur vorgeschlagen werden wird. Da hängt zuviel dran. Nichtsdestotrotz halte ich die Erwähnung für wichtig.

      Aber eine Ausnahmeregelung für solche Fälle ist weniger eingrifend. Wenigstens könnten die nötigen Werkzeuge, für den Fall, daß die DRM-Helden pleite gehen oder das Interesse verlieren, legal entwickelt und vertrieben werden.

  • TAE ist dagegen
    +1

    Digitale Kopierschutzmaßnahmen können wirksam sein.

    Digitale Kopierschutzmaßnahmen können das Kopieren in der Regel nicht vollständig verhindern. Das Abfilmen des Monitors ist immer noch möglich. Auch lässt sich die Verschlüsselung wahrscheinlich nach vielen Jahren unter Verwendung geeigneter starker Hardware knacken.

    Grundsätzlich sind aber in absehbarer Zeit (ein paar Jahre Entwicklungszeit) recht gute Kopierschutzmaßnahmen möglich, welche einen so guten Kopierschutz bieten, dass es unmöglich ist aus dem Internet Werkzeuge herunterzuladen die diese knacken. Nicht weil man diese Werkzeuge verbieten würde, sondern weil der Kopierschutz so gut ist. Dazu muss dieser in die Hardware integriert werden. Kopierschutz, der rein auf Software basiert, lässt sich natürlich immer einfach beseitigen, indem der geheime Schlüssel aus der Software extrahiert wird. Wird der geheime Schlüssel jedoch hardwareseitig genug geschützt, kann man den Kopierschutz nicht knacken und damit ist er wirksam. Siehe auch „Trusted Computing“.

    • Das wurde vor 10 Jahren behauptet und das wird in 10 Jahren behauptet. Faktisch gibt es kein unknackbares Verfahren aktuell. Und auch mit HD+, Win8-secure-boot oder vergleihbarem sieht es hier nach Besserung aus. Dabei ist zu beachten:

      a) wenn es sichere Verfahren gibt muss man sich über deren Erzwingung auf rechtlicher ebene eh nicht auseinandersetzen (höchstens mit den Schrankenregelungen) b) es reicht bei einem DRM System nicht wenn ein Grossteil der Nutzer keine Kopien herstellen kann, es hilft nur wenn es keine Leaks der Digitaldaten gibt - das ist heute in der Praxis wohl auch noch nicht passiert.

      DRM ist nur hinderlich für die rechtmässige Nutzung, nicht für eine komplette Inhaltsabschottung.

      (und ich gehe jetzt auf die invalidität hinter dem Kontrollgedanken noch garnicht ein)

  • SV_Rider ist dafür
    +1

    dafür

  • Wenn ein Verlag eine Datenbank mit DRM in der Benutzung gegen Missbrauch schützt, dann muss er auch sicherstellen, dass die DRM-Mechanismen über die gesamte Nutzungszeit (Schutzdauer) auch greifen. Ein Beispiel aus der Praxis: Ein mittelgroßer deutscher Verlag hat sein Lexikon auf CD vertrieben und mit einem DRM-Schutzmechanismus versehen, der an die Hardware gekoppelt war. Die Nutzung eines Standardlexikons liegt sicherlich bei über 10 Jahren. Jedesmal wenn die Hardware gewechselt wurde musste ein neuer DRM-Key beim Verlag beantragt werden. Nach 8 Jahren war der Verlag nicht mehr in der Lage einen neuen DRM-Key zur Verfügung zu stellen und somit konnte das Lexikon nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. DRM-Mechanismen in der wissenschaftlichen Informationsversorgung müssten eigentlich verboten werden, denn sie hindern die Bibliotheken daran, das wissenschaftliche Wissen über Generationen zur Verfügung zu stellen.

  • Gutachten zu §95a UrhG

    Es scheint hierzu ein interessantes Gutachten, "Holznagel, Bernd / Brüggemann, Sandra; Vereinbarkeit der §§ 108b, 111a i.V.m. 95a i.V.m. 69 ff. des UrhG 2003 mit deutschem Verfassungsrecht und EG-Recht, Gutachten Münster September 2003", zu geben.

    Ist das öffentlich verfügbar?

  • Drucksache zu §95a UrhG

    Mir fehlt die Drucksache, mit der die kritisierten Änderungen, vermutlich am 13.09.2003, veröffentlicht wurden. Kann das jemand beisteuern?

    PS: Möglicherweise ist es Drucksache BR 684/02

Versionen


  • 1 Der § 53 Abs. 1 UrhG ist in der Zwischenzeit mehrfach
    2 geändert worden. Der dadurch erhoffte Rechtsfrieden ist
    3 jedoch nicht eingekehrt. Hier eine faire Lösung zu finden,
    4 setzt voraus, dass Probleme in Bezug auf Rechtsdurchsetzung
    5 und Vergütungsmodelle in einer auch für die Urheber
    6 befriedigenden Weise gelöst werden.
    7
    8 Es gibt im deutschen Urheberrecht kein ausdrückliches Recht
    9 auf Privatkopie. Das Kopieren zum privaten „und sonstigen
    10 eigenen Gebrauch“ wird geduldet, da der Urheber eine
    11 Vergütung erhält, die über die Verwertungsgesellschaften
    12 ausgeschüttet wird. Die Möglichkeit, private Kopien
    13 herzustellen, ist nicht gerichtlich einklagbar.
    14
    15 Die gesamte Regelung für private und sonstige Kopien des §
    16 53 UrhG war in ihrer jüngsten Fassung stark umstritten. Sie
    17 erstreckt sich über anderthalb Buchseiten und ist selbst
    18 für Fachjuristen nur schwer verständlich („Dies gilt in den
    19 Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine
    20 der Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 vorliegt.“).
    21
    22 Auf die neuen Möglichkeiten der privaten Vervielfältigung
    23 hat der Gesetzgeber bislang mit einer Beschränkung der
    24 Privatkopie reagiert. Im Rahmen der Urheberrechtsnovelle
    25 des 1. Korbs ist die Privatkopieregelung dahingehend
    26 eingeschränkt worden, dass zur Vervielfältigung fortan nur
    27 noch solche Vorlagen verwendet werden durften, die nicht
    28 „offensichtlich rechtswidrig hergestellt“ wurden. Im 2.
    29 Korb wurden auch „öffentlich zugänglich gemachte“ Vorlagen
    30 (also etwa im Internet veröffentlichte Dateien) vom
    31 Tatbestand der Privatkopie ausgenommen, wenn diese
    32 Zugänglichmachung „offensichtlich rechtswidrig“ ist.
    33
    34 Diese Vorschrift kann in der Praxis zu erheblichen
    35 Problemen führen, weil Laien in vielen Fällen nicht
    36 beurteilen können, ob eine bestimmte Datei rechtswidrig
    37 oder legal öffentlich zugänglich gemacht wurde. Sie müssten
    38 dafür die Rechtsverhältnisse beurteilen können, also den
    39 Vertrag des Urhebers mit dem Anbieter kennen. Tatsächlich
    40 bieten beispielsweise viele Zeitungsverlage Texte ihrer
    41 Autoren im Internet an, ohne dafür die erforderlichen
    42 Rechte erworben zu haben. Umgekehrt kursieren in
    43 Tauschbörsen häufig Dateien, die von den Urhebern selbst
    44 dort eingestellt wurden und die folglich ganz legal kopiert
    45 werden können. Es herrscht also eine große
    46 Rechtsunsicherheit. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten
    47 gibt es verschiedene Ansätze: Den Tatbestand der
    48 Privatkopie wieder auszuweiten, ihn weiter zu beschränken
    49 oder gar abzuschaffen.
    50
    51 Mit der Einführung des § 95a UrhG hat der Gesetzgeber ein
    52 Umgehungsverbot technischer Maßnahmen eingeführt und damit
    53 den Tatbestand der Privatkopie eingeschränkt. Digitalwerke,
    54 die mit einem Kopierschutz versehen sind, können aufgrund
    55 der Regelung des § 95a nicht mehr kopiert werden, weshalb
    56 die Möglichkeit der Privatkopie für viele digitale Medien
    57 faktisch ins Leere läuft. Mit § 95a UrhG wurde Art. 6 der
    58 Info-RL umgesetzt. Ein weiterer Ansatz zur Einschränkung
    59 der Privatkopie ist die Forderung der Rechteverwerter,
    60 intelligenter Aufnahmesoftware zu verbieten, da mit Hilfe
    61 dieser Technik, die zur Zeit der Einführung der Privatkopie
    62 gänzlich unbekannt war, das Potential besteht, dass der
    63 Nutzungskreis der Privatkopie größer wird als im analogen
    64 Zeitalter erwartet worden war. Intelligente
    65 Aufnahmesoftware bezeichnet Computerprogramme, die
    66 selbstständig nach im Netz legal frei verfügbaren
    67 Musikstücken suchen und davon eine Kopie auf der Festplatte
    68 des Rezipienten speichern. Die entstandene Kopie fällt
    69 somit in der Regel unter die Privatkopieregelung. Derlei
    70 Nutzungshandlungen sind aus Sicht vieler Rechteinhaber mit
    71 dem Sinn der aus der „analogen Zeit“ herrührenden
    72 Schrankenregelung nicht mehr vereinbar und fielen auch bei
    73 einer Anwendung des 3-Stufen-Tests durch. Die Rechteinhaber
    74 kritisieren, dass die Anbieter solcher Dienste viel Geld
    75 verdienen, ohne sie angemessen daran zu beteiligen.
    76
    77 Last, not least mehren sich in der letzten Zeit Stimmen,
    78 die die Möglichkeiten der Nutzung des öffentlich zugänglich
    79 gemachten kulturellen Erbes, etwa im Rahmen der Europeana,
    80 so weit wie möglich einzuschränken versuchen. So steht der
    81 Vorschlag im Raum, in den entsprechenden Datenbanken zwar
    82 eine reine Suche zu erlauben, die Möglichkeit von privaten
    83 Kopien der auf diese Weise neu verfügbar gemachten Werke
    84 jedoch von vornherein zu untersagen bzw. kostenpflichtig
    85 auszugestalten. Auch dies würde eine nicht hinnehmbare
    86 weitere Einschränkung der Möglichkeit privaten Kopierens
    87 bedeuten.
    88 Dem wird seitens der Technologiewirtschaft
    89 entgegengehalten, dass der digitale Fortschritt für alle
    90 Beteiligten und insbesondere für den Technologiestandort
    91 Deutschland eine Bereicherung darstelle, an der eine
    92 Teilhabe aller selbstverständlich sein sollte. Intelligente
    93 Programme, die lediglich den Komfort des Verbrauchers bei
    94 der Erstellung von Privatkopien erhöhen, sollten dieser
    95 Ansicht nach weiterhin erlaubt sein; mit Technikverboten
    96 dagegen würde dem Wirtschaftsstandort Deutschland geschadet.
    97
    98 Ein weiterer Bereich, in dem Umfang und Grenzen der
    99 Privatkopie-Regelung neu diskutieren werden können, ist die
    100 zunehmende Nutzung von Share-Hostern, die zum Austausch
    101 digitaler Medien und geschützter Inhalte verwendet werden
    102 Während Peer-to-Peer-Netzwerke ein gegenseitiges Up- und
    103 Downloaden ermöglichten, stellen Share-Hoster zentrale
    104 Speicherkapazitäten zur Verfügung, um es den Nutzer zu
    105 ermöglichen, seine Inhalte außerhalb des eigenen Computers
    106 vorzuhalten und von diesem zentralen Speicher auch mobil
    107 abzurufen, etwa über mobile Anwendungen. Solche Dienste
    108 werden auch verwendet, um große Datenmengen zu
    109 kommunizieren. Anstatt also voluminöse Dateien einer Email
    110 anzuhängen, versendet der Absender einfach den Zugangscode
    111 zu dem entsprechenden Inhaltepaket, das der Empfänger dann
    112 von dieser Adresse abrufen kann. Durch Cloud-Computing und
    113 die steigenden technischen Fähigkeiten von mobilen
    114 Endgeräten kann dadurch auch bei stationärer Hardware auf
    115 eingebaute Speicher möglicherweise weitgehend verzichtet
    116 werden. Ähnlich wie im Falle intelligenter
    117 Aufnahme-Software ist hier zu diskutieren, inwieweit
    118 Nutzungen von Share-Hostern vom Privatkopie-Privileg
    119 umfasst sein sollten, oder ob sich damit von der
    120 ursprünglichen privilegierten privaten Aufnahme schon zu
    121 weit entfernt werde. Insgesamt stellt sich bei
    122 Share-Hostern die Frage, ab wann die technologische
    123 Entwicklung dazu führt, dass der Anwendungsbereich der
    124 Privatkopie von Grund auf neu diskutiert werden muss.
    125 (Bsp.: Erhöhung der Geschwindigkeit/Menge durch
    126 Digitalisierung; Erhöhung der Bequemlichkeit durch
    127 Vereinfachung der Kopie-Erstellung; Attraktivität des
    128 Vorhaltens vieler privater Kopien durch
    129 Auslagerungsmöglichkeiten in externe
    130 Speicher/Hoster/“Wolken“-Speicher). Entsprechend wird
    131 einerseits angeführt, dass eine Verschärfung des
    132 Urheberrechts nicht zielführend sei, weil das Kernproblem
    133 kommerzieller Angebot urheberrechtlich geschützter Inhalte
    134 ohne entsprechende Nutzungslizenz auf diese Weise nicht
    135 gelöst werden kann. Andererseits wird behauptet, dass eine
    136 klarere Regelung der Privatkopie oder gar die Abschaffung
    137 dieses Ausnahmetatbestands dazu führe, dass weniger Inhalte
    138 illegal auf solchen Hostern zur Verfügung gestellt würden.
    139
    140 [Neuer Absatz vom 18.03.2011:]
    141 Die geltende Rechtslage erlaubt Nutzern unter dem
    142 Geltungsbereich der Privatkopie die für den Eigengebrauch
    143 gedachten Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen
    144 zu lassen. Hierbei wird zu klären sein, inwieweit ein für
    145 die Kopienherstellung genutzter Onlinedienst lediglich dem
    146 privaten Nutzer das Kopieren ermöglicht und erleichtert
    147 oder ob ein solcher Dienst die Kopien selber fertigt und
    148 damit der Anwendungsbereich der Privatkopieschranke
    149 verlassen wird. Hier stellt sich für den Gesetzgeber die
    150 Frage, ob die Klärungs jeweils der Rechtsprechung
    151 überlassen bleiben soll oder die Regelung insoweit
    152 klarzustellen ist.
    153

  1. Sie können einen Vorschlag unterstützen oder ablehnen.

  2. Und ihn in Ihre Beobachtungsliste aufnehmen.

  3. Informationen über den Vorschlag einsehen...

  4. ...Schlagworte für diesen Vorschlag hinzufügen...

  5. ...oder den Vorschlag mit anderen per Facebook, Google+ oder Twitter teilen.

  6. Kommentare können Sie nicht nur bewerten...

  7. ...sondern auch dazu verfasste Antworten einsehen...

  8. ...selbst eine Antwort zu einem Argument schreiben...

  9. ... und neue Argumente einbringen.

  10. Oder aktiv den Vorschlag mitgestalten und Alternativen einbringen.