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Einführung eines § 45b UrhG als allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsklausel


Vorschlag mit Bezug auf 1.11.02 Problemfeld: Wissenschaftsschranke:

Im deutschen Urheberrecht soll im Einklang mit der weiterhin verbindlichen EU-Copyright-Richtlinie von 2001 eine umfassende Bildungs- und Wissenschaftsklausel (im Englischen beneficiary clause) eingeführt werden, die Bildung und Wissenschaft (BuW) in die Lage versetzt, ihrem gesellschaftlichen Auftrag gerecht zu werden, neues Wissen auf der Basis bestehenden publizierten Wissens zu schaffen bzw. den Stand des Wissens zur Grundlage einer jeden Bildungsaktivität zu machen.

Umsetzung: Einfügen eines neuen § 45b in das UrhG (kann auch als Ersatz für § 52a UrhG verwendet werden)

§ 45b Bildung und Wissenschaft

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung veröffentlichter Werke für Zwecke des eigenen wissenschaftlichen Gebrauchs und für Bildungszwecke an Schulen, Hochschulen und nicht-gewerblichen Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung. Die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG ist hierbei nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zulässig. Satz 1 gilt auch für Zwecke der Dokumentation, Bestandssicherung und Bestandserhaltung in Bildung und Wissenschaft, insbesondere auch für die den wissenschaftlichen Gebrauch und die Bildungszwecke unterstützenden Leistungen von Vermittlungsinstitutionen wie öffentlich finanzierte Bibliotheken, Archive, Dokumentationen und Museen.

(2) Für die nach Abs. 1 zulässige Nutzung steht den Urhebern eine angemessene Vergütung zu. Der Anspruch kann nur entweder durch eine Verwertungsgesellschaft oder durch eine andere dazu ermächtigte Stelle geltend gemacht werden.

(3) Vertragliche Regelungen, die Abs. 1 ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.

Dieser Vorschlag wurde vom Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft erarbeitet (http://bit.ly/abfGI3). Ähnliche Vorschläge liegen von der Allianz der Wissenschaftsorganisationen und der Kultusministerkonferenz vor. Alle drei Organisationen schätzen diese Vorschläge als kompatibel mit der verbindlichen EU-Copyright-Richtlinie von 2001 ein, insbesondere mit Art. 5. Abschnitt 3, a. Auch in vielen Antworten auf die Befragung der EU-Kommission im Rahmen des Grünbuchs „Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft“ von 2008 (Abschnitt 3.3) wird die Notwendigkeit einer umfassenden Wissenschaftsklausel bzw. –schranke hingewiesen.

Begründung für das Ziel einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsklausel:

BuW verfolgen keine Partikularinteressen. Ihre Arbeit zielt auf Interessen und Ziele der Gesellschaft insgesamt ab. Die für BuW und die Gesellschaft gemeinsamen Ziele stimmen mit dem herausragenden Ziel des Urheberrechts überein, die intellektuelle Entwicklung eines jeden Menschen in allen gesellschaftlichen Teilbereichen zu befördern. Natürlich ist das Urheberrecht dem Wortlaut nach das Recht der Urheber, aber der staatliche Regulierungsauftrag auch für das Urheberrecht kann sich letztlich nur durch den Auftrag rechtfertigen, das (im weiteren Sinnen ) immaterielle kulturelle Geschehen zu befördern – oder, wie es deutlich in der USA-Verfassung heißt: „to promote the Progress of Science and useful Arts“ (Article I, Section 8, Clause 8).

Daher muss der Beförderung der Nutzung publizierter wissenschaftlicher Werke in BuW im Urheberrecht eine prominente Rolle zugestanden werden. Davon ist das jetzige Urheberrecht weit entfernt. . Die jetzigen auf BuW direkt oder vermittelt abzielenden Schrankenbestimmungen (z.B. die §§ 52a, 52b, 53, 53a UrhG) sowie Reglungen im Urhebervertragsrecht (z.B. § 38 UrhG) sind in ihren kleinteiligen, der Realität und den Bedürfnissen von BuW in keiner Weise Rechnung tragenden Normierungen für BuW empörend entwürdigend.

Das Urheberrecht unterordnet derzeit die grundlegenden Interessen von BuW und damit die der Gesellschaft insgesamt den zweifellos auch wichtigen, aber nichtsdestotrotz sekundären kommerziellen Verwertungsinteressen. Ein Politikwechsel in Richtung eines grundlegend geänderten Urheberrechts ist erforderlich und kann durch die Enquete-Kommission angestoßen werden.


Diskussionen

  • kontext ist dafür
    +2

    Gerade weil davon auszugehen ist, dass die Textvorlage zum § 45b als Verhandlungsbasis zu sehen ist, erscheint sie mir von großer Bedeutung. Ein "One-Size-fits-All"-Urheberrecht ist den Bedingungen des 21. Jahrhunderts nicht angemessen. Eine Differenzierung des UrhG nach Anwendungskontexten, besonders natürlich Bildung und Wissenschaft die ein besonderes öffentliches Interesse bedienen, ist meiner Ansicht nach unvermeidlich. Zudem ist für die bisherige für Anwender sehr undurchsichtige Streuung der Schranken, wie andere Diskutanten bereits erwähnten, unbedingt eine Lösung zu finden.

  • HaSi ist dafür
    +2

    Die vorgeschlagene allgemeine Wissenschaftsklausel im Urheberrecht unterstreicht und realisiert die gesellschaftliche Bedeutung von Bildung und Wissenschaft. Lehrer und Schüler, Hochschullehrer, Studierende und Forscher sollen frei arbeiten können. Sie müssen für ihre Aufgaben freien Zugang zur Information und den publizierten Werken erhalten und diese ungehindert digital nutzen können. Eine Reihe strittiger, teilweise absurder Regelungen (z.B. §§ 52a und b, 53, 53a UrhG) kann damit entfallen. Und auch das Gemeinwohlgebot der Verfassung (Art. 14 (2) GG) würde endlich auch im UrhG angemessen beachtet.

  • Eine solche allgemeine Wissenschaftsschranke wäre eine immense Erleichterung für viele Menschen, die sich in der Forschung, in Bildungseinrichtungen oder in der Wissenschaftsberichterstattung für die Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse einsetzen. Bisher stehen viele von ihnen ja mit einem Bein in der Illegalität - oftmals, ohne dies überhaupt zu ahnen - so kompliziert, kleinteilig und weit verstreut sind die existierenden "Schränkchen".

Versionen


  • 1 Die Interessen von Bildung, Wissenschaft und Forschung
    2 wurden im analogen Zeitalter vor allem durch die
    3 Kopierprivilegien in § 53 UrhG geschützt. Im digitalen
    4 Zeitalter wäre die wissenschaftliche Literaturversorgung
    5 schnell und direkt möglich. Die für diesen Weg eingeführten
    6 Schranken der §§ 52a, 53a, 53b UrhG sind aber auf ganz
    7 spezifische Nutzungen bezogen, was überwiegend zur Folge
    8 hat, dass die Dienste aus Sicht der Nutzer nur beschränkt
    9 attraktiv sind. Nur zum Teil kompensiert wird das Vakuum
    10 durch Bezahlportale. Allerdings beklagten Bibliotheken und
    11 Universitäten zu hohe Kosten, eine Abnahmepflicht für
    12 Bündelprodukte, enge Lizenzregelungen beim campusweiten
    13 oder campusfernen Zugang und den abrupten Zugangsverlust zu
    14 Inhalten im Falle einer Vertragsbeendigung. Die
    15 Literaturversorgung bleibt daher aus
    16 Wissenschaftsperspektive deutlich hinter den technischen
    17 Möglichkeiten und auch dem weltweiten Standard der
    18 Wis-senschaftskommunikation zurück.
    19
    20 Die Verleger von Wissenschaftsmedien haben erheblichen
    21 Widerstand gegen jede Erweiterung der Schrankenbestimmungen
    22 geleistet. Zum Teil kann dieser Widerstand hinterfragt
    23 werden, so etwa, wenn dem wissenschaftlichen Urheber die
    24 Möglichkeit zur Zugänglichmachung von Aufsätzen und
    25 kürzeren Beitragen auf der eigenen oder auf einer
    26 universitären Homepage verweigert wird. Als unzureichend
    27 für die wissenschaftliche Zusammenarbeit werden die engen
    28 Beschränkungen in der Schranke für die Zugänglichmachung
    29 von Inhalten in Forschernetzen empfunden. Der Wortlaut des
    30 § 52a UrhG, der zudem zum 31.12.2012 auslaufen wird, wenn
    31 er nicht (abermals) verlängert wird, ist aus Sicht von
    32 Bildung, Wissenschaft und Forschung in der bestehenden
    33 Fassung zu eng formuliert. Auch sollte, so eine weitere
    34 Forderung, geprüft werden, wie die bereits im analogen
    35 Zeitalter vorhandene Schranke des § 52 UrhG für den
    36 modernen Hörsaalbetrieb überarbeitet werden kann. In der
    37 Anhörung der Enquete-Kommission zum Thema „Urheberrecht“
    38 wurde hervorgehoben, dass seit Einführung der Schranke im
    39 Jahr 2002 noch keine Vergütung erfolgt ist [Fußnote:
    40 Stellungnahme Schild, Börsenverein, S. 4].
    41
    42 Da auch bei den Beratungen des 2. Korbes zur Novellierung
    43 des Urheberrechtes die bisherigen - Bildung, Wissenschaft
    44 und Forschung betreffenden - Schrankenregelungen als nicht
    45 ausreichend angesehen wurden, hat der Ausschuss für
    46 Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung bei der
    47 Verabschiedung des Gesetzgebungsverfahrens einen dritten
    48 Korb für die Belange von Bildung, Wissenschaft und
    49 Forschung gefordert [Fußnote: Vgl. hierzu
    50 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom
    51 04.07.2007 (BT-Drs. 16/5939, S. 26f.)]. Nach den
    52 Vorstellungen der Wissenschaftsorganisationen, wie des
    53 Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft
    54 oder der Allianz der Wissenschaftsorganisationen sollte es
    55 im Urheberrecht eine umfassende Wissenschaftsschranke
    56 geben.
    57
    58 Im Rahmen dieses dritten Korbes sollte nach Auffassung des
    59 Ausschusses für Bildung, Forschung und
    60 Technikfolgenabschätzung neben einer Flexibilisierung der
    61 bestehenden Schranken insbesondere geprüft werden, wie das
    62 - auch international inzwischen immer nachhaltiger
    63 eingeforderte - Prinzip eines freien und für die Nutzer im
    64 Regelfall kostenlosen Zugangs zu mit öffentlichen Mitteln
    65 produziertem Wissen (Open Access) auch in Deutschland
    66 festgeschrieben und ob - wie dies auch der Bundesrat
    67 gefordert hat - ein Zweitverwertungsrecht für Urheber von
    68 wissenschaftlichen Beiträgen, die überwiegend im Rahmen
    69 einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und
    70 Forschungstätigkeit entstanden sind, eingeräumt werden
    71 kann.
    72
    73 Darüber hinaus wird diskutiert, ob nicht ein generelles
    74 Zweitverwertungsrecht für Urheber von wissenschaftlichen
    75 Beiträgen eingeführt werden sollte, in dem die derzeitige
    76 Regelung des §38 UrhG als unabdingbar ausgestaltet wird.
    77 Abweichende vertragliche Vereinbarungen wären dann nichtig.
    78 Das Problem besteht darin, dass der derzeitige gesetzliche
    79 Regelfall, in dem der Urheber sein Zweitverwertungsrecht
    80 behält, in der Praxis der Ausnahmefall ist. Die Verlage
    81 veröffentlichen in der Regel nur wenn ihnen die
    82 ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Da von
    83 den Veröffentlichungen in bestimmten Zeitschriften häufig
    84 die wissenschaftliche Reputation abhängt, befindet sich der
    85 Urheber bei solchen Vertragsverhandlungen in einer
    86 schwachen Verhandlungsposition. Die Verleger
    87 wissenschaftlicher Publikationen nutzen diesen
    88 Wettbewerbsvorteil aus. Insbesondere im STM-Bereich
    89 (Wissenschaft, Technik, Medizin) zeigt sich, dass bestimmte
    90 Verlage ihre Zeitschriften zu unangemessenen Preisen
    91 verkaufen. Eine Meinung fordert daher ein verbindliches
    92 Zweitverwertungsrecht, auch damit die öffentliche Hand bei
    93 einer Förderung die Nutzung der Forschungsergebnisse durch
    94 den Erwerb für Bibliotheken nicht noch eine weiteres Mal
    95 finanzieren muss. Andererseits könnte statt eines
    96 unabdingbaren Zweitverwertungsrechts ebenso eine Lösung im
    97 Kartellrecht oder durch Auflagen, die an die Förderung
    98 geknüpft sind oder eine bessere finanzielle Ausstattung der
    99 Bibliotheken liegen.

  • Die Originalversion hat die meisten Stimmen, daher wird keine Änderung des Papiers angestrebt.
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