Papier: 1.11.02 Problemfeld: Wissenschaftsschranke

Version: "Tippfehler und Formatierung"

1 Die Interessen von Bildung, Wissenschaft und Forschung
2 wurden im analogen Zeitalter vor allem durch die
3 Kopierprivilegien in § 53 UrhG geschützt. Im digitalen
4 Zeitalter wäre die wissenschaftliche Literaturversorgung
5 schnell und direkt möglich. Die für diesen Weg eingeführten
6 Schranken der §§ 52a, 53a, 53b UrhG sind aber auf ganz
7 spezifische Nutzungen bezogen, was überwiegend zur Folge
8 hat, dass die Dienste aus Sicht der Nutzer nur beschränkt
9 attraktiv sind. Nur zum Teil kompensiert wird das Vakuum
10 durch Bezahlportale. Allerdings beklagten Bibliotheken und
11 Universitäten zu hohe Kosten, eine Abnahmepflicht für
12 Bündelprodukte, enge Lizenzregelungen beim campusweiten oder
13 campusfernen Zugang und den abrupten Zugangsverlust zu
14 Inhalten im Falle einer Vertragsbeendigung. Die
15 Literaturversorgung bleibt daher aus
16 Wissenschaftsperspektive deutlich hinter den technischen
17 Möglichkeiten und auch dem weltweiten Standard der
18 Wis-senschaftskommunikation zurück.
19
20 Die Verleger von Wissenschaftsmedien haben erheblichen
21 Widerstand gegen jede Erweiterung der Schrankenbestimmungen
22 geleistet. Zum Teil kann dieser Widerstand hinterfragt
23 werden, so etwa, wenn dem wissenschaftlichen Urheber die
24 Möglichkeit zur Zugänglichmachung von Aufsätzen und kürzeren
25 Beitragen auf der eigenen oder auf einer universitären
26 Homepage verweigert wird. Als unzureichend für die
27 wissenschaftliche Zusammenarbeit werden die engen
28 Beschränkungen in der Schranke für die Zugänglichmachung von
29 Inhalten in Forschernetzen empfunden. Der Wortlaut des § 52a
30 UrhG, der zudem zum 31.12.2012 auslaufen wird, wenn er nicht
31 (abermals) verlängert wird, ist aus Sicht von Bildung,
32 Wissenschaft und Forschung in der bestehenden Fassung zu eng
33 formuliert. Auch sollte, so eine weitere Forderung, geprüft
34 werden, wie die bereits im analogen Zeitalter vorhandene
35 Schranke des § 52 UrhG für den modernen Hörsaalbetrieb
36 überarbeitet werden kann. In der Anhörung der
37 Enquete-Kommission zum Thema „Urheberrecht“ wurde
38 hervorgehoben, dass seit Einführung der Schranke im Jahr
39 2002 noch keine Vergütung erfolgt ist [Fußnote:
40 Stellungnahme Schild, Börsenverein, S. 4].
41
42 Da auch bei den Beratungen des 2. Korbes zur Novellierung
43 des Urheberrechtes die bisherigen - Bildung, Wissenschaft
44 und Forschung betreffenden - Schrankenregelungen als nicht
45 ausreichend angesehen wurden, hat der Ausschuss für Bildung,
46 Forschung und Technikfolgenabschätzung bei der
47 Verabschiedung des Gesetzgebungsverfahrens einen dritten
48 Korb für die Belange von Bildung, Wissenschaft und Forschung
49 gefordert [Fußnote: Vgl. hierzu Beschlussempfehlung und
50 Bericht des Rechtsausschusses vom 04.07.2007 (BT-Drs.
51 16/5939, S. 26f.)]. Nach den Vorstellungen der
52 Wissenschaftsorganisationen, wie des Aktionsbündnisses
53 Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft oder der Allianz
54 der Wissenschaftsorganisationen sollte es im Urheberrecht
55 eine umfassende Wissenschaftsschranke geben.
56
57 Im Rahmen dieses dritten Korbes sollte nach Auffassung des
58 Ausschusses für Bildung, Forschung und
59 Technikfolgenabschätzung neben einer Flexibilisierung der
60 bestehenden Schranken insbesondere geprüft werden, wie das -
61 auch international inzwischen immer nachhaltiger
62 eingeforderte - Prinzip eines freien und für die Nutzer im
63 Regelfall kostenlosen Zugangs zu mit öffentlichen Mitteln
64 produziertem Wissen (Open Access) auch in Deutschland
65 festgeschrieben und ob - wie dies auch der Bundesrat
66 gefordert hat - ein Zweitverwertungsrecht für Urheber von
67 wissenschaftlichen Beiträgen, die überwiegend im Rahmen
68 einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und
69 Forschungstätigkeit entstanden sind, eingeräumt werden kann.
70
71 Darüber hinaus wird diskutiert, ob nicht ein generelles
72 Zweitverwertungsrecht für Urheber von wissenschaftlichen
73 Beiträgen eingeführt werden sollte, in dem die derzeitige
74 Regelung des §38 UrhG als unabdingbar ausgestaltet wird.
75 Abweichende vertragliche Vereinbarungen wären dann nichtig.
76 Das Problem besteht darin, dass der derzeitige gesetzliche
77 Regelfall, in dem der Urheber sein Zweitverwertungsrecht
78 behält, in der Praxis der Ausnahmefall ist. Die Verlage
79 veröffentlichen in der Regel nur wenn ihnen die
80 ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Da von
81 den Veröffentlichungen in bestimmten Zeitschriften häufig
82 die wissenschaftliche Reputation abhängt, befindet sich der
83 Urheber bei solchen Vertragsverhandlungen in einer schwachen
84 Verhandlungsposition. Die Verleger wissenschaftlicher
85 Publikationen nutzen diesen Wettbewerbsvorteil aus.
86 Insbesondere im STM-Bereich (Wissenschaft, Technik, Medizin)
87 zeigt sich, dass bestimmte Verlage ihre Zeitschriften zu
88 unangemessenen Preisen verkaufen. Eine Meinung fordert daher
89 ein verbindliches Zweitverwertungsrecht, auch damit die
90 öffentliche Hand bei einer Förderung die Nutzung der
91 Forschungsergebnisse durch den Erwerb für Bibliotheken nicht
92 noch eine weiteres Mal finanzieren muss. Andererseits könnte
93 statt eines unabdingbaren Zweitverwertungsrechts ebenso eine
94 Lösung im Kartellrecht oder durch Auflagen, die an die
95 Förderung geknüpft sind oder eine bessere finanzielle
96 Ausstattung der Bibliotheken liegen.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Die Interessen von Bildung, Wissenschaft und Forschung
2 wurden im analogen Zeitalter vor allem durch die
3 Kopierprivilegien in § 53 UrhG geschützt. Im digitalen
4 Zeitalter wäre die wissenschaftliche Literaturversorgung
5 schnell und direkt möglich. Die für diesen Weg eingeführten
6 Schranken der §§ 52a, 53a, 53b UrhG sind aber auf ganz
7 spezifische Nutzungen bezogen, was überwiegend zur Folge
8 hat, dass die Dienste aus Sicht der Nutzer nur beschränkt
9 attraktiv sind. Nur zum Teil kompensiert wird das Vakuum
10 durch Bezahlportale. Allerdings beklagten Bibliotheken und
11 Universitäten zu hohe Kosten, eine Abnahmepflicht für
12 Bündelprodukte, enge Lizenzregelungen beim campusweiten
13 oder campusfernen Zugang und den abrupten Zugangsverlust zu
14 Inhalten im Falle einer Vertragsbeendigung. Die
15 Literaturversorgung bleibt daher aus
16 Wissenschaftsperspektive deutlich hinter den technischen
17 Möglichkeiten und auch dem weltweiten Standard der
18 Wis-senschaftskommunikation zurück.
19
20 Die Verleger von Wissenschaftsmedien haben erheblichen
21 Widerstand gegen jede Erweiterung der Schrankenbestimmungen
22 geleistet. Zum Teil kann dieser Widerstand hinterfragt
23 werden, so etwa, wenn dem wissenschaftlichen Urheber die
24 Möglichkeit zur Zugänglichmachung von Aufsätzen und
25 kürzeren Beitragen auf der eigenen oder auf einer
26 universitären Homepage verweigert wird. Als unzureichend
27 für die wissenschaftliche Zusammenarbeit werden die engen
28 Beschränkungen in der Schranke für die Zugänglichmachung
29 von Inhalten in Forschernetzen empfunden. Der Wortlaut des
30 § 52a UrhG, der zudem zum 31.12.2012 auslaufen wird, wenn
31 er nicht (abermals) verlängert wird, ist aus Sicht von
32 Bildung, Wissenschaft und Forschung in der bestehenden
33 Fassung zu eng formuliert. Auch sollte, so eine weitere
34 Forderung, geprüft werden, wie die bereits im analogen
35 Zeitalter vorhandene Schranke des § 52 UrhG für den
36 modernen Hörsaalbetrieb überarbeitet werden kann. In der
37 Anhörung der Enquete-Kommission zum Thema „Urheberrecht“
38 wurde hervorgehoben, dass seit Einführung der Schranke im
39 Jahr 2002 noch keine Vergütung erfolgt ist [Fußnote:
40 Stellungnahme Schild, Börsenverein, S. 4].
41
42 Da auch bei den Beratungen des 2. Korbes zur Novellierung
43 des Urheberrechtes die bisherigen - Bildung, Wissenschaft
44 und Forschung betreffenden - Schrankenregelungen als nicht
45 ausreichend angesehen wurden, hat der Ausschuss für
46 Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung bei der
47 Verabschiedung des Gesetzgebungsverfahrens einen dritten
48 Korb für die Belange von Bildung, Wissenschaft und
49 Forschung gefordert [Fußnote: Vgl. hierzu
50 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom
51 04.07.2007 (BT-Drs. 16/5939, S. 26f.)]. Nach den
52 Vorstellungen der Wissenschaftsorganisationen, wie des
53 Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft
54 oder der Allianz der Wissenschaftsorganisationen sollte es
55 im Urheberrecht eine umfassende Wissenschaftsschranke
56 geben.
57
58 Im Rahmen dieses dritten Korbes sollte nach Auffassung des
59 Ausschusses für Bildung, Forschung und
60 Technikfolgenabschätzung neben einer
61 Flexi-bilisierungFlexibilisierung der bestehenden Schranken
62 insbesondere geprüft werden, wie das - auch international
63 inzwischen immer nachhaltiger eingeforderte - Prinzip eines
64 freien und für die Nutzer im Regelfall kostenlosen Zugangs
65 zu mit öffentlichen Mitteln produziertem Wissen (Open
66 Access) auch in Deutschland festgeschrieben und ob - wie
67 dies auch der Bundesrat gefordert hat - ein
68 Zweitverwertungsrecht für Urheber von wissenschaftlichen
69 Beiträgen, die überwiegend im Rahmen einer mit öffentlichen
70 Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit
71 entstanden sind, eingeräumt werden kann.
72
73 Darüber hinaus wird diskutiert, ob nicht ein generelles
74 Zweitverwertungsrecht für Urheber von wissenschaftlichen
75 Beiträgen eingeführt werden sollte, in dem die derzeitige
76 Regelung des §38 UrhG als unabdingbar ausgestaltet wird.
77 Abweichende vertragliche Vereinbarungen wären dann nichtig.
78 Das Problem besteht darin, dass der derzeitige gesetzliche
79 Regelfall, in dem der Urheber sein Zweitverwertungsrecht
80 behält, in der Praxis der Ausnahmefall ist. Die Verlage
81 veröffentlichen in der Regel nur wenn ihnen die
82 ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Da von
83 den Veröffentlichungen in bestimmten Zeitschriften häufig
84 die wissenschaftliche Reputation abhängt, befindet sich der
85 Urheber bei solchen Vertragsverhandlungen in einer
86 schwachen Verhandlungsposition. Die Verleger
87 wissenschaftlicher Publikationen nutzen diesen
88 Wettbewerbsvorteil aus. Insbesondere im STM-Bereich
89 (Wissenschaft, Technik, Medizin) zeigt sich, dass bestimmte
90 Verlage ihre Zeitschriften zu unangemessenen Preisen
91 verkaufen. Eine Meinung fordert daher ein verbindliches
92 Zweitverwertungsrecht, auch damit die öffentliche Hand bei
93 einer Förderung die Nutzung der Forschungsergebnisse durch
94 den Erwerb für Bibliotheken nicht noch eine weiteres Mal
95 finanzieren muss. Andererseits könnte statt eines
96 unabdingbaren Zweitverwer-tungsrechtsZweitverwertungsrechts
97 ebenso eine Lösung im Kartellrecht oder durch Auflagen, die
98 an die Förderung geknüpft sind oder eine bessere
99 finanzielle Ausstattung der Bibliotheken liegen.

Vorschlag

Einführung eines § 45b UrhG als allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsklausel

Vorschlag mit Bezug auf 1.11.02 Problemfeld: Wissenschaftsschranke:

Im deutschen Urheberrecht soll im Einklang mit der weiterhin verbindlichen EU-Copyright-Richtlinie von 2001 eine umfassende Bildungs- und Wissenschaftsklausel (im Englischen beneficiary clause) eingeführt werden, die Bildung und Wissenschaft (BuW) in die Lage versetzt, ihrem gesellschaftlichen Auftrag gerecht zu werden, neues Wissen auf der Basis bestehenden publizierten Wissens zu schaffen bzw. den Stand des Wissens zur Grundlage einer jeden Bildungsaktivität zu machen.

Umsetzung: Einfügen eines neuen § 45b in das UrhG (kann auch als Ersatz für § 52a UrhG verwendet werden)

§ 45b Bildung und Wissenschaft

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung veröffentlichter Werke für Zwecke des eigenen wissenschaftlichen Gebrauchs und für Bildungszwecke an Schulen, Hochschulen und nicht-gewerblichen Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung. Die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG ist hierbei nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zulässig. Satz 1 gilt auch für Zwecke der Dokumentation, Bestandssicherung und Bestandserhaltung in Bildung und Wissenschaft, insbesondere auch für die den wissenschaftlichen Gebrauch und die Bildungszwecke unterstützenden Leistungen von Vermittlungsinstitutionen wie öffentlich finanzierte Bibliotheken, Archive, Dokumentationen und Museen.

(2) Für die nach Abs. 1 zulässige Nutzung steht den Urhebern eine angemessene Vergütung zu. Der Anspruch kann nur entweder durch eine Verwertungsgesellschaft oder durch eine andere dazu ermächtigte Stelle geltend gemacht werden.

(3) Vertragliche Regelungen, die Abs. 1 ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.

Dieser Vorschlag wurde vom Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft erarbeitet (http://bit.ly/abfGI3). Ähnliche Vorschläge liegen von der Allianz der Wissenschaftsorganisationen und der Kultusministerkonferenz vor. Alle drei Organisationen schätzen diese Vorschläge als kompatibel mit der verbindlichen EU-Copyright-Richtlinie von 2001 ein, insbesondere mit Art. 5. Abschnitt 3, a. Auch in vielen Antworten auf die Befragung der EU-Kommission im Rahmen des Grünbuchs „Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft“ von 2008 (Abschnitt 3.3) wird die Notwendigkeit einer umfassenden Wissenschaftsklausel bzw. –schranke hingewiesen.

Begründung für das Ziel einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsklausel:

BuW verfolgen keine Partikularinteressen. Ihre Arbeit zielt auf Interessen und Ziele der Gesellschaft insgesamt ab. Die für BuW und die Gesellschaft gemeinsamen Ziele stimmen mit dem herausragenden Ziel des Urheberrechts überein, die intellektuelle Entwicklung eines jeden Menschen in allen gesellschaftlichen Teilbereichen zu befördern. Natürlich ist das Urheberrecht dem Wortlaut nach das Recht der Urheber, aber der staatliche Regulierungsauftrag auch für das Urheberrecht kann sich letztlich nur durch den Auftrag rechtfertigen, das (im weiteren Sinnen ) immaterielle kulturelle Geschehen zu befördern – oder, wie es deutlich in der USA-Verfassung heißt: „to promote the Progress of Science and useful Arts“ (Article I, Section 8, Clause 8).

Daher muss der Beförderung der Nutzung publizierter wissenschaftlicher Werke in BuW im Urheberrecht eine prominente Rolle zugestanden werden. Davon ist das jetzige Urheberrecht weit entfernt. . Die jetzigen auf BuW direkt oder vermittelt abzielenden Schrankenbestimmungen (z.B. die §§ 52a, 52b, 53, 53a UrhG) sowie Reglungen im Urhebervertragsrecht (z.B. § 38 UrhG) sind in ihren kleinteiligen, der Realität und den Bedürfnissen von BuW in keiner Weise Rechnung tragenden Normierungen für BuW empörend entwürdigend.

Das Urheberrecht unterordnet derzeit die grundlegenden Interessen von BuW und damit die der Gesellschaft insgesamt den zweifellos auch wichtigen, aber nichtsdestotrotz sekundären kommerziellen Verwertungsinteressen. Ein Politikwechsel in Richtung eines grundlegend geänderten Urheberrechts ist erforderlich und kann durch die Enquete-Kommission angestoßen werden.

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