Papier: 1.11.02 Problemfeld: Wissenschaftsschranke
Version: "Tippfehler und Formatierung"
1 | Die Interessen von Bildung, Wissenschaft und Forschung |
2 | wurden im analogen Zeitalter vor allem durch die |
3 | Kopierprivilegien in § 53 UrhG geschützt. Im digitalen |
4 | Zeitalter wäre die wissenschaftliche Literaturversorgung |
5 | schnell und direkt möglich. Die für diesen Weg eingeführten |
6 | Schranken der §§ 52a, 53a, 53b UrhG sind aber auf ganz |
7 | spezifische Nutzungen bezogen, was überwiegend zur Folge |
8 | hat, dass die Dienste aus Sicht der Nutzer nur beschränkt |
9 | attraktiv sind. Nur zum Teil kompensiert wird das Vakuum |
10 | durch Bezahlportale. Allerdings beklagten Bibliotheken und |
11 | Universitäten zu hohe Kosten, eine Abnahmepflicht für |
12 | Bündelprodukte, enge Lizenzregelungen beim campusweiten oder |
13 | campusfernen Zugang und den abrupten Zugangsverlust zu |
14 | Inhalten im Falle einer Vertragsbeendigung. Die |
15 | Literaturversorgung bleibt daher aus |
16 | Wissenschaftsperspektive deutlich hinter den technischen |
17 | Möglichkeiten und auch dem weltweiten Standard der |
18 | Wis-senschaftskommunikation zurück. |
19 | |
20 | Die Verleger von Wissenschaftsmedien haben erheblichen |
21 | Widerstand gegen jede Erweiterung der Schrankenbestimmungen |
22 | geleistet. Zum Teil kann dieser Widerstand hinterfragt |
23 | werden, so etwa, wenn dem wissenschaftlichen Urheber die |
24 | Möglichkeit zur Zugänglichmachung von Aufsätzen und kürzeren |
25 | Beitragen auf der eigenen oder auf einer universitären |
26 | Homepage verweigert wird. Als unzureichend für die |
27 | wissenschaftliche Zusammenarbeit werden die engen |
28 | Beschränkungen in der Schranke für die Zugänglichmachung von |
29 | Inhalten in Forschernetzen empfunden. Der Wortlaut des § 52a |
30 | UrhG, der zudem zum 31.12.2012 auslaufen wird, wenn er nicht |
31 | (abermals) verlängert wird, ist aus Sicht von Bildung, |
32 | Wissenschaft und Forschung in der bestehenden Fassung zu eng |
33 | formuliert. Auch sollte, so eine weitere Forderung, geprüft |
34 | werden, wie die bereits im analogen Zeitalter vorhandene |
35 | Schranke des § 52 UrhG für den modernen Hörsaalbetrieb |
36 | überarbeitet werden kann. In der Anhörung der |
37 | Enquete-Kommission zum Thema „Urheberrecht“ wurde |
38 | hervorgehoben, dass seit Einführung der Schranke im Jahr |
39 | 2002 noch keine Vergütung erfolgt ist [Fußnote: |
40 | Stellungnahme Schild, Börsenverein, S. 4]. |
41 | |
42 | Da auch bei den Beratungen des 2. Korbes zur Novellierung |
43 | des Urheberrechtes die bisherigen - Bildung, Wissenschaft |
44 | und Forschung betreffenden - Schrankenregelungen als nicht |
45 | ausreichend angesehen wurden, hat der Ausschuss für Bildung, |
46 | Forschung und Technikfolgenabschätzung bei der |
47 | Verabschiedung des Gesetzgebungsverfahrens einen dritten |
48 | Korb für die Belange von Bildung, Wissenschaft und Forschung |
49 | gefordert [Fußnote: Vgl. hierzu Beschlussempfehlung und |
50 | Bericht des Rechtsausschusses vom 04.07.2007 (BT-Drs. |
51 | 16/5939, S. 26f.)]. Nach den Vorstellungen der |
52 | Wissenschaftsorganisationen, wie des Aktionsbündnisses |
53 | Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft oder der Allianz |
54 | der Wissenschaftsorganisationen sollte es im Urheberrecht |
55 | eine umfassende Wissenschaftsschranke geben. |
56 | |
57 | Im Rahmen dieses dritten Korbes sollte nach Auffassung des |
58 | Ausschusses für Bildung, Forschung und |
59 | Technikfolgenabschätzung neben einer Flexibilisierung der |
60 | bestehenden Schranken insbesondere geprüft werden, wie das - |
61 | auch international inzwischen immer nachhaltiger |
62 | eingeforderte - Prinzip eines freien und für die Nutzer im |
63 | Regelfall kostenlosen Zugangs zu mit öffentlichen Mitteln |
64 | produziertem Wissen (Open Access) auch in Deutschland |
65 | festgeschrieben und ob - wie dies auch der Bundesrat |
66 | gefordert hat - ein Zweitverwertungsrecht für Urheber von |
67 | wissenschaftlichen Beiträgen, die überwiegend im Rahmen |
68 | einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und |
69 | Forschungstätigkeit entstanden sind, eingeräumt werden kann. |
70 | |
71 | Darüber hinaus wird diskutiert, ob nicht ein generelles |
72 | Zweitverwertungsrecht für Urheber von wissenschaftlichen |
73 | Beiträgen eingeführt werden sollte, in dem die derzeitige |
74 | Regelung des §38 UrhG als unabdingbar ausgestaltet wird. |
75 | Abweichende vertragliche Vereinbarungen wären dann nichtig. |
76 | Das Problem besteht darin, dass der derzeitige gesetzliche |
77 | Regelfall, in dem der Urheber sein Zweitverwertungsrecht |
78 | behält, in der Praxis der Ausnahmefall ist. Die Verlage |
79 | veröffentlichen in der Regel nur wenn ihnen die |
80 | ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Da von |
81 | den Veröffentlichungen in bestimmten Zeitschriften häufig |
82 | die wissenschaftliche Reputation abhängt, befindet sich der |
83 | Urheber bei solchen Vertragsverhandlungen in einer schwachen |
84 | Verhandlungsposition. Die Verleger wissenschaftlicher |
85 | Publikationen nutzen diesen Wettbewerbsvorteil aus. |
86 | Insbesondere im STM-Bereich (Wissenschaft, Technik, Medizin) |
87 | zeigt sich, dass bestimmte Verlage ihre Zeitschriften zu |
88 | unangemessenen Preisen verkaufen. Eine Meinung fordert daher |
89 | ein verbindliches Zweitverwertungsrecht, auch damit die |
90 | öffentliche Hand bei einer Förderung die Nutzung der |
91 | Forschungsergebnisse durch den Erwerb für Bibliotheken nicht |
92 | noch eine weiteres Mal finanzieren muss. Andererseits könnte |
93 | statt eines unabdingbaren Zweitverwertungsrechts ebenso eine |
94 | Lösung im Kartellrecht oder durch Auflagen, die an die |
95 | Förderung geknüpft sind oder eine bessere finanzielle |
96 | Ausstattung der Bibliotheken liegen. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Die Interessen von Bildung, Wissenschaft und Forschung |
2 | wurden im analogen Zeitalter vor allem durch die |
3 | Kopierprivilegien in § 53 UrhG geschützt. Im digitalen |
4 | Zeitalter wäre die wissenschaftliche Literaturversorgung |
5 | schnell und direkt möglich. Die für diesen Weg eingeführten |
6 | Schranken der §§ 52a, 53a, 53b UrhG sind aber auf ganz |
7 | spezifische Nutzungen bezogen, was überwiegend zur Folge |
8 | hat, dass die Dienste aus Sicht der Nutzer nur beschränkt |
9 | attraktiv sind. Nur zum Teil kompensiert wird das Vakuum |
10 | durch Bezahlportale. Allerdings beklagten Bibliotheken und |
11 | Universitäten zu hohe Kosten, eine Abnahmepflicht für |
12 | Bündelprodukte, enge Lizenzregelungen beim campusweiten |
13 | oder campusfernen Zugang und den abrupten Zugangsverlust zu |
14 | Inhalten im Falle einer Vertragsbeendigung. Die |
15 | Literaturversorgung bleibt daher aus |
16 | Wissenschaftsperspektive deutlich hinter den technischen |
17 | Möglichkeiten und auch dem weltweiten Standard der |
18 | Wis-senschaftskommunikation zurück. |
19 | |
20 | Die Verleger von Wissenschaftsmedien haben erheblichen |
21 | Widerstand gegen jede Erweiterung der Schrankenbestimmungen |
22 | geleistet. Zum Teil kann dieser Widerstand hinterfragt |
23 | werden, so etwa, wenn dem wissenschaftlichen Urheber die |
24 | Möglichkeit zur Zugänglichmachung von Aufsätzen und |
25 | kürzeren Beitragen auf der eigenen oder auf einer |
26 | universitären Homepage verweigert wird. Als unzureichend |
27 | für die wissenschaftliche Zusammenarbeit werden die engen |
28 | Beschränkungen in der Schranke für die Zugänglichmachung |
29 | von Inhalten in Forschernetzen empfunden. Der Wortlaut des |
30 | § 52a UrhG, der zudem zum 31.12.2012 auslaufen wird, wenn |
31 | er nicht (abermals) verlängert wird, ist aus Sicht von |
32 | Bildung, Wissenschaft und Forschung in der bestehenden |
33 | Fassung zu eng formuliert. Auch sollte, so eine weitere |
34 | Forderung, geprüft werden, wie die bereits im analogen |
35 | Zeitalter vorhandene Schranke des § 52 UrhG für den |
36 | modernen Hörsaalbetrieb überarbeitet werden kann. In der |
37 | Anhörung der Enquete-Kommission zum Thema „Urheberrecht“ |
38 | wurde hervorgehoben, dass seit Einführung der Schranke im |
39 | Jahr 2002 noch keine Vergütung erfolgt ist [Fußnote: |
40 | Stellungnahme Schild, Börsenverein, S. 4]. |
41 | |
42 | Da auch bei den Beratungen des 2. Korbes zur Novellierung |
43 | des Urheberrechtes die bisherigen - Bildung, Wissenschaft |
44 | und Forschung betreffenden - Schrankenregelungen als nicht |
45 | ausreichend angesehen wurden, hat der Ausschuss für |
46 | Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung bei der |
47 | Verabschiedung des Gesetzgebungsverfahrens einen dritten |
48 | Korb für die Belange von Bildung, Wissenschaft und |
49 | Forschung gefordert [Fußnote: Vgl. hierzu |
50 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom |
51 | 04.07.2007 (BT-Drs. 16/5939, S. 26f.)]. Nach den |
52 | Vorstellungen der Wissenschaftsorganisationen, wie des |
53 | Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft |
54 | oder der Allianz der Wissenschaftsorganisationen sollte es |
55 | im Urheberrecht eine umfassende Wissenschaftsschranke |
56 | geben. |
57 | |
58 | Im Rahmen dieses dritten Korbes sollte nach Auffassung des |
59 | Ausschusses für Bildung, Forschung und |
60 | Technikfolgenabschätzung neben einer |
61 | |
62 | insbesondere geprüft werden, wie das - auch international |
63 | inzwischen immer nachhaltiger eingeforderte - Prinzip eines |
64 | freien und für die Nutzer im Regelfall kostenlosen Zugangs |
65 | zu mit öffentlichen Mitteln produziertem Wissen (Open |
66 | Access) auch in Deutschland festgeschrieben und ob - wie |
67 | dies auch der Bundesrat gefordert hat - ein |
68 | Zweitverwertungsrecht für Urheber von wissenschaftlichen |
69 | Beiträgen, die überwiegend im Rahmen einer mit öffentlichen |
70 | Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit |
71 | entstanden sind, eingeräumt werden kann. |
72 | |
73 | Darüber hinaus wird diskutiert, ob nicht ein generelles |
74 | Zweitverwertungsrecht für Urheber von wissenschaftlichen |
75 | Beiträgen eingeführt werden sollte, in dem die derzeitige |
76 | Regelung des §38 UrhG als unabdingbar ausgestaltet wird. |
77 | Abweichende vertragliche Vereinbarungen wären dann nichtig. |
78 | Das Problem besteht darin, dass der derzeitige gesetzliche |
79 | Regelfall, in dem der Urheber sein Zweitverwertungsrecht |
80 | behält, in der Praxis der Ausnahmefall ist. Die Verlage |
81 | veröffentlichen in der Regel nur wenn ihnen die |
82 | ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Da von |
83 | den Veröffentlichungen in bestimmten Zeitschriften häufig |
84 | die wissenschaftliche Reputation abhängt, befindet sich der |
85 | Urheber bei solchen Vertragsverhandlungen in einer |
86 | schwachen Verhandlungsposition. Die Verleger |
87 | wissenschaftlicher Publikationen nutzen diesen |
88 | Wettbewerbsvorteil aus. Insbesondere im STM-Bereich |
89 | (Wissenschaft, Technik, Medizin) zeigt sich, dass bestimmte |
90 | Verlage ihre Zeitschriften zu unangemessenen Preisen |
91 | verkaufen. Eine Meinung fordert daher ein verbindliches |
92 | Zweitverwertungsrecht, auch damit die öffentliche Hand bei |
93 | einer Förderung die Nutzung der Forschungsergebnisse durch |
94 | den Erwerb für Bibliotheken nicht noch eine weiteres Mal |
95 | finanzieren muss. Andererseits könnte statt eines |
96 | unabdingbaren |
97 | ebenso eine Lösung im Kartellrecht oder durch Auflagen, die |
98 | an die Förderung geknüpft sind oder eine bessere |
99 | finanzielle Ausstattung der Bibliotheken liegen. |
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Vorschlag
Einführung eines § 45b UrhG als allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsklausel
Vorschlag mit Bezug auf 1.11.02 Problemfeld: Wissenschaftsschranke:
Im deutschen Urheberrecht soll im Einklang mit der weiterhin verbindlichen EU-Copyright-Richtlinie von 2001 eine umfassende Bildungs- und Wissenschaftsklausel (im Englischen beneficiary clause) eingeführt werden, die Bildung und Wissenschaft (BuW) in die Lage versetzt, ihrem gesellschaftlichen Auftrag gerecht zu werden, neues Wissen auf der Basis bestehenden publizierten Wissens zu schaffen bzw. den Stand des Wissens zur Grundlage einer jeden Bildungsaktivität zu machen.
Umsetzung: Einfügen eines neuen § 45b in das UrhG (kann auch als Ersatz für § 52a UrhG verwendet werden)
§ 45b Bildung und Wissenschaft
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung veröffentlichter Werke für Zwecke des eigenen wissenschaftlichen Gebrauchs und für Bildungszwecke an Schulen, Hochschulen und nicht-gewerblichen Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung. Die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG ist hierbei nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zulässig. Satz 1 gilt auch für Zwecke der Dokumentation, Bestandssicherung und Bestandserhaltung in Bildung und Wissenschaft, insbesondere auch für die den wissenschaftlichen Gebrauch und die Bildungszwecke unterstützenden Leistungen von Vermittlungsinstitutionen wie öffentlich finanzierte Bibliotheken, Archive, Dokumentationen und Museen.
(2) Für die nach Abs. 1 zulässige Nutzung steht den Urhebern eine angemessene Vergütung zu. Der Anspruch kann nur entweder durch eine Verwertungsgesellschaft oder durch eine andere dazu ermächtigte Stelle geltend gemacht werden.
(3) Vertragliche Regelungen, die Abs. 1 ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.
Dieser Vorschlag wurde vom Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft erarbeitet (http://bit.ly/abfGI3). Ähnliche Vorschläge liegen von der Allianz der Wissenschaftsorganisationen und der Kultusministerkonferenz vor. Alle drei Organisationen schätzen diese Vorschläge als kompatibel mit der verbindlichen EU-Copyright-Richtlinie von 2001 ein, insbesondere mit Art. 5. Abschnitt 3, a. Auch in vielen Antworten auf die Befragung der EU-Kommission im Rahmen des Grünbuchs „Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft“ von 2008 (Abschnitt 3.3) wird die Notwendigkeit einer umfassenden Wissenschaftsklausel bzw. –schranke hingewiesen.
Begründung für das Ziel einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsklausel:
BuW verfolgen keine Partikularinteressen. Ihre Arbeit zielt auf Interessen und Ziele der Gesellschaft insgesamt ab. Die für BuW und die Gesellschaft gemeinsamen Ziele stimmen mit dem herausragenden Ziel des Urheberrechts überein, die intellektuelle Entwicklung eines jeden Menschen in allen gesellschaftlichen Teilbereichen zu befördern. Natürlich ist das Urheberrecht dem Wortlaut nach das Recht der Urheber, aber der staatliche Regulierungsauftrag auch für das Urheberrecht kann sich letztlich nur durch den Auftrag rechtfertigen, das (im weiteren Sinnen ) immaterielle kulturelle Geschehen zu befördern – oder, wie es deutlich in der USA-Verfassung heißt: „to promote the Progress of Science and useful Arts“ (Article I, Section 8, Clause 8).
Daher muss der Beförderung der Nutzung publizierter wissenschaftlicher Werke in BuW im Urheberrecht eine prominente Rolle zugestanden werden. Davon ist das jetzige Urheberrecht weit entfernt. . Die jetzigen auf BuW direkt oder vermittelt abzielenden Schrankenbestimmungen (z.B. die §§ 52a, 52b, 53, 53a UrhG) sowie Reglungen im Urhebervertragsrecht (z.B. § 38 UrhG) sind in ihren kleinteiligen, der Realität und den Bedürfnissen von BuW in keiner Weise Rechnung tragenden Normierungen für BuW empörend entwürdigend.
Das Urheberrecht unterordnet derzeit die grundlegenden Interessen von BuW und damit die der Gesellschaft insgesamt den zweifellos auch wichtigen, aber nichtsdestotrotz sekundären kommerziellen Verwertungsinteressen. Ein Politikwechsel in Richtung eines grundlegend geänderten Urheberrechts ist erforderlich und kann durch die Enquete-Kommission angestoßen werden.