Einführung eines § 45b UrhG als allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsklausel - Historie

1-3 von 3
Sortieren:
  • Einführung eines § 45b UrhG als allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsklausel

    von rkuhlen, angelegt

    Vorschlag mit Bezug auf 1.11.02 Problemfeld: Wissenschaftsschranke:

    Im deutschen Urheberrecht soll im Einklang mit der weiterhin verbindlichen EU-Copyright-Richtlinie von 2001 eine umfassende Bildungs- und Wissenschaftsklausel (im Englischen beneficiary clause) eingeführt werden, die Bildung und Wissenschaft (BuW) in die Lage versetzt, ihrem gesellschaftlichen Auftrag gerecht zu werden, neues Wissen auf der Basis bestehenden publizierten Wissens zu schaffen bzw. den Stand des Wissens zur Grundlage einer jeden Bildungsaktivität zu machen.

    Umsetzung: Einfügen eines neuen § 45b in das UrhG (kann auch als Ersatz für § 52a UrhG verwendet werden)

    § 45b Bildung und Wissenschaft

    (1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung veröffentlichter Werke für Zwecke des eigenen wissenschaftlichen Gebrauchs und für Bildungszwecke an Schulen, Hochschulen und nicht-gewerblichen Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung. Die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG ist hierbei nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zulässig. Satz 1 gilt auch für Zwecke der Dokumentation, Bestandssicherung und Bestandserhaltung in Bildung und Wissenschaft, insbesondere auch für die den wissenschaftlichen Gebrauch und die Bildungszwecke unterstützenden Leistungen von Vermittlungsinstitutionen wie öffentlich finanzierte Bibliotheken, Archive, Dokumentationen und Museen.

    (2) Für die nach Abs. 1 zulässige Nutzung steht den Urhebern eine angemessene Vergütung zu. Der Anspruch kann nur entweder durch eine Verwertungsgesellschaft oder durch eine andere dazu ermächtigte Stelle geltend gemacht werden.

    (3) Vertragliche Regelungen, die Abs. 1 ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.

    Dieser Vorschlag wurde vom Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft erarbeitet (http://bit.ly/abfGI3). Ähnliche Vorschläge liegen von der Allianz der Wissenschaftsorganisationen und der Kultusministerkonferenz vor. Alle drei Organisationen schätzen diese Vorschläge als kompatibel mit der verbindlichen EU-Copyright-Richtlinie von 2001 ein, insbesondere mit Art. 5. Abschnitt 3, a. Auch in vielen Antworten auf die Befragung der EU-Kommission im Rahmen des Grünbuchs „Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft“ von 2008 (Abschnitt 3.3) wird die Notwendigkeit einer umfassenden Wissenschaftsklausel bzw. –schranke hingewiesen.

    Begründung für das Ziel einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsklausel:

    BuW verfolgen keine Partikularinteressen. Ihre Arbeit zielt auf Interessen und Ziele der Gesellschaft insgesamt ab. Die für BuW und die Gesellschaft gemeinsamen Ziele stimmen mit dem herausragenden Ziel des Urheberrechts überein, die intellektuelle Entwicklung eines jeden Menschen in allen gesellschaftlichen Teilbereichen zu befördern. Natürlich ist das Urheberrecht dem Wortlaut nach das Recht der Urheber, aber der staatliche Regulierungsauftrag auch für das Urheberrecht kann sich letztlich nur durch den Auftrag rechtfertigen, das (im weiteren Sinnen ) immaterielle kulturelle Geschehen zu befördern – oder, wie es deutlich in der USA-Verfassung heißt: „to promote the Progress of Science and useful Arts“ (Article I, Section 8, Clause 8).

    Daher muss der Beförderung der Nutzung publizierter wissenschaftlicher Werke in BuW im Urheberrecht eine prominente Rolle zugestanden werden. Davon ist das jetzige Urheberrecht weit entfernt. . Die jetzigen auf BuW direkt oder vermittelt abzielenden Schrankenbestimmungen (z.B. die §§ 52a, 52b, 53, 53a UrhG) sowie Reglungen im Urhebervertragsrecht (z.B. § 38 UrhG) sind in ihren kleinteiligen, der Realität und den Bedürfnissen von BuW in keiner Weise Rechnung tragenden Normierungen für BuW empörend entwürdigend.

    Das Urheberrecht unterordnet derzeit die grundlegenden Interessen von BuW und damit die der Gesellschaft insgesamt den zweifellos auch wichtigen, aber nichtsdestotrotz sekundären kommerziellen Verwertungsinteressen. Ein Politikwechsel in Richtung eines grundlegend geänderten Urheberrechts ist erforderlich und kann durch die Enquete-Kommission angestoßen werden.

  • Einführung eines § 45b UrhG als allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsklausel

    von rkuhlen, angelegt

    Vorschlag mit Bezug auf 1.11.02 Problemfeld: Wissenschaftsschranke:

    Im deutschen Urheberrecht soll im Einklang mit der weiterhin verbindlichen EU-Copyright-Richtlinie von 2001 eine umfassende Bildungs- und Wissenschaftsklausel (im Englischen beneficiary clause) eingeführt werden, die Bildung und Wissenschaft (BuW) in die Lage versetzt, ihrem gesellschaftlichen Auftrag gerecht zu werden, neues Wissen auf der Basis bestehenden publizierten Wissens zu schaffen bzw. den Stand des Wissens zur Grundlage einer jeden Bildungsaktivität zu machen.

    Umsetzung: Einfügen eines neuen § 45b in das UrhG (kann auch als Ersatz für § 52a UrhG verwendet werden)

    § 45b Bildung und Wissenschaft

    (1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung veröffentlichter Werke für Zwecke des eigenen wissenschaftlichen Gebrauchs und für Bildungszwecke an Schulen, Hochschulen und nicht-gewerblichen Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung. Die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG ist hierbei nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zulässig. Satz 1 gilt auch für Zwecke der Dokumentation, Bestandssicherung und Bestandserhaltung in Bildung und Wissenschaft, insbesondere auch für die den wissenschaftlichen Gebrauch und die Bildungszwecke unterstützenden Leistungen von Vermittlungsinstitutionen wie öffentlich finanzierte Bibliotheken, Archive, Dokumentationen und Museen.

    (2) Für die nach Abs. 1 zulässige Nutzung steht den Urhebern eine angemessene Vergütung zu. Der Anspruch kann nur entweder durch eine Verwertungsgesellschaft oder durch eine andere dazu ermächtigte Stelle geltend gemacht werden.

    (3) Vertragliche Regelungen, die Abs. 1 ausschließen oder einschränken, sind unwirksam. Dieser Vorschlag wurde vom Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft erarbeitet (http://bit.ly/abfGI3). Ähnliche Vorschläge liegen von der Allianz der Wissenschaftsorganisationen und der Kultusministerkonferenz vor. Alle drei Organisationen schätzen diese Vorschläge als kompatibel mit der verbindlichen EU-Copyright-Richtlinie von 2001 ein, insbesondere mit Art. 5. Abschnitt 3, a. Auch in vielen Antworten auf die Befragung der EU-Kommission im Rahmen des Grünbuchs „Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft“ von 2008 (Abschnitt 3.3) wird die Notwendigkeit einer umfassenden Wissenschaftsklausel bzw. –schranke hingewiesen.

    Begründung für das Ziel einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsklausel:

    BuW verfolgen keine Partikularinteressen. Ihre Arbeit zielt auf Interessen und Ziele der Gesellschaft insgesamt ab. Die für BuW und die Gesellschaft gemeinsamen Ziele stimmen mit dem herausragenden Ziel des Urheberrechts überein, die intellektuelle Entwicklung eines jeden Menschen in allen gesellschaftlichen Teilbereichen zu befördern. Natürlich ist das Urheberrecht dem Wortlaut nach das Recht der Urheber, aber der staatliche Regulierungsauftrag auch für das Urheberrecht kann sich letztlich nur durch den Auftrag rechtfertigen, das (im weiteren Sinnen ) immaterielle kulturelle Geschehen zu befördern – oder, wie es deutlich in der USA-Verfassung heißt: „to promote the Progress of Science and useful Arts“ (Article I, Section 8, Clause 8).

    Daher muss der Beförderung der Nutzung publizierter wissenschaftlicher Werke in BuW im Urheberrecht eine prominente Rolle zugestanden werden. Davon ist das jetzige Urheberrecht weit entfernt. . Die jetzigen auf BuW direkt oder vermittelt abzielenden Schrankenbestimmungen (z.B. die §§ 52a, 52b, 53, 53a UrhG) sowie Reglungen im Urhebervertragsrecht (z.B. § 38 UrhG) sind in ihren kleinteiligen, der Realität und den Bedürfnissen von BuW in keiner Weise Rechnung tragenden Normierungen für BuW empörend entwürdigend.

    Das Urheberrecht unterordnet derzeit die grundlegenden Interessen von BuW und damit die der Gesellschaft insgesamt den zweifellos auch wichtigen, aber nichtsdestotrotz sekundären kommerziellen Verwertungsinteressen. Ein Politikwechsel in Richtung eines grundlegend geänderten Urheberrechts ist erforderlich und kann durch die Enquete-Kommission angestoßen werden.

  • Einführung eines § 45b UrhG als allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsklausel

    von rkuhlen, angelegt

    Vorschlag mit Bezug auf 1.11.02 Problemfeld: Wissenschaftsschranke:

    Im deutschen Urheberrecht soll im Einklang mit der weiterhin verbindlichen EU-Copyright-Richtlinie von 2001 eine umfassende Bildungs- und Wissenschaftsklausel (im Englischen beneficiary clause) eingeführt werden, die Bildung und Wissenschaft (BuW) in die Lage versetzt, ihrem gesellschaftlichen Auftrag gerecht zu werden, neues Wissen auf der Basis bestehenden publizierten Wissens zu schaffen bzw. den Stand des Wissens zur Grundlage einer jeden Bildungsaktivität zu machen.

    Umsetzung: Einfügen eines neuen § 45b in das UrhG (kann auch als Ersatz für § 52a UrhG verwendet werden) § 45b Bildung und Wissenschaft (1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung veröffentlichter Werke für Zwecke des eigenen wissenschaftlichen Gebrauchs und für Bildungszwecke an Schulen, Hochschulen und nicht-gewerblichen Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung. Die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG ist hierbei nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zulässig. Satz 1 gilt auch für Zwecke der Dokumentation, Bestandssicherung und Bestandserhaltung in Bildung und Wissenschaft, insbesondere auch für die den wissenschaftlichen Gebrauch und die Bildungszwecke unterstützenden Leistungen von Vermittlungsinstitutionen wie öffentlich finanzierte Bibliotheken, Archive, Dokumentationen und Museen. (2) Für die nach Abs. 1 zulässige Nutzung steht den Urhebern eine angemessene Vergütung zu. Der Anspruch kann nur entweder durch eine Verwertungsgesellschaft oder durch eine andere dazu ermächtigte Stelle geltend gemacht werden. (3) Vertragliche Regelungen, die Abs. 1 ausschließen oder einschränken, sind unwirksam. Dieser Vorschlag wurde vom Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft erarbeitet (http://bit.ly/abfGI3). Ähnliche Vorschläge liegen von der Allianz der Wissenschaftsorganisationen und der Kultusministerkonferenz vor. Alle drei Organisationen schätzen diese Vorschläge als kompatibel mit der verbindlichen EU-Copyright-Richtlinie von 2001 ein, insbesondere mit Art. 5. Abschnitt 3, a. Auch in vielen Antworten auf die Befragung der EU-Kommission im Rahmen des Grünbuchs „Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft“ von 2008 (Abschnitt 3.3) wird die Notwendigkeit einer umfassenden Wissenschaftsklausel bzw. –schranke hingewiesen.

    Begründung für das Ziel einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsklausel: BuW verfolgen keine Partikularinteressen. Ihre Arbeit zielt auf Interessen und Ziele der Gesellschaft insgesamt ab. Die für BuW und die Gesellschaft gemeinsamen Ziele stimmen mit dem herausragenden Ziel des Urheberrechts überein, die intellektuelle Entwicklung eines jeden Menschen in allen gesellschaftlichen Teilbereichen zu befördern. Natürlich ist das Urheberrecht dem Wortlaut nach das Recht der Urheber, aber der staatliche Regulierungsauftrag auch für das Urheberrecht kann sich letztlich nur durch den Auftrag rechtfertigen, das (im weiteren Sinnen ) immaterielle kulturelle Geschehen zu befördern – oder, wie es deutlich in der USA-Verfassung heißt: „to promote the Progress of Science and useful Arts“ (Article I, Section 8, Clause 8). Daher muss der Beförderung der Nutzung publizierter wissenschaftlicher Werke in BuW im Urheberrecht eine prominente Rolle zugestanden werden. Davon ist das jetzige Urheberrecht weit entfernt. . Die jetzigen auf BuW direkt oder vermittelt abzielenden Schrankenbestimmungen (z.B. die §§ 52a, 52b, 53, 53a UrhG) sowie Reglungen im Urhebervertragsrecht (z.B. § 38 UrhG) sind in ihren kleinteiligen, der Realität und den Bedürfnissen von BuW in keiner Weise Rechnung tragenden Normierungen für BuW empörend entwürdigend. Das Urheberrecht unterordnet derzeit die grundlegenden Interessen von BuW und damit die der Gesellschaft insgesamt den zweifellos auch wichtigen, aber nichtsdestotrotz sekundären kommerziellen Verwertungsinteressen. Ein Politikwechsel in Richtung eines grundlegend geänderten Urheberrechts ist erforderlich und kann durch die Enquete-Kommission angestoßen werden.