Version: "Tippfehler und Formatierung"
1 | Die Interessen von Bildung, Wissenschaft und Forschung |
2 | wurden im analogen Zeitalter vor allem durch die |
3 | Kopierprivilegien in § 53 UrhG geschützt. Im digitalen |
4 | Zeitalter wäre die wissenschaftliche Literaturversorgung |
5 | schnell und direkt möglich. Die für diesen Weg eingeführten |
6 | Schranken der §§ 52a, 53a, 53b UrhG sind aber auf ganz |
7 | spezifische Nutzungen bezogen, was überwiegend zur Folge |
8 | hat, dass die Dienste aus Sicht der Nutzer nur beschränkt |
9 | attraktiv sind. Nur zum Teil kompensiert wird das Vakuum |
10 | durch Bezahlportale. Allerdings beklagten Bibliotheken und |
11 | Universitäten zu hohe Kosten, eine Abnahmepflicht für |
12 | Bündelprodukte, enge Lizenzregelungen beim campusweiten oder |
13 | campusfernen Zugang und den abrupten Zugangsverlust zu |
14 | Inhalten im Falle einer Vertragsbeendigung. Die |
15 | Literaturversorgung bleibt daher aus |
16 | Wissenschaftsperspektive deutlich hinter den technischen |
17 | Möglichkeiten und auch dem weltweiten Standard der |
18 | Wis-senschaftskommunikation zurück. |
19 | |
20 | Die Verleger von Wissenschaftsmedien haben erheblichen |
21 | Widerstand gegen jede Erweiterung der Schrankenbestimmungen |
22 | geleistet. Zum Teil kann dieser Widerstand hinterfragt |
23 | werden, so etwa, wenn dem wissenschaftlichen Urheber die |
24 | Möglichkeit zur Zugänglichmachung von Aufsätzen und kürzeren |
25 | Beitragen auf der eigenen oder auf einer universitären |
26 | Homepage verweigert wird. Als unzureichend für die |
27 | wissenschaftliche Zusammenarbeit werden die engen |
28 | Beschränkungen in der Schranke für die Zugänglichmachung von |
29 | Inhalten in Forschernetzen empfunden. Der Wortlaut des § 52a |
30 | UrhG, der zudem zum 31.12.2012 auslaufen wird, wenn er nicht |
31 | (abermals) verlängert wird, ist aus Sicht von Bildung, |
32 | Wissenschaft und Forschung in der bestehenden Fassung zu eng |
33 | formuliert. Auch sollte, so eine weitere Forderung, geprüft |
34 | werden, wie die bereits im analogen Zeitalter vorhandene |
35 | Schranke des § 52 UrhG für den modernen Hörsaalbetrieb |
36 | überarbeitet werden kann. In der Anhörung der |
37 | Enquete-Kommission zum Thema „Urheberrecht“ wurde |
38 | hervorgehoben, dass seit Einführung der Schranke im Jahr |
39 | 2002 noch keine Vergütung erfolgt ist [Fußnote: |
40 | Stellungnahme Schild, Börsenverein, S. 4]. |
41 | |
42 | Da auch bei den Beratungen des 2. Korbes zur Novellierung |
43 | des Urheberrechtes die bisherigen - Bildung, Wissenschaft |
44 | und Forschung betreffenden - Schrankenregelungen als nicht |
45 | ausreichend angesehen wurden, hat der Ausschuss für Bildung, |
46 | Forschung und Technikfolgenabschätzung bei der |
47 | Verabschiedung des Gesetzgebungsverfahrens einen dritten |
48 | Korb für die Belange von Bildung, Wissenschaft und Forschung |
49 | gefordert [Fußnote: Vgl. hierzu Beschlussempfehlung und |
50 | Bericht des Rechtsausschusses vom 04.07.2007 (BT-Drs. |
51 | 16/5939, S. 26f.)]. Nach den Vorstellungen der |
52 | Wissenschaftsorganisationen, wie des Aktionsbündnisses |
53 | Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft oder der Allianz |
54 | der Wissenschaftsorganisationen sollte es im Urheberrecht |
55 | eine umfassende Wissenschaftsschranke geben. |
56 | |
57 | Im Rahmen dieses dritten Korbes sollte nach Auffassung des |
58 | Ausschusses für Bildung, Forschung und |
59 | Technikfolgenabschätzung neben einer Flexibilisierung der |
60 | bestehenden Schranken insbesondere geprüft werden, wie das - |
61 | auch international inzwischen immer nachhaltiger |
62 | eingeforderte - Prinzip eines freien und für die Nutzer im |
63 | Regelfall kostenlosen Zugangs zu mit öffentlichen Mitteln |
64 | produziertem Wissen (Open Access) auch in Deutschland |
65 | festgeschrieben und ob - wie dies auch der Bundesrat |
66 | gefordert hat - ein Zweitverwertungsrecht für Urheber von |
67 | wissenschaftlichen Beiträgen, die überwiegend im Rahmen |
68 | einer mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und |
69 | Forschungstätigkeit entstanden sind, eingeräumt werden kann. |
70 | |
71 | Darüber hinaus wird diskutiert, ob nicht ein generelles |
72 | Zweitverwertungsrecht für Urheber von wissenschaftlichen |
73 | Beiträgen eingeführt werden sollte, in dem die derzeitige |
74 | Regelung des §38 UrhG als unabdingbar ausgestaltet wird. |
75 | Abweichende vertragliche Vereinbarungen wären dann nichtig. |
76 | Das Problem besteht darin, dass der derzeitige gesetzliche |
77 | Regelfall, in dem der Urheber sein Zweitverwertungsrecht |
78 | behält, in der Praxis der Ausnahmefall ist. Die Verlage |
79 | veröffentlichen in der Regel nur wenn ihnen die |
80 | ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Da von |
81 | den Veröffentlichungen in bestimmten Zeitschriften häufig |
82 | die wissenschaftliche Reputation abhängt, befindet sich der |
83 | Urheber bei solchen Vertragsverhandlungen in einer schwachen |
84 | Verhandlungsposition. Die Verleger wissenschaftlicher |
85 | Publikationen nutzen diesen Wettbewerbsvorteil aus. |
86 | Insbesondere im STM-Bereich (Wissenschaft, Technik, Medizin) |
87 | zeigt sich, dass bestimmte Verlage ihre Zeitschriften zu |
88 | unangemessenen Preisen verkaufen. Eine Meinung fordert daher |
89 | ein verbindliches Zweitverwertungsrecht, auch damit die |
90 | öffentliche Hand bei einer Förderung die Nutzung der |
91 | Forschungsergebnisse durch den Erwerb für Bibliotheken nicht |
92 | noch eine weiteres Mal finanzieren muss. Andererseits könnte |
93 | statt eines unabdingbaren Zweitverwertungsrechts ebenso eine |
94 | Lösung im Kartellrecht oder durch Auflagen, die an die |
95 | Förderung geknüpft sind oder eine bessere finanzielle |
96 | Ausstattung der Bibliotheken liegen. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Die Interessen von Bildung, Wissenschaft und Forschung |
2 | wurden im analogen Zeitalter vor allem durch die |
3 | Kopierprivilegien in § 53 UrhG geschützt. Im digitalen |
4 | Zeitalter wäre die wissenschaftliche Literaturversorgung |
5 | schnell und direkt möglich. Die für diesen Weg eingeführten |
6 | Schranken der §§ 52a, 53a, 53b UrhG sind aber auf ganz |
7 | spezifische Nutzungen bezogen, was überwiegend zur Folge |
8 | hat, dass die Dienste aus Sicht der Nutzer nur beschränkt |
9 | attraktiv sind. Nur zum Teil kompensiert wird das Vakuum |
10 | durch Bezahlportale. Allerdings beklagten Bibliotheken und |
11 | Universitäten zu hohe Kosten, eine Abnahmepflicht für |
12 | Bündelprodukte, enge Lizenzregelungen beim campusweiten |
13 | oder campusfernen Zugang und den abrupten Zugangsverlust zu |
14 | Inhalten im Falle einer Vertragsbeendigung. Die |
15 | Literaturversorgung bleibt daher aus |
16 | Wissenschaftsperspektive deutlich hinter den technischen |
17 | Möglichkeiten und auch dem weltweiten Standard der |
18 | Wis-senschaftskommunikation zurück. |
19 | |
20 | Die Verleger von Wissenschaftsmedien haben erheblichen |
21 | Widerstand gegen jede Erweiterung der Schrankenbestimmungen |
22 | geleistet. Zum Teil kann dieser Widerstand hinterfragt |
23 | werden, so etwa, wenn dem wissenschaftlichen Urheber die |
24 | Möglichkeit zur Zugänglichmachung von Aufsätzen und |
25 | kürzeren Beitragen auf der eigenen oder auf einer |
26 | universitären Homepage verweigert wird. Als unzureichend |
27 | für die wissenschaftliche Zusammenarbeit werden die engen |
28 | Beschränkungen in der Schranke für die Zugänglichmachung |
29 | von Inhalten in Forschernetzen empfunden. Der Wortlaut des |
30 | § 52a UrhG, der zudem zum 31.12.2012 auslaufen wird, wenn |
31 | er nicht (abermals) verlängert wird, ist aus Sicht von |
32 | Bildung, Wissenschaft und Forschung in der bestehenden |
33 | Fassung zu eng formuliert. Auch sollte, so eine weitere |
34 | Forderung, geprüft werden, wie die bereits im analogen |
35 | Zeitalter vorhandene Schranke des § 52 UrhG für den |
36 | modernen Hörsaalbetrieb überarbeitet werden kann. In der |
37 | Anhörung der Enquete-Kommission zum Thema „Urheberrecht“ |
38 | wurde hervorgehoben, dass seit Einführung der Schranke im |
39 | Jahr 2002 noch keine Vergütung erfolgt ist [Fußnote: |
40 | Stellungnahme Schild, Börsenverein, S. 4]. |
41 | |
42 | Da auch bei den Beratungen des 2. Korbes zur Novellierung |
43 | des Urheberrechtes die bisherigen - Bildung, Wissenschaft |
44 | und Forschung betreffenden - Schrankenregelungen als nicht |
45 | ausreichend angesehen wurden, hat der Ausschuss für |
46 | Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung bei der |
47 | Verabschiedung des Gesetzgebungsverfahrens einen dritten |
48 | Korb für die Belange von Bildung, Wissenschaft und |
49 | Forschung gefordert [Fußnote: Vgl. hierzu |
50 | Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom |
51 | 04.07.2007 (BT-Drs. 16/5939, S. 26f.)]. Nach den |
52 | Vorstellungen der Wissenschaftsorganisationen, wie des |
53 | Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft |
54 | oder der Allianz der Wissenschaftsorganisationen sollte es |
55 | im Urheberrecht eine umfassende Wissenschaftsschranke |
56 | geben. |
57 | |
58 | Im Rahmen dieses dritten Korbes sollte nach Auffassung des |
59 | Ausschusses für Bildung, Forschung und |
60 | Technikfolgenabschätzung neben einer |
61 | |
62 | insbesondere geprüft werden, wie das - auch international |
63 | inzwischen immer nachhaltiger eingeforderte - Prinzip eines |
64 | freien und für die Nutzer im Regelfall kostenlosen Zugangs |
65 | zu mit öffentlichen Mitteln produziertem Wissen (Open |
66 | Access) auch in Deutschland festgeschrieben und ob - wie |
67 | dies auch der Bundesrat gefordert hat - ein |
68 | Zweitverwertungsrecht für Urheber von wissenschaftlichen |
69 | Beiträgen, die überwiegend im Rahmen einer mit öffentlichen |
70 | Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit |
71 | entstanden sind, eingeräumt werden kann. |
72 | |
73 | Darüber hinaus wird diskutiert, ob nicht ein generelles |
74 | Zweitverwertungsrecht für Urheber von wissenschaftlichen |
75 | Beiträgen eingeführt werden sollte, in dem die derzeitige |
76 | Regelung des §38 UrhG als unabdingbar ausgestaltet wird. |
77 | Abweichende vertragliche Vereinbarungen wären dann nichtig. |
78 | Das Problem besteht darin, dass der derzeitige gesetzliche |
79 | Regelfall, in dem der Urheber sein Zweitverwertungsrecht |
80 | behält, in der Praxis der Ausnahmefall ist. Die Verlage |
81 | veröffentlichen in der Regel nur wenn ihnen die |
82 | ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Da von |
83 | den Veröffentlichungen in bestimmten Zeitschriften häufig |
84 | die wissenschaftliche Reputation abhängt, befindet sich der |
85 | Urheber bei solchen Vertragsverhandlungen in einer |
86 | schwachen Verhandlungsposition. Die Verleger |
87 | wissenschaftlicher Publikationen nutzen diesen |
88 | Wettbewerbsvorteil aus. Insbesondere im STM-Bereich |
89 | (Wissenschaft, Technik, Medizin) zeigt sich, dass bestimmte |
90 | Verlage ihre Zeitschriften zu unangemessenen Preisen |
91 | verkaufen. Eine Meinung fordert daher ein verbindliches |
92 | Zweitverwertungsrecht, auch damit die öffentliche Hand bei |
93 | einer Förderung die Nutzung der Forschungsergebnisse durch |
94 | den Erwerb für Bibliotheken nicht noch eine weiteres Mal |
95 | finanzieren muss. Andererseits könnte statt eines |
96 | unabdingbaren |
97 | ebenso eine Lösung im Kartellrecht oder durch Auflagen, die |
98 | an die Förderung geknüpft sind oder eine bessere |
99 | finanzielle Ausstattung der Bibliotheken liegen. |