Filesharing-Abmahnungen & Verbraucher: Neuer §97a III UrhG
Ich setze an dieser Stelle voraus, dass die Thematik "Filesharing-Abmahnung" bekannt ist, ggfs. führe ich dazu aus der Praxis einer Kanzlei, die Betroffene vertritt, gerne später mehr aus.
Ich betrachte es als Problem, dass die "Warnschussfunktion" der Abmahnung in Filesharing-Fällen nicht mehr existiert: Wenn der Anschlussinhaber (hier geht es speziell um Eltern) erstmals eine Abmahnung erhält, versteht dieser auch erstmals die Problematik. Meistens werden die Nutzer (hier: Die Kinder) erst dann halbwegs reglementiert bzw. diese verstehen erst dann das Problem in seinem Ausmaß. Leider aber kommt heutzutage nicht mehr nur eine Abmahnung, sondern meistens direkt mehrere, je nachdem was getauscht wurde ("Chartcontainer") gehen bis zu einem Dutzend Abmahnungen in kürzester Zeit ein.
Um hier einen angemessenen Ausgleich zu schaffen, wäre eine Regelung sinnvoll, die die so genannte "Warnschussfunktion" wieder stärkt. Wenn ein Verbraucher eine urheberrechtliche Abmahnung erhält und danach sein Verhalten umgehend anpasst, sollte das ausreichen. Hierzu kann gesetzlich normiert werden, dass:
"Im Fall einer erstmaligen Abmahnung gegenüber einem Verbraucher gilt mit Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung durch diesen die Wiederholungsgefahr für sämtliche, bis zum Zeitpunkt der Abgabe begangenen gleichartigen Verletzungshandlungen als beseitigt."
Systematisch sinnvoll wäre das am Platz eines neuesn §97a III UrhG. Damit bestünde für Verbraucher die Möglichkeit, nach einer ersten Abmahnung das Verhalten anzupassen und zwar teuer, aber immer noch mit vertretbaren Kosten und vertretbarem Aufwand "aus der Sache" rauszukommen. Wer dagegen nichts lernt, der ist dem bisher bekannten Abmahn-Modell ausgesetzt.
Kurzer Hinweis: Sollte jemand auf den §97a II UrhG verweisen wollen und dass dieser die Kosten ja schon angemessen deckelt - falsch. Der §97a II UrhG findet mit der Rechtsprechung keine Anwendung auf Filesharing-Fälle.
DominikBoecker ist dafür
Ein Ansatzpunkt.
Eine weitere Baustelle, die das Risiko eines Vorgehens erheblich ausgleicht (die Rechteinhaber klagen so weit ich es überblicke im Wesentlichen nur in HH, K und MUC) wäre eine Klarstellung, dass § 32 ZPO (deliktischer Gerichtsstand = fliegender Gerichtsstand) restriktiver gehandhabt werden muss, als dies die Rechtsprechung bislang macht. Wenn der Kläger da nicht mehr die vollkommen freie Wahl hat, würde sich das Risiko eines gerichtlichen Vorgehens wieder auf die Rechteinhaber verschieben.
Viele Grüße