Leider ist ein neuer §97 III UrhG wohl notwendig, der sowohl die filesharing-Abmahnungen in den § 97 II UrhG einbezieht, als auch den Gerichtsstand fixiert.
Der Anmerkung des Kollegen Dosch ist zuzustimmen, dass es nicht nur Verbraucher trifft. Denn Firmeninhaber, Hotels und Ferienhausvermieter können ebenfalls betroffen werden ohne hiervon Kenntnis zu haben.
Jan Gerth, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht