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    Eckhard_Hoeffner · angelegt
     

    Das Problem liegt darin, dass die Abmahnpraxis ihre Wurzeln im gewerblichen Recht hat. Privatpersonen -- wie ich es einmal nennen will -- waren selten mit Unterlassungsforderungen konfrontiert (etwa bei Beleidigungen, Lärm etc.).

    Im gewerblichen Bereich tendierte die Rechtsprechung im Laufe der Zeit dazu, berechtigte Unterlassungsansprüche immer mehr mit einer Art Privatstrafe (die es eigentlich nicht gibt) zu belegen, indem hohe Rechtsverfolgungskosten (hohe Streitwerte) akzeptiert wurden. Dadurch sollte nicht nur der konkrete Verstoß unterbunden werden, sondern auch vor zukünftigen Verstößen anderer Art abgeschreckt werden (weil hohe hohe Rechtsverfolgungskosten drohten). Sie haben also den Charakter von Privatstrafen, obwohl sie als solche nicht bezeichnet werden dürfen. Inzwischen hat sich hieraus natürlich ein eigener vergleichsweiser lukrativer Geschäftszweig entwickelt.-- für beide Seiten, also die sogenannten Abmahnanwälte und die Vertreter der Abgemahnten.

    Eine Lösung könnte in der Änderung der Rechtsprechung liegen. Den Rechtsinhabern ist eigentlich immer vollständig bekannt, welche Rechte und rechtlichen Möglichkeiten sie haben. Die Einschaltung eines Anwalts bedeutet in der Regel auch keinerlei Entlastung für Rechtsinhaber, sondern erfolgt aus den genannten Gründen. Es wäre meines Erachtens angemessen, wenn die erste anwaltliche Inanspruchnahme nicht von dem Abgemahnten ersetzt werden muss. Dies würde unseren Rechtssystem besser zu Gesicht stehen.

    Schadensersatz (im übrigen) ist eine andere Frage und sollte gesondert betrachtet werden.

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    Eckhard_Hoeffner · angelegt
     

    Das Problem liegt darin, dass die Abmahnpraxis ihre Wurzeln im gewerblichen Recht hat. Privatpersonen -- wie ich es einmal nennen will -- waren selten mit Unterlassungsforderungen konfrontiert (etwa bei Beleidigungen, Lärm etc.).

    Im gewerblichen Bereich tendierte die Rechtsprechung im Laufe der Zeit dazu, berechtigte Unterlassungsansprüche immer mehr mit einer Art Privatstrafe (die es eigentlich nicht gibt) zu belegen, indem hohe Rechtsverfolgungskosten (hohe Streitwerte) akzeptiert wurden. Dadurch sollte nicht nur der konkrete Verstoß unterbunden werden, sondern auch vor zukünftigen Verstößen anderer Art abgeschreckt werden (weil hohe hohe Rechtsverfolgungskosten drohten). Sie haben also den Charakter von Privatstrafen, obwohl sie als solche nicht bezeichnet werden dürfen. Inzwischen hat sich hieraus natürlich ein eigener vergleichsweiser lukrativer Geschäftszweig entwickelt.-- für beide Seiten, also die sogenannten Abmahnanwälte und die Vertreter der Abgemahnten.

    Eine Lösung könnte in der Änderung der Rechtsprechung liegen. Den Rechtsinhabern ist eigentlich immer vollständig bekannt, welche Rechte und rechtlichen Möglichkeiten sie haben. Die Einschaltung eines Anwalts bedeutet in der Regel auch keinerlei Entlastung für Rechtsinhaber, sondern erfolgt aus den genannten Gründen. Es wäre meines Erachtens angemessen, wenn die erste anwaltliche Inanspruchnahme nicht von dem Abgemahnten ersetzt werden muss. Dies würde unseren Rechtssystem besser zu Gesicht stehen.

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    Eckhard_Hoeffner · angelegt
     

    Das Problem liegt darin, dass die Abmahnpraxis ihre Wurzeln im gewerblichen Recht hat. Privatpersonen -- wie ich es einmal nennen will -- waren selten mit Unterlassungsforderungen konfrontiert (etwa bei Beleidigungen, Lärm etc.).

    Im gewerblichen Bereich tendierte die Rechtsprechung im Laufe der Zeit dazu, berechtigte Unterlassungsansprüche immer mehr mit einer Art Privatstrafe (die es eigentlich nicht gibt) zu belegen, indem hohe Rechtsverfolgungskosten (hohe Streitwerte) akzeptiert wurden. Dadurch sollte nicht nur der konkrete Verstoß unterbunden werden, sondern auch vor zukünftigen Verstößen anderer Art abgeschreckt werden (weil hohe hohe Rechtsverfolgungskosten drohten). Sie haben also den Charakter von Privatstrafen, obwohl sie als solche nicht bezeichnet werden dürfen.

    Inzwischen hat sich hieraus natürlich ein eigener vergleichsweiser lukrativer Geschäftszweig entwickelt.-- für beide Seiten, also die sogenannten Abmahnanwälte und die Vertreter der Abgemahnten.

    Eine Lösung könnte in der Änderung der Rechtsprechung liegen. Den Rechtsinhabern ist eigentlich immer vollständig bekannt, welche Rechte und rechtlichen Möglichkeiten sie haben. Die Einschaltung eines Anwalts bedeutet in der Regel auch keinerlei Entlastung für Rechtsinhaber, sondern erfolgt aus den genannten Gründen. Es wäre meines Erachtens angemessen, wenn die erste anwaltliche Inanspruchnahme nicht von dem Abgemahnten ersetzt werden muss. Dies würde unseren Rechtssystem besser zu Gesicht stehen.