Als weiterer Denkanstoss in diesem Zusammenhang:
Wir wäre es, nicht (nur) zwischen Verbraucher/Unternehmen bzw. inner-/ausserhalb des geschäftlichen Verkehrs zu unterscheiden, sondern dahin ob der Anspruchsgegner lediglich sog. Störer ist, etwa:
"Ist der Inanspruchgenommene weder Täter noch Teilnehmer der unerlaubten Handlung, derentwegen er (auf Unterlassung oder Beseitigung) Unterlassung) in Anspruch genommen wird, so..."