1 | Bestandsaufnahme |
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3 | Mit dem Aufkommen von Magnettonbändern und Kassenrekordern |
4 | in den 1950er Jahren entstand auch für Privatpersonen |
5 | erstmalig die Möglichkeit, musikalische Werke zu |
6 | vervielfältigen, wodurch neue Nutzungsformen im |
7 | Privatbereich entstanden, die sich der Kontrolle durch die |
8 | Rechteinhaber entzogen. |
9 | Da sich ein Verbot der Anfertigung privater Kopien nicht |
10 | hätte durchsetzten lassen, entschied sich der Gesetzgeber |
11 | zur Einführung einer pragmatischen Lösung und führte |
12 | erstmals einen pauschalisierten Schadensersatz ein. Das |
13 | 1965 verabschiedete Urheberrecht trug der expandierenden |
14 | Nachfrage nach Aufnahmegeräten Rechnung, indem es die |
15 | Institution der „erlaubnisfreien Privatkopie“ schuf und |
16 | gleichzeitig den Urhebern einen Anspruch auf Vergütung |
17 | zusprach. Ermöglicht wurde dadurch das Vervielfältigen zum |
18 | privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ohne vorherige |
19 | Erlaubniseinholung. |
20 | Die Vergütung der Rechteinhaber erfolgte in Form einer |
21 | Pauschalvergütung, die durch Abgaben auf bestimmte Geräte |
22 | und Medien, die zur Vervielfältigung verwendet werden |
23 | können, erhoben werden. Dazu zählen etwa Kopier und |
24 | Faxmaschinen, Scanner, Drucker, Computer und Medien wie |
25 | Fotokopien, Kassetten oder CD-Rohlinge. |
26 | Die Einführung dieser Regelung eröffnete einen privaten |
27 | Freiraum für die Nutzung von Kulturgütern, wodurch der |
28 | allgemeine Informationsfluss gefördert und gleichzeitig die |
29 | Interessen der Urheberinnen und Urheber gewahrt wurden. |
30 | Weil die Privatkopie-Schranke tatsächlich die meisten |
31 | Nutzungsformen von Wissen als legitim anerkennt und |
32 | rechtlich absichert, ist die Vielzahl der Bürger in |
33 | Deutschland über mehrere Jahrzehnte kaum einmal bewusst mit |
34 | dem Urheberrecht in Berührung gekommen. Die |
35 | Privatkopieregelung erwies sich zugleich als so flexibel, |
36 | dass sie problemlos auf alle neuen Gerätegenerationen |
37 | angewendet werden konnte. |
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39 | [Neuer Absatz vom 18.03.2011:] |
40 | Es kann nicht unterstellt werden, dass sich das Private, |
41 | auf das sich die Regelung zur Privatkopie bezieht, nicht im |
42 | Zeitverlauf wandelt. Gehören dazu auch die |
43 | „Facebook-Freunde“, die man vermutlich nie real gesehen |
44 | hat? In Anlehnung an eine ältere, auf analoge |
45 | Vervielfältigungsstücke bezogene BGH Entscheidung (BGH GRUR |
46 | 1978, S. 474) behilft sich die Praxis zum Teil mit einer |
47 | Obergrenze von sieben Kopien pro Werkstück und legalem |
48 | Nutzer zur nichtkommerziellen Weitergabe. Die Fokussierung |
49 | auf eine Zahl von Kopien hat den Vorteil der Klarheit, löst |
50 | sich tendenziell von der Vorstellung einer besonderen |
51 | Sphäre, in der jedenfalls eine Verfolgung von Verletzungen |
52 | nicht erfolgen soll. Sie kann daher nicht davon entbinden |
53 | zu klären, was als privater Zweck angesehen wird. |
54 | Veränderung des Privaten kann das Bedürfnis nach einer |
55 | Anpassung der Privatkopieregelung mit sich bringen, sie |
56 | birgt aber auch die Gefahr, dass die Kontrolle des Urhebers |
57 | und die kommerzielle Auswertung der Werke leiden. Eine |
58 | Lösung wird nur möglich sein, wenn man sich über den |
59 | genauen Sinn der Privatkopie-Schranke verständigt hat und |
60 | davon ausgehend definiert, was künftige als private Nutzung |
61 | privilegiert werden soll. |
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1.08 (Privatkopie) (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt -
1.08 (Privatkopie) (Originalversion)
von Administrator, angelegt1 Bestandsaufnahme: 2 3 Mit dem Aufkommen von Magnettonbändern und Kassenrekordern 4 in den 1950er Jahren entstand auch für Privatpersonen 5 erstmalig die Möglichkeit, musikalische Werke zu 6 vervielfältigen, wodurch neue Nutzungsformen im 7 Privatbereich entstanden, die sich der Kontrolle durch die 8 Rechteinhaber entzogen. 9 Da sich ein Verbot der Anfertigung privater Kopien nicht 10 hätte durchsetzten lassen, entschied sich der Gesetzgeber 11 zur Einführung einer pragmatischen Lösung und führte 12 erstmals einen pauschalisierten Schadensersatz (streitig 13 durch Die Linke – alternativ „ neue Schrankenregelung“) ein. 14 Das 1965 verabschiedete Urheberrecht trug der expandierenden 15 Nachfrage nach Aufnahmegeräten Rechnung, indem es die 16 Institution der „erlaubnisfreien Privatkopie“ schuf und 17 gleichzeitig den Urhebern einen Anspruch auf Vergütung 18 zusprach. Ermöglicht wurde dadurch das Vervielfältigen zum 19 privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ohne vorherige 20 Erlaubniseinholung. 21 Die Vergütung der Rechteinhaber erfolgte in Form einer 22 Pauschalvergütung, die durch Abgaben auf bestimmte Geräte 23 und Medien, die zur Vervielfältigung verwendet werden 24 können, erhoben werden. Dazu zählen etwa Kopier und 25 Faxmaschinen, Scanner, Drucker, Computer und Medien wie 26 Fotokopien, Kassetten oder CD-Rohlinge. 27 Die Einführung dieser Regelung eröffnete einen privaten 28 Freiraum für die Nutzung von Kulturgütern, wodurch der 29 allgemeine Informationsfluss gefördert und gleichzeitig die 30 Interessen der Urheberinnen und Urheber gewahrt wurden. 31 Weil die Privatkopie-Schranke tatsächlich die meisten 32 Nutzungsformen von Wissen als legitim anerkennt und 33 rechtlich absichert, ist die Vielzahl der Bürger in 34 Deutschland über mehrere Jahrzehnte kaum einmal bewusst mit 35 dem Urheberrecht in Berührung gekommen. Die 36 Privatkopieregelung erwies sich zugleich als so flexibel, 37 dass sie problemlos auf alle neuen Gerätegenerationen 38 angewendet werden konnte. 39 Problembeschreibung -
1.08 (Privatkopie) (Originalversion)
von Administrator, angelegt1 Bestandsaufnahme: 2 3 Mit dem Aufkommen von Magnettonbändern und Kassenrekordern 4 in den 1950er Jahren entstand auch für Privatpersonen 5 erstmalig die Möglichkeit, musikalische Werke zu 6 vervielfältigen, wodurch neue Nutzungsformen im 7 Privatbereich entstanden, die sich der Kontrolle durch die 8 Rechteinhaber entzogen. 9 Da sich ein Verbot der Anfertigung privater Kopien nicht 10 hätte durchsetzten lassen, entschied sich der Gesetzgeber 11 zur Einführung einer pragmatischen Lösung und führte 12 erstmals einen pauschalisierten Schadensersatz ein. Das 13 1965 verabschiedete Urheberrecht trug der expandierenden 14 Nachfrage nach Aufnahmegeräten Rechnung, indem es die 15 Institution der „erlaubnisfreien Privatkopie“ schuf und 16 gleichzeitig den Urhebern einen Anspruch auf Vergütung 17 zusprach. Ermöglicht wurde dadurch das Vervielfältigen zum 18 privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ohne vorherige 19 Erlaubniseinholung. 20 Die Vergütung der Rechteinhaber erfolgte in Form einer 21 Pauschalvergütung, die durch Abgaben auf bestimmte Geräte 22 und Medien, die zur Vervielfältigung verwendet werden 23 können, erhoben werden. Dazu zählen etwa Kopier und 24 Faxmaschinen, Scanner, Drucker, Computer und Medien wie 25 Fotokopien, Kassetten oder CD-Rohlinge. 26 Die Einführung dieser Regelung eröffnete einen privaten 27 Freiraum für die Nutzung von Kulturgütern, wodurch der 28 allgemeine Informationsfluss gefördert und gleichzeitig die 29 Interessen der Urheberinnen und Urheber gewahrt wurden. 30 Weil die Privatkopie-Schranke tatsächlich die meisten 31 Nutzungsformen von Wissen als legitim anerkennt und 32 rechtlich absichert, ist die Vielzahl der Bürger in 33 Deutschland über mehrere Jahrzehnte kaum einmal bewusst mit 34 dem Urheberrecht in Berührung gekommen. Die 35 Privatkopieregelung erwies sich zugleich als so flexibel, 36 dass sie problemlos auf alle neuen Gerätegenerationen 37 angewendet werden können, erhoben werden. Dazu zählen etwa38 Kopier und Faxmaschinen, Scanner, Drucker, Computer und39 Medien wie Fotokopien, Kassetten oder CD-Rohlinge.40 Die Einführung dieser Regelung eröffnete einen privaten41 Freiraum für die Nutzung von Kulturgütern, wodurch der42 allgemeine Informationsfluss gefördert und gleichzeitig die43 Interessen der Urheberinnen und Urheber gewahrt wurden.44 Weil die Privatkopie-Schranke tatsächlich die meisten45 Nutzungsformen von Wissen als legitim anerkennt und46 rechtlich absichert, ist die Vielzahl der Bürger in47 Deutschland über mehrere Jahrzehnte kaum einmal bewusst mit48 dem Urheberrecht in Berührung gekommen. Die49 Privatkopieregelung erwies sich zugleich als so flexibel,50 dass sie problemlos auf alle neuen Gerätegenerationen51 angewendet werdenkonnte.52 Problembeschreibung -
1.08 (Privatkopie) (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt1 Bestandsaufnahme: 2 3 Mit dem Aufkommen von Magnettonbändern und Kassenrekordern 4 in den 1950er Jahren entstand auch für Privatpersonen 5 erstmalig die Möglichkeit, musikalische Werke zu 6 vervielfältigen, wodurch neue Nutzungsformen im 7 Privatbereich entstanden, die sich der Kontrolle durch die 8 Rechteinhaber entzogen. 9 Da sich ein Verbot der Anfertigung privater Kopien nicht 10 hätte durchsetzten lassen, entschied sich der Gesetzgeber 11 zur Einführung einer pragmatischen Lösung und führte 12 erstmals einen pauschalisierten Schadensersatz ein. Das 13 1965 verabschiedete Urheberrecht trug der expandierenden 14 Nachfrage nach Aufnahmegeräten Rechnung, indem es die 15 Institution der „erlaubnisfreien Privatkopie“ schuf und 16 gleichzeitig den Urhebern einen Anspruch auf Vergütung 17 zusprach. Ermöglicht wurde dadurch das Vervielfältigen zum 18 privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ohne vorherige 19 Erlaubniseinholung. 20 Die Vergütung der Rechteinhaber erfolgte in Form einer 21 Pauschalvergütung, die durch Abgaben auf bestimmte Geräte 22 und Medien, die zur Vervielfältigung verwendet werden 23 können, erhoben werden. Dazu zählen etwa Kopier und 24 Faxmaschinen, Scanner, Drucker, Computer und Medien wie 25 Fotokopien, Kassetten oder CD-Rohlinge. 26 Die Einführung dieser Regelung eröffnete einen privaten 27 Freiraum für die Nutzung von Kulturgütern, wodurch der 28 allgemeine Informationsfluss gefördert und gleichzeitig die 29 Interessen der Urheberinnen und Urheber gewahrt wurden. 30 Weil die Privatkopie-Schranke tatsächlich die meisten 31 Nutzungsformen von Wissen als legitim anerkennt und 32 rechtlich absichert, ist die Vielzahl der Bürger in 33 Deutschland über mehrere Jahrzehnte kaum einmal bewusst mit 34 dem Urheberrecht in Berührung gekommen. Die 35 Privatkopieregelung erwies sich zugleich als so flexibel, 36 dass sie problemlos auf alle neuen Gerätegenerationen 37 angewendet werden konnte. 38 Problembeschreibung39