1.08 (Privatkopie)

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  • 1.08 (Privatkopie) (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Bestandsaufnahme
    2
    3 Mit dem Aufkommen von Magnettonbändern und Kassenrekordern
    4 in den 1950er Jahren entstand auch für Privatpersonen
    5 erstmalig die Möglichkeit, musikalische Werke zu
    6 vervielfältigen, wodurch neue Nutzungsformen im
    7 Privatbereich entstanden, die sich der Kontrolle durch die
    8 Rechteinhaber entzogen.
    9 Da sich ein Verbot der Anfertigung privater Kopien nicht
    10 hätte durchsetzten lassen, entschied sich der Gesetzgeber
    11 zur Einführung einer pragmatischen Lösung und führte
    12 erstmals einen pauschalisierten Schadensersatz ein. Das
    13 1965 verabschiedete Urheberrecht trug der expandierenden
    14 Nachfrage nach Aufnahmegeräten Rechnung, indem es die
    15 Institution der „erlaubnisfreien Privatkopie“ schuf und
    16 gleichzeitig den Urhebern einen Anspruch auf Vergütung
    17 zusprach. Ermöglicht wurde dadurch das Vervielfältigen zum
    18 privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ohne vorherige
    19 Erlaubniseinholung.
    20 Die Vergütung der Rechteinhaber erfolgte in Form einer
    21 Pauschalvergütung, die durch Abgaben auf bestimmte Geräte
    22 und Medien, die zur Vervielfältigung verwendet werden
    23 können, erhoben werden. Dazu zählen etwa Kopier und
    24 Faxmaschinen, Scanner, Drucker, Computer und Medien wie
    25 Fotokopien, Kassetten oder CD-Rohlinge.
    26 Die Einführung dieser Regelung eröffnete einen privaten
    27 Freiraum für die Nutzung von Kulturgütern, wodurch der
    28 allgemeine Informationsfluss gefördert und gleichzeitig die
    29 Interessen der Urheberinnen und Urheber gewahrt wurden.
    30 Weil die Privatkopie-Schranke tatsächlich die meisten
    31 Nutzungsformen von Wissen als legitim anerkennt und
    32 rechtlich absichert, ist die Vielzahl der Bürger in
    33 Deutschland über mehrere Jahrzehnte kaum einmal bewusst mit
    34 dem Urheberrecht in Berührung gekommen. Die
    35 Privatkopieregelung erwies sich zugleich als so flexibel,
    36 dass sie problemlos auf alle neuen Gerätegenerationen
    37 angewendet werden konnte.
    38
    39 [Neuer Absatz vom 18.03.2011:]
    40 Es kann nicht unterstellt werden, dass sich das Private,
    41 auf das sich die Regelung zur Privatkopie bezieht, nicht im
    42 Zeitverlauf wandelt. Gehören dazu auch die
    43 „Facebook-Freunde“, die man vermutlich nie real gesehen
    44 hat? In Anlehnung an eine ältere, auf analoge
    45 Vervielfältigungsstücke bezogene BGH Entscheidung (BGH GRUR
    46 1978, S. 474) behilft sich die Praxis zum Teil mit einer
    47 Obergrenze von sieben Kopien pro Werkstück und legalem
    48 Nutzer zur nichtkommerziellen Weitergabe. Die Fokussierung
    49 auf eine Zahl von Kopien hat den Vorteil der Klarheit, löst
    50 sich tendenziell von der Vorstellung einer besonderen
    51 Sphäre, in der jedenfalls eine Verfolgung von Verletzungen
    52 nicht erfolgen soll. Sie kann daher nicht davon entbinden
    53 zu klären, was als privater Zweck angesehen wird.
    54 Veränderung des Privaten kann das Bedürfnis nach einer
    55 Anpassung der Privatkopieregelung mit sich bringen, sie
    56 birgt aber auch die Gefahr, dass die Kontrolle des Urhebers
    57 und die kommerzielle Auswertung der Werke leiden. Eine
    58 Lösung wird nur möglich sein, wenn man sich über den
    59 genauen Sinn der Privatkopie-Schranke verständigt hat und
    60 davon ausgehend definiert, was künftige als private Nutzung
    61 privilegiert werden soll.
    62
  • 1.08 (Privatkopie) (Originalversion)

    von Administrator, angelegt
    1 Bestandsaufnahme:
    2
    3 Mit dem Aufkommen von Magnettonbändern und Kassenrekordern
    4 in den 1950er Jahren entstand auch für Privatpersonen
    5 erstmalig die Möglichkeit, musikalische Werke zu
    6 vervielfältigen, wodurch neue Nutzungsformen im
    7 Privatbereich entstanden, die sich der Kontrolle durch die
    8 Rechteinhaber entzogen.
    9 Da sich ein Verbot der Anfertigung privater Kopien nicht
    10 hätte durchsetzten lassen, entschied sich der Gesetzgeber
    11 zur Einführung einer pragmatischen Lösung und führte
    12 erstmals einen pauschalisierten Schadensersatz (streitig
    13 durch Die Linke – alternativ „ neue Schrankenregelung“) ein.
    14 Das 1965 verabschiedete Urheberrecht trug der expandierenden
    15 Nachfrage nach Aufnahmegeräten Rechnung, indem es die
    16 Institution der „erlaubnisfreien Privatkopie“ schuf und
    17 gleichzeitig den Urhebern einen Anspruch auf Vergütung
    18 zusprach. Ermöglicht wurde dadurch das Vervielfältigen zum
    19 privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ohne vorherige
    20 Erlaubniseinholung.
    21 Die Vergütung der Rechteinhaber erfolgte in Form einer
    22 Pauschalvergütung, die durch Abgaben auf bestimmte Geräte
    23 und Medien, die zur Vervielfältigung verwendet werden
    24 können, erhoben werden. Dazu zählen etwa Kopier und
    25 Faxmaschinen, Scanner, Drucker, Computer und Medien wie
    26 Fotokopien, Kassetten oder CD-Rohlinge.
    27 Die Einführung dieser Regelung eröffnete einen privaten
    28 Freiraum für die Nutzung von Kulturgütern, wodurch der
    29 allgemeine Informationsfluss gefördert und gleichzeitig die
    30 Interessen der Urheberinnen und Urheber gewahrt wurden.
    31 Weil die Privatkopie-Schranke tatsächlich die meisten
    32 Nutzungsformen von Wissen als legitim anerkennt und
    33 rechtlich absichert, ist die Vielzahl der Bürger in
    34 Deutschland über mehrere Jahrzehnte kaum einmal bewusst mit
    35 dem Urheberrecht in Berührung gekommen. Die
    36 Privatkopieregelung erwies sich zugleich als so flexibel,
    37 dass sie problemlos auf alle neuen Gerätegenerationen
    38 angewendet werden konnte.
    39 Problembeschreibung
  • 1.08 (Privatkopie) (Originalversion)

    von Administrator, angelegt
    1 Bestandsaufnahme:
    2
    3 Mit dem Aufkommen von Magnettonbändern und Kassenrekordern
    4 in den 1950er Jahren entstand auch für Privatpersonen
    5 erstmalig die Möglichkeit, musikalische Werke zu
    6 vervielfältigen, wodurch neue Nutzungsformen im
    7 Privatbereich entstanden, die sich der Kontrolle durch die
    8 Rechteinhaber entzogen.
    9 Da sich ein Verbot der Anfertigung privater Kopien nicht
    10 hätte durchsetzten lassen, entschied sich der Gesetzgeber
    11 zur Einführung einer pragmatischen Lösung und führte
    12 erstmals einen pauschalisierten Schadensersatz ein. Das
    13 1965 verabschiedete Urheberrecht trug der expandierenden
    14 Nachfrage nach Aufnahmegeräten Rechnung, indem es die
    15 Institution der „erlaubnisfreien Privatkopie“ schuf und
    16 gleichzeitig den Urhebern einen Anspruch auf Vergütung
    17 zusprach. Ermöglicht wurde dadurch das Vervielfältigen zum
    18 privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ohne vorherige
    19 Erlaubniseinholung.
    20 Die Vergütung der Rechteinhaber erfolgte in Form einer
    21 Pauschalvergütung, die durch Abgaben auf bestimmte Geräte
    22 und Medien, die zur Vervielfältigung verwendet werden
    23 können, erhoben werden. Dazu zählen etwa Kopier und
    24 Faxmaschinen, Scanner, Drucker, Computer und Medien wie
    25 Fotokopien, Kassetten oder CD-Rohlinge.
    26 Die Einführung dieser Regelung eröffnete einen privaten
    27 Freiraum für die Nutzung von Kulturgütern, wodurch der
    28 allgemeine Informationsfluss gefördert und gleichzeitig die
    29 Interessen der Urheberinnen und Urheber gewahrt wurden.
    30 Weil die Privatkopie-Schranke tatsächlich die meisten
    31 Nutzungsformen von Wissen als legitim anerkennt und
    32 rechtlich absichert, ist die Vielzahl der Bürger in
    33 Deutschland über mehrere Jahrzehnte kaum einmal bewusst mit
    34 dem Urheberrecht in Berührung gekommen. Die
    35 Privatkopieregelung erwies sich zugleich als so flexibel,
    36 dass sie problemlos auf alle neuen Gerätegenerationen
    37 angewendet werden können, erhoben werden. Dazu zählen etwa
    38 Kopier und Faxmaschinen, Scanner, Drucker, Computer und
    39 Medien wie Fotokopien, Kassetten oder CD-Rohlinge.
    40 Die Einführung dieser Regelung eröffnete einen privaten
    41 Freiraum für die Nutzung von Kulturgütern, wodurch der
    42 allgemeine Informationsfluss gefördert und gleichzeitig die
    43 Interessen der Urheberinnen und Urheber gewahrt wurden.
    44 Weil die Privatkopie-Schranke tatsächlich die meisten
    45 Nutzungsformen von Wissen als legitim anerkennt und
    46 rechtlich absichert, ist die Vielzahl der Bürger in
    47 Deutschland über mehrere Jahrzehnte kaum einmal bewusst mit
    48 dem Urheberrecht in Berührung gekommen. Die
    49 Privatkopieregelung erwies sich zugleich als so flexibel,
    50 dass sie problemlos auf alle neuen Gerätegenerationen
    51 angewendet werden konnte.
    52 Problembeschreibung
  • 1.08 (Privatkopie) (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Bestandsaufnahme:
    2
    3 Mit dem Aufkommen von Magnettonbändern und Kassenrekordern
    4 in den 1950er Jahren entstand auch für Privatpersonen
    5 erstmalig die Möglichkeit, musikalische Werke zu
    6 vervielfältigen, wodurch neue Nutzungsformen im
    7 Privatbereich entstanden, die sich der Kontrolle durch die
    8 Rechteinhaber entzogen.
    9 Da sich ein Verbot der Anfertigung privater Kopien nicht
    10 hätte durchsetzten lassen, entschied sich der Gesetzgeber
    11 zur Einführung einer pragmatischen Lösung und führte
    12 erstmals einen pauschalisierten Schadensersatz ein. Das
    13 1965 verabschiedete Urheberrecht trug der expandierenden
    14 Nachfrage nach Aufnahmegeräten Rechnung, indem es die
    15 Institution der „erlaubnisfreien Privatkopie“ schuf und
    16 gleichzeitig den Urhebern einen Anspruch auf Vergütung
    17 zusprach. Ermöglicht wurde dadurch das Vervielfältigen zum
    18 privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ohne vorherige
    19 Erlaubniseinholung.
    20 Die Vergütung der Rechteinhaber erfolgte in Form einer
    21 Pauschalvergütung, die durch Abgaben auf bestimmte Geräte
    22 und Medien, die zur Vervielfältigung verwendet werden
    23 können, erhoben werden. Dazu zählen etwa Kopier und
    24 Faxmaschinen, Scanner, Drucker, Computer und Medien wie
    25 Fotokopien, Kassetten oder CD-Rohlinge.
    26 Die Einführung dieser Regelung eröffnete einen privaten
    27 Freiraum für die Nutzung von Kulturgütern, wodurch der
    28 allgemeine Informationsfluss gefördert und gleichzeitig die
    29 Interessen der Urheberinnen und Urheber gewahrt wurden.
    30 Weil die Privatkopie-Schranke tatsächlich die meisten
    31 Nutzungsformen von Wissen als legitim anerkennt und
    32 rechtlich absichert, ist die Vielzahl der Bürger in
    33 Deutschland über mehrere Jahrzehnte kaum einmal bewusst mit
    34 dem Urheberrecht in Berührung gekommen. Die
    35 Privatkopieregelung erwies sich zugleich als so flexibel,
    36 dass sie problemlos auf alle neuen Gerätegenerationen
    37 angewendet werden konnte.
    38 Problembeschreibung
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