jensb ist dafür
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Als weiterer Denkanstoss in diesem Zusammenhang:

Wir wäre es, nicht (nur) zwischen Verbraucher/Unternehmen bzw. inner-/ausserhalb des geschäftlichen Verkehrs zu unterscheiden, sondern dahin ob der Anspruchsgegner lediglich sog. Störer ist, etwa:

"Ist der Inanspruchgenommene weder Täter noch Teilnehmer der unerlaubten Handlung, derentwegen er (auf Unterlassung oder Beseitigung) in Anspruch genommen wird, so..."