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Privatkopie erlauben


Wenn jemand bei sich zu Hause, z.B. innerhalb der Familie, einen urheberrechtlichen Inhalt kopiert, sollte dies immer erlaubt sein. Dieser Vorgang stellt keine Veröffentlichung dar. Dies würde niemand kontrollieren können und ein Verbot würde nicht nötig sein, um eine gerecht Vergütung sicherzustellen. Auch sollten digitale Systeme, die eine Weiterverbreitung verhindern, keine Privatkopien verhindern dürfen.


Diskussionen

  • ernesto ist dagegen
    +1

    ...die private (unveröffentlichte...) Kopie ist bereits legal. Ein Verbot von Kopierschutzmaßnahmen empfinde ich als eine unnötige Bevormundung von Anbietern. Es könnte zwar durchaus das Umgehen von Kopierschutzmaßnahmen zu privaten Zwecken wie z.B. als Sicherheitskopie erlaubt sein, aber ein explizites Verbot des Einbau eines Kopierschutzes geht m.E. nach zu weit. Wenn der Nutzer Werke ohne Schutz haben möchte, dann soll er bei solchen Anbietern kaufen, die auf solches verzichten.

    Gruß, E

    • turageo ist dafür
      +2

      @erneste: Selbstverständlich ist die Privatkopie legal, mit Ausnahme der Umgehung des Kopierschutzes. An diesen Paragrafen scheitert das Ganze dann wieder. Es gibt kaum noch CD-Roms, Audio-CDs, BlueRay Discs und DVDs die nicht kopiergeschützt sind. Möchte ich diese wie z. B. in meinem Haus von einem zentralen Homeserver ins Wohnzimmer streamen, müsste ich den Kopierschutz umgehen, womit ich gegen geltendes Recht verstoßen würde.

      Etwas außerhalb des direkten Themas kommt noch hinzu, dass ja die Privatkopie mit der Erhebung der Abgaben durch die ZPÜ (bspw. auf Rohlinge und Brenner) ja bereits abgegolten sein sollte. Was genau aber bezahle ich jetzt als Endverbraucher beim Kauf eigentlich mit? Eine Kopie, die mir durch das Gesetz faktisch sowieso nicht erlaubt ist? Diese Regelung passt meiner Meinung nach nicht in das viel gepriesene Digitalzeitalter. Ich bin auf jeden Fall für den Vorschlag.

    • Der Vorschlag ist gar nicht für ein Verbot von Kopierschutzmechanismen. Lesen Sie den Vorschlag am Besten noch einmal.

Versionen


  • 1 Nach ausführlicher Diskussion - insbesondere der
    2 grundsätzlichen Struktur sowie methodischer
    3 Fragen - wird in der Sitzung der Projektgruppe am 6.
    4 September 2010 einvernehmlich das folgende
    5 Arbeitsprogramm beschlossen. Dabei besteht Einvernehmen
    6 über folgende Punkte:
    7
    8 1.
    9 Das Arbeitsprogramm soll den Einstieg in die inhaltliche
    10 Arbeit ermöglichen. Spätere Anpassungen
    11 oder Änderungen im Laufe des weiteren Arbeitsprozesses sind
    12 möglich.
    13
    14 2.
    15 Bei der Bearbeitung der Inhalte soll nach folgender
    16 Methodik vorgegangen werden:
    17
    18 (1.) Bestandsaufnahme: Wer hat welche Interessen (Urheber,
    19 Verwerter, Nutzer)?
    20 (2.) Analyse: Wo liegen Probleme/Konflikte?
    21 (3). Bisheriger Rahmen: Welche Regelungen gibt es derzeit?
    22 (4.) Mögliche Maßnahmen/Regelungsalternativen
    23
    24 3.
    25 Der Gesichtspunkt „Technische Schutzmechanismen wie
    26 Digitale Rechtemanagement Systeme“,
    27 der im Arbeitsprogramm nicht mehr ausdrücklich erwähnt
    28 wird, kann unter Punkt 2.(„Neue Vertriebs-/
    29 Vergütungsformen und Geschäftsmodelle im Internet“) im
    30 Kontext der „Digitalen Rechteverwaltung“
    31 erörtert werden.
    32
    33 Die Punkte „Rolle der Nutzer im UrhR: Schutz
    34 nutzergenerierter Inhalte in sozialen Netzwerken;
    35 Schulintranet; elektronischer Kopienversand; elektronische
    36 Leseplätze; unbekannte Nutzungsarten
    37 im Film; Kabelweitersendung“, die ebenfalls im
    38 Arbeitsprogramm nicht mehr ausdrücklich
    39 erwähnt werden, können im Rahmen der Beiträge zu anderen
    40 Spiegelstrichen diskutiert werden.

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