Papier: 1.11.01 Problemfeld: Nicht-kommerzielle, private Bearbeitung
Originalversion
1 | Die zunehmende Digitalisierung und weltweite Vernetzung |
2 | senkt die Schwelle für die Erstellung und die Distribution |
3 | von Inhalten. Damit wird „demokratisiert“ die Werkschöpfung |
4 | und die Werkvermittlung demokratisiert. Professionelle |
5 | Werkvermittler, die sich damit befassen, Inhalte zu |
6 | „verkörpern“ (etwa Buchverleger, Tonträgerhersteller, Film- |
7 | und Videogrammhersteller) erleben vor diesem Hintergrund die |
8 | stärksten Strukturveränderungen, weil der Wert ihrer |
9 | Leistungen zwar noch geschätzt und genutzt, nicht aber mehr |
10 | in jeder Hinsicht und für jeden Inhalt benötigt wird. Die |
11 | Werknutzer verändern zum Teil ihre Rolle, indem die Nutzung |
12 | oft der Produktion eigener Inhalte vorgeschaltet wird. Der |
13 | Begriff des „Prosumenten“ bringt dies zum Ausdruck. |
14 | Gleichzeitig gibt es im Netz Formen der Werknutzung, die |
15 | zwar eine Anmaßung urheberrechtlicher Befugnisse mit sich |
16 | bringen, aber nur äußerst selten im eigentlichen Sinne in |
17 | wirtschaftliche Konkurrenz zu der professionellen |
18 | Werkvermittlung treten, etwa weil sie nur der sozialen |
19 | Kommunikation dienen (z.B. die Einbindung von geschützten |
20 | Inhalten in eigene Videos, das Persiflieren von |
21 | Originalvideos durch Einblendung neuer Tonspuren oder |
22 | Veränderung von Bildsequenzen, auch in Form von |
23 | „Fan-Videos“). Diese Nutzungshandlungen sind privater und |
24 | allenfalls mittelbar (für den Plattformbetreiber) |
25 | kommerzieller Natur. Sie fallen gleichwohl unter das |
26 | geltende Urheberrecht, weil sie in der Regel die Schwelle |
27 | einer freien Benutzung (§ 24 UrhG) nach der derzeit |
28 | herrschenden Auffassung nicht erreichen. Bei der |
29 | Neuveröffentlichung eines Werkes in kollagierter Form ist |
30 | neben der Zustimmung des Urhebers regelmäßig auch die |
31 | Zustimmung eines Leistungsschutzberechtigen einzuholen. |
32 | |
33 | Wie die Europäische Kommission (2008: 20) im Grünbuch |
34 | "Urheberrechte in der wissensbe-stimmten Wirtschaft" |
35 | feststellt [Fußnote: |
36 | http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/copyright |
37 | -infso/greenpaper_de.pdf], enthält die Richtlinie 2001/29/EG |
38 | zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts |
39 | bislang keine Schrankenbestimmung, die die Nutzung |
40 | urheberrechtlich geschützter Werke zum Zwecke der Schaffung |
41 | "neuer oder abgeleiteter Werke" erlauben würde. Wie die |
42 | europäische Kommission weiterhin anmerkt, kann die |
43 | "Verpflichtung, sich vor der Veröffentlichung von Adaptionen |
44 | erst der Rechte des zugrunde liegenden Werks zu versichern, |
45 | […] als Innovationshindernis angesehen werden, da sie der |
46 | Verbreitung neuer, potenziell wertvoller Werke im Wege |
47 | steht" (vgl zu der Notwendigkeit einer solchen Schranke auch |
48 | Grassmuck 2011; Hilty 2007). |
49 | |
50 | In diesem Bereich wird über die Einführung von Schranken für |
51 | nutzergenerierte Inhalte disku-tiert, die private produktive |
52 | Nutzerhandlungen erlauben und diese an eine |
53 | Vergütungspflicht koppeln. Eine solche Ausnahme wurde auch |
54 | auf europäischer Ebene bereits erwogen, wohl aber nicht |
55 | weiter verfolgt. In der Praxis werden solche Nutzungen nur |
56 | mäßig verfolgt. Es spricht manches dafür, dass selbst die |
57 | betroffene Industrie sie nicht als ernsthafte Bedrohung |
58 | ansieht, wenn sie so konstruiert ist, dass sie nur die |
59 | genannten Bearbeitungen und öffentlichen Zugänglichmachungen |
60 | erfasst. Allerdings dürfte eine solche Schranke auf der |
61 | Ebene des europäischen Urheberrechts nur schwer |
62 | durchzusetzen sein, denn die Informationsrichtlinie aus dem |
63 | Jahr 2001, die einen abschließenden Katalog von Schranken |
64 | bzw. erlaubnisfreien Nutzungen enthält, sieht sie nicht vor. |
65 | Auch auf europäischer Ebene wird eine Flexibilisierung der |
66 | Schrankenregelung diskutiert, eine Änderung der Richtlinie |
67 | ist aber derzeit nicht absehbar. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | Die zunehmende Digitalisierung und weltweite Vernetzung |
2 | senkt die Schwelle für die Erstellung und die Distribution |
3 | von Inhalten. Damit wird „demokratisiert“ die Werkschöpfung |
4 | und die Werkvermittlung demokratisiert. Professionelle |
5 | Werkvermittler, die sich damit befassen, Inhalte zu |
6 | „verkörpern“ (etwa Buchverleger, Tonträgerhersteller, Film- |
7 | und Videogrammhersteller) erleben vor diesem Hintergrund die |
8 | stärksten Strukturveränderungen, weil der Wert ihrer |
9 | Leistungen zwar noch geschätzt und genutzt, nicht aber mehr |
10 | in jeder Hinsicht und für jeden Inhalt benötigt wird. Die |
11 | Werknutzer verändern zum Teil ihre Rolle, indem die Nutzung |
12 | oft der Produktion eigener Inhalte vorgeschaltet wird. Der |
13 | Begriff des „Prosumenten“ bringt dies zum Ausdruck. |
14 | Gleichzeitig gibt es im Netz Formen der Werknutzung, die |
15 | zwar eine Anmaßung urheberrechtlicher Befugnisse mit sich |
16 | bringen, aber nur äußerst selten im eigentlichen Sinne in |
17 | wirtschaftliche Konkurrenz zu der professionellen |
18 | Werkvermittlung treten, etwa weil sie nur der sozialen |
19 | Kommunikation dienen (z.B. die Einbindung von geschützten |
20 | Inhalten in eigene Videos, das Persiflieren von |
21 | Originalvideos durch Einblendung neuer Tonspuren oder |
22 | Veränderung von Bildsequenzen, auch in Form von |
23 | „Fan-Videos“). Diese Nutzungshandlungen sind privater und |
24 | allenfalls mittelbar (für den Plattformbetreiber) |
25 | kommerzieller Natur. Sie fallen gleichwohl unter das |
26 | geltende Urheberrecht, weil sie in der Regel die Schwelle |
27 | einer freien Benutzung (§ 24 UrhG) nach der derzeit |
28 | herrschenden Auffassung nicht erreichen. Bei der |
29 | Neuveröffentlichung eines Werkes in kollagierter Form ist |
30 | neben der Zustimmung des Urhebers regelmäßig auch die |
31 | Zustimmung eines Leistungsschutzberechtigen einzuholen. |
32 | |
33 | Wie die Europäische Kommission (2008: 20) im Grünbuch |
34 | "Urheberrechte in der wissensbe-stimmten Wirtschaft" |
35 | feststellt [Fußnote: |
36 | http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/copyright |
37 | -infso/greenpaper_de.pdf], enthält die Richtlinie 2001/29/EG |
38 | zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts |
39 | bislang keine Schrankenbestimmung, die die Nutzung |
40 | urheberrechtlich geschützter Werke zum Zwecke der Schaffung |
41 | "neuer oder abgeleiteter Werke" erlauben würde. Wie die |
42 | europäische Kommission weiterhin anmerkt, kann die |
43 | "Verpflichtung, sich vor der Veröffentlichung von Adaptionen |
44 | erst der Rechte des zugrunde liegenden Werks zu versichern, |
45 | […] als Innovationshindernis angesehen werden, da sie der |
46 | Verbreitung neuer, potenziell wertvoller Werke im Wege |
47 | steht" (vgl zu der Notwendigkeit einer solchen Schranke auch |
48 | Grassmuck 2011; Hilty 2007). |
49 | |
50 | In diesem Bereich wird über die Einführung von Schranken für |
51 | nutzergenerierte Inhalte disku-tiert, die private produktive |
52 | Nutzerhandlungen erlauben und diese an eine |
53 | Vergütungspflicht koppeln. Eine solche Ausnahme wurde auch |
54 | auf europäischer Ebene bereits erwogen, wohl aber nicht |
55 | weiter verfolgt. In der Praxis werden solche Nutzungen nur |
56 | mäßig verfolgt. Es spricht manches dafür, dass selbst die |
57 | betroffene Industrie sie nicht als ernsthafte Bedrohung |
58 | ansieht, wenn sie so konstruiert ist, dass sie nur die |
59 | genannten Bearbeitungen und öffentlichen Zugänglichmachungen |
60 | erfasst. Allerdings dürfte eine solche Schranke auf der |
61 | Ebene des europäischen Urheberrechts nur schwer |
62 | durchzusetzen sein, denn die Informationsrichtlinie aus dem |
63 | Jahr 2001, die einen abschließenden Katalog von Schranken |
64 | bzw. erlaubnisfreien Nutzungen enthält, sieht sie nicht vor. |
65 | Auch auf europäischer Ebene wird eine Flexibilisierung der |
66 | Schrankenregelung diskutiert, eine Änderung der Richtlinie |
67 | ist aber derzeit nicht absehbar. |
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