Papier: 1.11.01 Problemfeld: Nicht-kommerzielle, private Bearbeitung
Originalversion
| 1 | Die zunehmende Digitalisierung und weltweite Vernetzung |
| 2 | senkt die Schwelle für die Erstellung und die Distribution |
| 3 | von Inhalten. Damit wird „demokratisiert“ die Werkschöpfung |
| 4 | und die Werkvermittlung demokratisiert. Professionelle |
| 5 | Werkvermittler, die sich damit befassen, Inhalte zu |
| 6 | „verkörpern“ (etwa Buchverleger, Tonträgerhersteller, Film- |
| 7 | und Videogrammhersteller) erleben vor diesem Hintergrund die |
| 8 | stärksten Strukturveränderungen, weil der Wert ihrer |
| 9 | Leistungen zwar noch geschätzt und genutzt, nicht aber mehr |
| 10 | in jeder Hinsicht und für jeden Inhalt benötigt wird. Die |
| 11 | Werknutzer verändern zum Teil ihre Rolle, indem die Nutzung |
| 12 | oft der Produktion eigener Inhalte vorgeschaltet wird. Der |
| 13 | Begriff des „Prosumenten“ bringt dies zum Ausdruck. |
| 14 | Gleichzeitig gibt es im Netz Formen der Werknutzung, die |
| 15 | zwar eine Anmaßung urheberrechtlicher Befugnisse mit sich |
| 16 | bringen, aber nur äußerst selten im eigentlichen Sinne in |
| 17 | wirtschaftliche Konkurrenz zu der professionellen |
| 18 | Werkvermittlung treten, etwa weil sie nur der sozialen |
| 19 | Kommunikation dienen (z.B. die Einbindung von geschützten |
| 20 | Inhalten in eigene Videos, das Persiflieren von |
| 21 | Originalvideos durch Einblendung neuer Tonspuren oder |
| 22 | Veränderung von Bildsequenzen, auch in Form von |
| 23 | „Fan-Videos“). Diese Nutzungshandlungen sind privater und |
| 24 | allenfalls mittelbar (für den Plattformbetreiber) |
| 25 | kommerzieller Natur. Sie fallen gleichwohl unter das |
| 26 | geltende Urheberrecht, weil sie in der Regel die Schwelle |
| 27 | einer freien Benutzung (§ 24 UrhG) nach der derzeit |
| 28 | herrschenden Auffassung nicht erreichen. Bei der |
| 29 | Neuveröffentlichung eines Werkes in kollagierter Form ist |
| 30 | neben der Zustimmung des Urhebers regelmäßig auch die |
| 31 | Zustimmung eines Leistungsschutzberechtigen einzuholen. |
| 32 | |
| 33 | Wie die Europäische Kommission (2008: 20) im Grünbuch |
| 34 | "Urheberrechte in der wissensbe-stimmten Wirtschaft" |
| 35 | feststellt [Fußnote: |
| 36 | http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/copyright |
| 37 | -infso/greenpaper_de.pdf], enthält die Richtlinie 2001/29/EG |
| 38 | zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts |
| 39 | bislang keine Schrankenbestimmung, die die Nutzung |
| 40 | urheberrechtlich geschützter Werke zum Zwecke der Schaffung |
| 41 | "neuer oder abgeleiteter Werke" erlauben würde. Wie die |
| 42 | europäische Kommission weiterhin anmerkt, kann die |
| 43 | "Verpflichtung, sich vor der Veröffentlichung von Adaptionen |
| 44 | erst der Rechte des zugrunde liegenden Werks zu versichern, |
| 45 | […] als Innovationshindernis angesehen werden, da sie der |
| 46 | Verbreitung neuer, potenziell wertvoller Werke im Wege |
| 47 | steht" (vgl zu der Notwendigkeit einer solchen Schranke auch |
| 48 | Grassmuck 2011; Hilty 2007). |
| 49 | |
| 50 | In diesem Bereich wird über die Einführung von Schranken für |
| 51 | nutzergenerierte Inhalte disku-tiert, die private produktive |
| 52 | Nutzerhandlungen erlauben und diese an eine |
| 53 | Vergütungspflicht koppeln. Eine solche Ausnahme wurde auch |
| 54 | auf europäischer Ebene bereits erwogen, wohl aber nicht |
| 55 | weiter verfolgt. In der Praxis werden solche Nutzungen nur |
| 56 | mäßig verfolgt. Es spricht manches dafür, dass selbst die |
| 57 | betroffene Industrie sie nicht als ernsthafte Bedrohung |
| 58 | ansieht, wenn sie so konstruiert ist, dass sie nur die |
| 59 | genannten Bearbeitungen und öffentlichen Zugänglichmachungen |
| 60 | erfasst. Allerdings dürfte eine solche Schranke auf der |
| 61 | Ebene des europäischen Urheberrechts nur schwer |
| 62 | durchzusetzen sein, denn die Informationsrichtlinie aus dem |
| 63 | Jahr 2001, die einen abschließenden Katalog von Schranken |
| 64 | bzw. erlaubnisfreien Nutzungen enthält, sieht sie nicht vor. |
| 65 | Auch auf europäischer Ebene wird eine Flexibilisierung der |
| 66 | Schrankenregelung diskutiert, eine Änderung der Richtlinie |
| 67 | ist aber derzeit nicht absehbar. |
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | Die zunehmende Digitalisierung und weltweite Vernetzung |
| 2 | senkt die Schwelle für die Erstellung und die Distribution |
| 3 | von Inhalten. Damit wird „demokratisiert“ die Werkschöpfung |
| 4 | und die Werkvermittlung demokratisiert. Professionelle |
| 5 | Werkvermittler, die sich damit befassen, Inhalte zu |
| 6 | „verkörpern“ (etwa Buchverleger, Tonträgerhersteller, Film- |
| 7 | und Videogrammhersteller) erleben vor diesem Hintergrund die |
| 8 | stärksten Strukturveränderungen, weil der Wert ihrer |
| 9 | Leistungen zwar noch geschätzt und genutzt, nicht aber mehr |
| 10 | in jeder Hinsicht und für jeden Inhalt benötigt wird. Die |
| 11 | Werknutzer verändern zum Teil ihre Rolle, indem die Nutzung |
| 12 | oft der Produktion eigener Inhalte vorgeschaltet wird. Der |
| 13 | Begriff des „Prosumenten“ bringt dies zum Ausdruck. |
| 14 | Gleichzeitig gibt es im Netz Formen der Werknutzung, die |
| 15 | zwar eine Anmaßung urheberrechtlicher Befugnisse mit sich |
| 16 | bringen, aber nur äußerst selten im eigentlichen Sinne in |
| 17 | wirtschaftliche Konkurrenz zu der professionellen |
| 18 | Werkvermittlung treten, etwa weil sie nur der sozialen |
| 19 | Kommunikation dienen (z.B. die Einbindung von geschützten |
| 20 | Inhalten in eigene Videos, das Persiflieren von |
| 21 | Originalvideos durch Einblendung neuer Tonspuren oder |
| 22 | Veränderung von Bildsequenzen, auch in Form von |
| 23 | „Fan-Videos“). Diese Nutzungshandlungen sind privater und |
| 24 | allenfalls mittelbar (für den Plattformbetreiber) |
| 25 | kommerzieller Natur. Sie fallen gleichwohl unter das |
| 26 | geltende Urheberrecht, weil sie in der Regel die Schwelle |
| 27 | einer freien Benutzung (§ 24 UrhG) nach der derzeit |
| 28 | herrschenden Auffassung nicht erreichen. Bei der |
| 29 | Neuveröffentlichung eines Werkes in kollagierter Form ist |
| 30 | neben der Zustimmung des Urhebers regelmäßig auch die |
| 31 | Zustimmung eines Leistungsschutzberechtigen einzuholen. |
| 32 | |
| 33 | Wie die Europäische Kommission (2008: 20) im Grünbuch |
| 34 | "Urheberrechte in der wissensbe-stimmten Wirtschaft" |
| 35 | feststellt [Fußnote: |
| 36 | http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/copyright |
| 37 | -infso/greenpaper_de.pdf], enthält die Richtlinie 2001/29/EG |
| 38 | zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts |
| 39 | bislang keine Schrankenbestimmung, die die Nutzung |
| 40 | urheberrechtlich geschützter Werke zum Zwecke der Schaffung |
| 41 | "neuer oder abgeleiteter Werke" erlauben würde. Wie die |
| 42 | europäische Kommission weiterhin anmerkt, kann die |
| 43 | "Verpflichtung, sich vor der Veröffentlichung von Adaptionen |
| 44 | erst der Rechte des zugrunde liegenden Werks zu versichern, |
| 45 | […] als Innovationshindernis angesehen werden, da sie der |
| 46 | Verbreitung neuer, potenziell wertvoller Werke im Wege |
| 47 | steht" (vgl zu der Notwendigkeit einer solchen Schranke auch |
| 48 | Grassmuck 2011; Hilty 2007). |
| 49 | |
| 50 | In diesem Bereich wird über die Einführung von Schranken für |
| 51 | nutzergenerierte Inhalte disku-tiert, die private produktive |
| 52 | Nutzerhandlungen erlauben und diese an eine |
| 53 | Vergütungspflicht koppeln. Eine solche Ausnahme wurde auch |
| 54 | auf europäischer Ebene bereits erwogen, wohl aber nicht |
| 55 | weiter verfolgt. In der Praxis werden solche Nutzungen nur |
| 56 | mäßig verfolgt. Es spricht manches dafür, dass selbst die |
| 57 | betroffene Industrie sie nicht als ernsthafte Bedrohung |
| 58 | ansieht, wenn sie so konstruiert ist, dass sie nur die |
| 59 | genannten Bearbeitungen und öffentlichen Zugänglichmachungen |
| 60 | erfasst. Allerdings dürfte eine solche Schranke auf der |
| 61 | Ebene des europäischen Urheberrechts nur schwer |
| 62 | durchzusetzen sein, denn die Informationsrichtlinie aus dem |
| 63 | Jahr 2001, die einen abschließenden Katalog von Schranken |
| 64 | bzw. erlaubnisfreien Nutzungen enthält, sieht sie nicht vor. |
| 65 | Auch auf europäischer Ebene wird eine Flexibilisierung der |
| 66 | Schrankenregelung diskutiert, eine Änderung der Richtlinie |
| 67 | ist aber derzeit nicht absehbar. |
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