1 | Der § 53 Abs. 1 UrhG ist in der Zwischenzeit mehrfach |
2 | geändert worden. Der dadurch erhoffte Rechtsfrieden ist |
3 | jedoch nicht eingekehrt. Hier eine faire Lösung zu finden, |
4 | setzt voraus, dass Probleme in Bezug auf Rechtsdurchsetzung |
5 | und Vergütungsmodelle in einer auch für die Urheber |
6 | befriedigenden Weise gelöst werden. |
7 | |
8 | Es gibt im deutschen Urheberrecht kein ausdrückliches Recht |
9 | auf Privatkopie. Das Kopieren zum privaten „und sonstigen |
10 | eigenen Gebrauch“ wird geduldet, da der Urheber eine |
11 | Vergütung erhält, die über die Verwertungsgesellschaften |
12 | ausgeschüttet wird. Die Möglichkeit, private Kopien |
13 | herzustellen, ist nicht gerichtlich einklagbar. |
14 | |
15 | Die gesamte Regelung für private und sonstige Kopien des § |
16 | 53 UrhG war in ihrer jüngsten Fassung stark umstritten. Sie |
17 | erstreckt sich über anderthalb Buchseiten und ist selbst für |
18 | Fachjuristen nur schwer verständlich („Dies gilt in den |
19 | Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine |
20 | der Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 vorliegt.“). |
21 | |
22 | Auf die neuen Möglichkeiten der privaten Vervielfältigung |
23 | hat der Gesetzgeber bislang mit einer Beschränkung der |
24 | Privatkopie reagiert. Im Rahmen der Urheberrechtsnovelle des |
25 | 1. Korbs ist die Privatkopieregelung dahingehend |
26 | eingeschränkt worden, dass zur Vervielfältigung fortan nur |
27 | noch solche Vorlagen verwendet werden durften, die nicht |
28 | „offensichtlich rechtswidrig hergestellt“ wurden. Im 2. Korb |
29 | wurden auch „öffentlich zugänglich gemachte“ Vorlagen (also |
30 | etwa im Internet veröffentlichte Dateien) vom Tatbestand der |
31 | Privatkopie ausgenommen, wenn diese Zugänglichmachung |
32 | „offensichtlich rechtswidrig“ ist. |
33 | |
34 | Diese Vorschrift kann in der Praxis zu erheblichen Problemen |
35 | führen, weil Laien in vielen Fällen nicht beurteilen können, |
36 | ob eine bestimmte Datei rechtswidrig oder legal öffentlich |
37 | zugänglich gemacht wurde. Sie müssten dafür die |
38 | Rechtsverhältnisse beurteilen können, also den Vertrag des |
39 | Urhebers mit dem Anbieter kennen. Tatsächlich bieten |
40 | beispielsweise viele Zeitungsverlage Texte ihrer Autoren im |
41 | Internet an, ohne dafür die erforderlichen Rechte erworben |
42 | zu haben. Umgekehrt kursieren in Tauschbörsen häufig |
43 | Dateien, die von den Urhebern selbst dort eingestellt wurden |
44 | und die folglich ganz legal kopiert werden können. Es |
45 | herrscht also eine große Rechtsunsicherheit. Um |
46 | Rechtssicherheit zu gewährleisten gibt es verschiedene |
47 | Ansätze: Den Tatbestand der Privatkopie wieder auszuweiten, |
48 | ihn weiter zu beschränken oder gar abzuschaffen. |
49 | |
50 | Mit der Einführung des § 95a UrhG hat der Gesetzgeber ein |
51 | Umgehungsverbot technischer Maßnahmen eingeführt und damit |
52 | den Tatbestand der Privatkopie eingeschränkt. Digitalwerke, |
53 | die mit einem Kopierschutz versehen sind, können aufgrund |
54 | der Regelung des § 95a nicht mehr kopiert werden, weshalb |
55 | die Möglichkeit der Privatkopie für viele digitale Medien |
56 | faktisch ins Leere läuft. Mit § 95a UrhG wurde Art. 6 der |
57 | Info-RL umgesetzt. Ein weiterer Ansatz zur Einschränkung der |
58 | Privatkopie ist die Forderung der Rechteverwerter, |
59 | intelligenter Aufnahmesoftware zu verbieten, da mit Hilfe |
60 | dieser Technik, die zur Zeit der Einführung der Privatkopie |
61 | gänzlich unbekannt war, das Potential besteht, dass der |
62 | Nutzungskreis der Privatkopie größer wird als im analogen |
63 | Zeitalter erwartet worden war. Intelligente Aufnahmesoftware |
64 | bezeichnet Computerprogramme, die selbstständig nach im Netz |
65 | legal frei verfügbaren Musikstücken suchen und davon eine |
66 | Kopie auf der Festplatte des Rezipienten speichern. Die |
67 | entstandene Kopie fällt somit in der Regel unter die |
68 | Privatkopieregelung. Derlei Nutzungshandlungen sind aus |
69 | Sicht vieler Rechteinhaber mit dem Sinn der aus der |
70 | „analogen Zeit“ herrührenden Schrankenregelung nicht mehr |
71 | vereinbar und fielen auch bei einer Anwendung des |
72 | 3-Stufen-Tests durch. Die Rechteinhaber kritisieren, dass |
73 | die Anbieter solcher Dienste viel Geld verdienen, ohne sie |
74 | angemessen daran zu beteiligen. |
75 | |
76 | Last, not least mehren sich in der letzten Zeit Stimmen, die |
77 | die Möglichkeiten der Nutzung des öffentlich zugänglich |
78 | gemachten kulturellen Erbes, etwa im Rahmen der Europeana, |
79 | so weit wie möglich einzuschränken versuchen. So steht der |
80 | Vorschlag im Raum, in den entsprechenden Datenbanken zwar |
81 | eine reine Suche zu erlauben, die Möglichkeit von privaten |
82 | Kopien der auf diese Weise neu verfügbar gemachten Werke |
83 | jedoch von vornherein zu untersagen bzw. kostenpflichtig |
84 | auszugestalten. Auch dies würde eine nicht hinnehmbare |
85 | weitere Einschränkung der Möglichkeit privaten Kopierens |
86 | bedeuten. |
87 | Dem wird seitens der Technologiewirtschaft entgegengehalten, |
88 | dass der digitale Fortschritt für alle Beteiligten und |
89 | insbesondere für den Technologiestandort Deutschland eine |
90 | Bereicherung darstelle, an der eine Teilhabe aller |
91 | selbstverständlich sein sollte. Intelligente Programme, die |
92 | lediglich den Komfort des Verbrauchers bei der Erstellung |
93 | von Privatkopien erhöhen, sollten dieser Ansicht nach |
94 | weiterhin erlaubt sein; mit Technikverboten dagegen würde |
95 | dem Wirtschaftsstandort Deutschland geschadet. |
96 | |
97 | Ein weiterer Bereich, in dem Umfang und Grenzen der |
98 | Privatkopie-Regelung neu diskutieren werden können, ist die |
99 | zunehmende Nutzung von Share-Hostern, die zum Austausch |
100 | digitaler Medien und geschützter Inhalte verwendet werden |
101 | Während Peer-to-Peer-Netzwerke ein gegenseitiges Up- und |
102 | Downloaden ermöglichten, stellen Share-Hoster zentrale |
103 | Speicherkapazitäten zur Verfügung, um es den Nutzer zu |
104 | ermöglichen, seine Inhalte außerhalb des eigenen Computers |
105 | vorzuhalten und von diesem zentralen Speicher auch mobil |
106 | abzurufen, etwa über mobile Anwendungen. Solche Dienste |
107 | werden auch verwendet, um große Datenmengen zu |
108 | kommunizieren. Anstatt also voluminöse Dateien einer Email |
109 | anzuhängen, versendet der Absender einfach den Zugangscode |
110 | zu dem entsprechenden Inhaltepaket, das der Empfänger dann |
111 | von dieser Adresse abrufen kann. Durch Cloud-Computing und |
112 | die steigenden technischen Fähigkeiten von mobilen |
113 | Endgeräten kann dadurch auch bei stationärer Hardware auf |
114 | eingebaute Speicher möglicherweise weitgehend verzichtet |
115 | werden. Ähnlich wie im Falle intelligenter Aufnahme-Software |
116 | ist hier zu diskutieren, inwieweit Nutzungen von |
117 | Share-Hostern vom Privatkopie-Privileg umfasst sein sollten, |
118 | oder ob sich damit von der ursprünglichen privilegierten |
119 | privaten Aufnahme schon zu weit entfernt werde. Insgesamt |
120 | stellt sich bei Share-Hostern die Frage, ab wann die |
121 | technologische Entwicklung dazu führt, dass der |
122 | Anwendungsbereich der Privatkopie von Grund auf neu |
123 | diskutiert werden muss. (Bsp.: Erhöhung der |
124 | Geschwindigkeit/Menge durch Digitalisierung; Erhöhung der |
125 | Bequemlichkeit durch Vereinfachung der Kopie-Erstellung; |
126 | Attraktivität des Vorhaltens vieler privater Kopien durch |
127 | Auslagerungsmöglichkeiten in externe |
128 | Speicher/Hoster/“Wolken“-Speicher). Entsprechend wird |
129 | einerseits angeführt, dass eine Verschärfung des |
130 | Urheberrechts nicht zielführend sei, weil das Kernproblem |
131 | kommerzieller Angebot urheberrechtlich geschützter Inhalte |
132 | ohne entsprechende Nutzungslizenz auf diese Weise nicht |
133 | gelöst werden kann. Andererseits wird behauptet, dass eine |
134 | klarere Regelung der Privatkopie oder gar die Abschaffung |
135 | dieses Ausnahmetatbestands dazu führe, dass weniger Inhalte |
136 | illegal auf solchen Hostern zur Verfügung gestellt würden. |
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1.08.1 (Problembeschreibung) (Originalversion)
von Administrator, angelegt -
1.08.1 (Problembeschreibung) (Originalversion)
von EnqueteBuero, angelegt1 Der § 53 Abs. 1 UrhG ist in der Zwischenzeit mehrfach 2 geändert worden. Der dadurch erhoffte Rechtsfrieden ist 3 jedoch nicht eingekehrt. Hier eine faire Lösung zu finden, 4 setzt voraus, dass Probleme in Bezug auf Rechtsdurchsetzung 5 und Vergütungsmodelle in einer auch für die Urheber 6 befriedigenden Weise gelöst werden. 7 8 Es gibt im deutschen Urheberrecht kein ausdrückliches Recht 9 auf Privatkopie. Das Kopieren zum privaten „und sonstigen 10 eigenen Gebrauch“ wird geduldet, da der Urheber eine 11 Vergütung erhält, die über die Verwertungsgesellschaften 12 ausgeschüttet wird. Die Möglichkeit, private Kopien 13 herzustellen, ist nicht gerichtlich einklagbar. 14 15 Die gesamte Regelung für private und sonstige Kopien des § 16 53 UrhG war in ihrer jüngsten Fassung stark umstritten. Sie 17 erstreckt sich über anderthalb Buchseiten und ist selbst 18 für Fachjuristen nur schwer verständlich („Dies gilt in den 19 Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine 20 der Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 vorliegt.“). 21 22 Auf die neuen Möglichkeiten der privaten Vervielfältigung 23 hat der Gesetzgeber bislang mit einer Beschränkung der 24 Privatkopie reagiert. Im Rahmen der Urheberrechtsnovelle 25 des 1. Korbs ist die Privatkopieregelung dahingehend 26 eingeschränkt worden, dass zur Vervielfältigung fortan nur 27 noch solche Vorlagen verwendet werden durften, die nicht 28 „offensichtlich rechtswidrig hergestellt“ wurden. Im 2. 29 Korb wurden auch „öffentlich zugänglich gemachte“ Vorlagen 30 (also etwa im Internet veröffentlichte Dateien) vom 31 Tatbestand der Privatkopie ausgenommen, wenn diese 32 Zugänglichmachung „offensichtlich rechtswidrig“ ist. 33 34 Diese Vorschrift kann in der Praxis zu erheblichen 35 Problemen führen, weil Laien in vielen Fällen nicht 36 beurteilen können, ob eine bestimmte Datei rechtswidrig 37 oder legal öffentlich zugänglich gemacht wurde. Sie müssten 38 dafür die Rechtsverhältnisse beurteilen können, also den 39 Vertrag des Urhebers mit dem Anbieter kennen. Tatsächlich 40 bieten beispielsweise viele Zeitungsverlage Texte ihrer 41 Autoren im Internet an, ohne dafür die erforderlichen 42 Rechte erworben zu haben. Umgekehrt kursieren in 43 Tauschbörsen häufig Dateien, die von den Urhebern selbst 44 dort eingestellt wurden und die folglich ganz legal kopiert 45 werden können. Es herrscht also eine große 46 Rechtsunsicherheit. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten 47 gibt es verschiedene Ansätze: Den Tatbestand der 48 Privatkopie wieder auszuweiten, ihn weiter zu beschränken 49 oder gar abzuschaffen. 50 51 Mit der Einführung des § 95a UrhG hat der Gesetzgeber ein 52 Umgehungsverbot technischer Maßnahmen eingeführt und damit 53 den Tatbestand der Privatkopie eingeschränkt. Digitalwerke, 54 die mit einem Kopierschutz versehen sind, können aufgrund 55 der Regelung des § 95a nicht mehr kopiert werden, weshalb 56 die Möglichkeit der Privatkopie für viele digitale Medien 57 faktisch ins Leere läuft. Mit § 95a UrhG wurde Art. 6 der 58 Info-RL umgesetzt. Ein weiterer Ansatz zur Einschränkung 59 der Privatkopie ist die Forderung der Rechteverwerter, 60 intelligenter Aufnahmesoftware zu verbieten, da mit Hilfe 61 dieser Technik, die zur Zeit der Einführung der Privatkopie 62 gänzlich unbekannt war, das Potential besteht, dass der 63 Nutzungskreis der Privatkopie größer wird als im analogen 64 Zeitalter erwartet worden war. Intelligente 65 Aufnahmesoftware bezeichnet Computerprogramme, die 66 selbstständig nach im Netz legal frei verfügbaren 67 Musikstücken suchen und davon eine Kopie auf der Festplatte 68 des Rezipienten speichern. Die entstandene Kopie fällt 69 somit in der Regel unter die Privatkopieregelung. Derlei 70 Nutzungshandlungen sind aus Sicht vieler Rechteinhaber mit 71 dem Sinn der aus der „analogen Zeit“ herrührenden 72 Schrankenregelung nicht mehr vereinbar und fielen auch bei 73 einer Anwendung des 3-Stufen-Tests durch. Die Rechteinhaber 74 kritisieren, dass die Anbieter solcher Dienste viel Geld 75 verdienen, ohne sie angemessen daran zu beteiligen. 76 77 Last, not least mehren sich in der letzten Zeit Stimmen, 78 die die Möglichkeiten der Nutzung des öffentlich zugänglich 79 gemachten kulturellen Erbes, etwa im Rahmen der Europeana, 80 so weit wie möglich einzuschränken versuchen. So steht der 81 Vorschlag im Raum, in den entsprechenden Datenbanken zwar 82 eine reine Suche zu erlauben, die Möglichkeit von privaten 83 Kopien der auf diese Weise neu verfügbar gemachten Werke 84 jedoch von vornherein zu untersagen bzw. kostenpflichtig 85 auszugestalten. Auch dies würde eine nicht hinnehmbare 86 weitere Einschränkung der Möglichkeit privaten Kopierens 87 bedeuten. 88 Dem wird seitens der Technologiewirtschaft 89 entgegengehalten, dass der digitale Fortschritt für alle 90 Beteiligten und insbesondere für den Technologiestandort 91 Deutschland eine Bereicherung darstelle, an der eine 92 Teilhabe aller selbstverständlich sein sollte. Intelligente 93 Programme, die lediglich den Komfort des Verbrauchers bei 94 der Erstellung von Privatkopien erhöhen, sollten dieser 95 Ansicht nach weiterhin erlaubt sein; mit Technikverboten 96 dagegen würde dem Wirtschaftsstandort Deutschland geschadet. 97 98 Ein weiterer Bereich, in dem Umfang und Grenzen der 99 Privatkopie-Regelung neu diskutieren werden können, ist die 100 zunehmende Nutzung von Share-Hostern, die zum Austausch 101 digitaler Medien und geschützter Inhalte verwendet werden 102 Während Peer-to-Peer-Netzwerke ein gegenseitiges Up- und 103 Downloaden ermöglichten, stellen Share-Hoster zentrale 104 Speicherkapazitäten zur Verfügung, um es den Nutzer zu 105 ermöglichen, seine Inhalte außerhalb des eigenen Computers 106 vorzuhalten und von diesem zentralen Speicher auch mobil 107 abzurufen, etwa über mobile Anwendungen. Solche Dienste 108 werden auch verwendet, um große Datenmengen zu 109 kommunizieren. Anstatt also voluminöse Dateien einer Email 110 anzuhängen, versendet der Absender einfach den Zugangscode 111 zu dem entsprechenden Inhaltepaket, das der Empfänger dann 112 von dieser Adresse abrufen kann. Durch Cloud-Computing und 113 die steigenden technischen Fähigkeiten von mobilen 114 Endgeräten kann dadurch auch bei stationärer Hardware auf 115 eingebaute Speicher möglicherweise weitgehend verzichtet 116 werden. Ähnlich wie im Falle intelligenter 117 Aufnahme-Software ist hier zu diskutieren, inwieweit 118 Nutzungen von Share-Hostern vom Privatkopie-Privileg 119 umfasst sein sollten, oder ob sich damit von der 120 ursprünglichen privilegierten privaten Aufnahme schon zu 121 weit entfernt werde. Insgesamt stellt sich bei 122 Share-Hostern die Frage, ab wann die technologische 123 Entwicklung dazu führt, dass der Anwendungsbereich der 124 Privatkopie von Grund auf neu diskutiert werden muss. 125 (Bsp.: Erhöhung der Geschwindigkeit/Menge durch 126 Digitalisierung; Erhöhung der Bequemlichkeit durch 127 Vereinfachung der Kopie-Erstellung; Attraktivität des 128 Vorhaltens vieler privater Kopien durch 129 Auslagerungsmöglichkeiten in externe 130 Speicher/Hoster/“Wolken“-Speicher). Entsprechend wird 131 einerseits angeführt, dass eine Verschärfung des 132 Urheberrechts nicht zielführend sei, weil das Kernproblem 133 kommerzieller Angebot urheberrechtlich geschützter Inhalte 134 ohne entsprechende Nutzungslizenz auf diese Weise nicht 135 gelöst werden kann. Andererseits wird behauptet, dass eine 136 klarere Regelung der Privatkopie oder gar die Abschaffung 137 dieses Ausnahmetatbestands dazu führe, dass weniger Inhalte 138 illegal auf solchen Hostern zur Verfügung gestellt würden. 139 140 [Neuer Absatz vom 18.03.2011:] 141 Die geltende Rechtslage erlaubt Nutzern unter dem 142 Geltungsbereich der Privatkopie die für den Eigengebrauch 143 gedachten Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen 144 zu lassen. Hierbei wird zu klären sein, inwieweit ein für 145 die Kopienherstellung genutzter Onlinedienst lediglich dem 146 privaten Nutzer das Kopieren ermöglicht und erleichtert 147 oder ob ein solcher Dienst die Kopien selber fertigt und 148 damit der Anwendungsbereich der Privatkopieschranke 149 verlassen wird. Hier stellt sich für den Gesetzgeber die 150 Frage, ob die Klärungs jeweils der Rechtsprechung 151 überlassen bleiben soll oder die Regelung insoweit 152 klarzustellen ist. 153