1.08.1 (Problembeschreibung)

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  • 1.08.1 (Problembeschreibung) (Originalversion)

    von Administrator, angelegt
    1 Der § 53 Abs. 1 UrhG ist in der Zwischenzeit mehrfach
    2 geändert worden. Der dadurch erhoffte Rechtsfrieden ist
    3 jedoch nicht eingekehrt. Hier eine faire Lösung zu finden,
    4 setzt voraus, dass Probleme in Bezug auf Rechtsdurchsetzung
    5 und Vergütungsmodelle in einer auch für die Urheber
    6 befriedigenden Weise gelöst werden.
    7
    8 Es gibt im deutschen Urheberrecht kein ausdrückliches Recht
    9 auf Privatkopie. Das Kopieren zum privaten „und sonstigen
    10 eigenen Gebrauch“ wird geduldet, da der Urheber eine
    11 Vergütung erhält, die über die Verwertungsgesellschaften
    12 ausgeschüttet wird. Die Möglichkeit, private Kopien
    13 herzustellen, ist nicht gerichtlich einklagbar.
    14
    15 Die gesamte Regelung für private und sonstige Kopien des §
    16 53 UrhG war in ihrer jüngsten Fassung stark umstritten. Sie
    17 erstreckt sich über anderthalb Buchseiten und ist selbst für
    18 Fachjuristen nur schwer verständlich („Dies gilt in den
    19 Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine
    20 der Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 vorliegt.“).
    21
    22 Auf die neuen Möglichkeiten der privaten Vervielfältigung
    23 hat der Gesetzgeber bislang mit einer Beschränkung der
    24 Privatkopie reagiert. Im Rahmen der Urheberrechtsnovelle des
    25 1. Korbs ist die Privatkopieregelung dahingehend
    26 eingeschränkt worden, dass zur Vervielfältigung fortan nur
    27 noch solche Vorlagen verwendet werden durften, die nicht
    28 „offensichtlich rechtswidrig hergestellt“ wurden. Im 2. Korb
    29 wurden auch „öffentlich zugänglich gemachte“ Vorlagen (also
    30 etwa im Internet veröffentlichte Dateien) vom Tatbestand der
    31 Privatkopie ausgenommen, wenn diese Zugänglichmachung
    32 „offensichtlich rechtswidrig“ ist.
    33
    34 Diese Vorschrift kann in der Praxis zu erheblichen Problemen
    35 führen, weil Laien in vielen Fällen nicht beurteilen können,
    36 ob eine bestimmte Datei rechtswidrig oder legal öffentlich
    37 zugänglich gemacht wurde. Sie müssten dafür die
    38 Rechtsverhältnisse beurteilen können, also den Vertrag des
    39 Urhebers mit dem Anbieter kennen. Tatsächlich bieten
    40 beispielsweise viele Zeitungsverlage Texte ihrer Autoren im
    41 Internet an, ohne dafür die erforderlichen Rechte erworben
    42 zu haben. Umgekehrt kursieren in Tauschbörsen häufig
    43 Dateien, die von den Urhebern selbst dort eingestellt wurden
    44 und die folglich ganz legal kopiert werden können. Es
    45 herrscht also eine große Rechtsunsicherheit. Um
    46 Rechtssicherheit zu gewährleisten gibt es verschiedene
    47 Ansätze: Den Tatbestand der Privatkopie wieder auszuweiten,
    48 ihn weiter zu beschränken oder gar abzuschaffen.
    49
    50 Mit der Einführung des § 95a UrhG hat der Gesetzgeber ein
    51 Umgehungsverbot technischer Maßnahmen eingeführt und damit
    52 den Tatbestand der Privatkopie eingeschränkt. Digitalwerke,
    53 die mit einem Kopierschutz versehen sind, können aufgrund
    54 der Regelung des § 95a nicht mehr kopiert werden, weshalb
    55 die Möglichkeit der Privatkopie für viele digitale Medien
    56 faktisch ins Leere läuft. Mit § 95a UrhG wurde Art. 6 der
    57 Info-RL umgesetzt. Ein weiterer Ansatz zur Einschränkung der
    58 Privatkopie ist die Forderung der Rechteverwerter,
    59 intelligenter Aufnahmesoftware zu verbieten, da mit Hilfe
    60 dieser Technik, die zur Zeit der Einführung der Privatkopie
    61 gänzlich unbekannt war, das Potential besteht, dass der
    62 Nutzungskreis der Privatkopie größer wird als im analogen
    63 Zeitalter erwartet worden war. Intelligente Aufnahmesoftware
    64 bezeichnet Computerprogramme, die selbstständig nach im Netz
    65 legal frei verfügbaren Musikstücken suchen und davon eine
    66 Kopie auf der Festplatte des Rezipienten speichern. Die
    67 entstandene Kopie fällt somit in der Regel unter die
    68 Privatkopieregelung. Derlei Nutzungshandlungen sind aus
    69 Sicht vieler Rechteinhaber mit dem Sinn der aus der
    70 „analogen Zeit“ herrührenden Schrankenregelung nicht mehr
    71 vereinbar und fielen auch bei einer Anwendung des
    72 3-Stufen-Tests durch. Die Rechteinhaber kritisieren, dass
    73 die Anbieter solcher Dienste viel Geld verdienen, ohne sie
    74 angemessen daran zu beteiligen.
    75
    76 Last, not least mehren sich in der letzten Zeit Stimmen, die
    77 die Möglichkeiten der Nutzung des öffentlich zugänglich
    78 gemachten kulturellen Erbes, etwa im Rahmen der Europeana,
    79 so weit wie möglich einzuschränken versuchen. So steht der
    80 Vorschlag im Raum, in den entsprechenden Datenbanken zwar
    81 eine reine Suche zu erlauben, die Möglichkeit von privaten
    82 Kopien der auf diese Weise neu verfügbar gemachten Werke
    83 jedoch von vornherein zu untersagen bzw. kostenpflichtig
    84 auszugestalten. Auch dies würde eine nicht hinnehmbare
    85 weitere Einschränkung der Möglichkeit privaten Kopierens
    86 bedeuten.
    87 Dem wird seitens der Technologiewirtschaft entgegengehalten,
    88 dass der digitale Fortschritt für alle Beteiligten und
    89 insbesondere für den Technologiestandort Deutschland eine
    90 Bereicherung darstelle, an der eine Teilhabe aller
    91 selbstverständlich sein sollte. Intelligente Programme, die
    92 lediglich den Komfort des Verbrauchers bei der Erstellung
    93 von Privatkopien erhöhen, sollten dieser Ansicht nach
    94 weiterhin erlaubt sein; mit Technikverboten dagegen würde
    95 dem Wirtschaftsstandort Deutschland geschadet.
    96
    97 Ein weiterer Bereich, in dem Umfang und Grenzen der
    98 Privatkopie-Regelung neu diskutieren werden können, ist die
    99 zunehmende Nutzung von Share-Hostern, die zum Austausch
    100 digitaler Medien und geschützter Inhalte verwendet werden
    101 Während Peer-to-Peer-Netzwerke ein gegenseitiges Up- und
    102 Downloaden ermöglichten, stellen Share-Hoster zentrale
    103 Speicherkapazitäten zur Verfügung, um es den Nutzer zu
    104 ermöglichen, seine Inhalte außerhalb des eigenen Computers
    105 vorzuhalten und von diesem zentralen Speicher auch mobil
    106 abzurufen, etwa über mobile Anwendungen. Solche Dienste
    107 werden auch verwendet, um große Datenmengen zu
    108 kommunizieren. Anstatt also voluminöse Dateien einer Email
    109 anzuhängen, versendet der Absender einfach den Zugangscode
    110 zu dem entsprechenden Inhaltepaket, das der Empfänger dann
    111 von dieser Adresse abrufen kann. Durch Cloud-Computing und
    112 die steigenden technischen Fähigkeiten von mobilen
    113 Endgeräten kann dadurch auch bei stationärer Hardware auf
    114 eingebaute Speicher möglicherweise weitgehend verzichtet
    115 werden. Ähnlich wie im Falle intelligenter Aufnahme-Software
    116 ist hier zu diskutieren, inwieweit Nutzungen von
    117 Share-Hostern vom Privatkopie-Privileg umfasst sein sollten,
    118 oder ob sich damit von der ursprünglichen privilegierten
    119 privaten Aufnahme schon zu weit entfernt werde. Insgesamt
    120 stellt sich bei Share-Hostern die Frage, ab wann die
    121 technologische Entwicklung dazu führt, dass der
    122 Anwendungsbereich der Privatkopie von Grund auf neu
    123 diskutiert werden muss. (Bsp.: Erhöhung der
    124 Geschwindigkeit/Menge durch Digitalisierung; Erhöhung der
    125 Bequemlichkeit durch Vereinfachung der Kopie-Erstellung;
    126 Attraktivität des Vorhaltens vieler privater Kopien durch
    127 Auslagerungsmöglichkeiten in externe
    128 Speicher/Hoster/“Wolken“-Speicher). Entsprechend wird
    129 einerseits angeführt, dass eine Verschärfung des
    130 Urheberrechts nicht zielführend sei, weil das Kernproblem
    131 kommerzieller Angebot urheberrechtlich geschützter Inhalte
    132 ohne entsprechende Nutzungslizenz auf diese Weise nicht
    133 gelöst werden kann. Andererseits wird behauptet, dass eine
    134 klarere Regelung der Privatkopie oder gar die Abschaffung
    135 dieses Ausnahmetatbestands dazu führe, dass weniger Inhalte
    136 illegal auf solchen Hostern zur Verfügung gestellt würden.
  • 1.08.1 (Problembeschreibung) (Originalversion)

    von EnqueteBuero, angelegt
    1 Der § 53 Abs. 1 UrhG ist in der Zwischenzeit mehrfach
    2 geändert worden. Der dadurch erhoffte Rechtsfrieden ist
    3 jedoch nicht eingekehrt. Hier eine faire Lösung zu finden,
    4 setzt voraus, dass Probleme in Bezug auf Rechtsdurchsetzung
    5 und Vergütungsmodelle in einer auch für die Urheber
    6 befriedigenden Weise gelöst werden.
    7
    8 Es gibt im deutschen Urheberrecht kein ausdrückliches Recht
    9 auf Privatkopie. Das Kopieren zum privaten „und sonstigen
    10 eigenen Gebrauch“ wird geduldet, da der Urheber eine
    11 Vergütung erhält, die über die Verwertungsgesellschaften
    12 ausgeschüttet wird. Die Möglichkeit, private Kopien
    13 herzustellen, ist nicht gerichtlich einklagbar.
    14
    15 Die gesamte Regelung für private und sonstige Kopien des §
    16 53 UrhG war in ihrer jüngsten Fassung stark umstritten. Sie
    17 erstreckt sich über anderthalb Buchseiten und ist selbst
    18 für Fachjuristen nur schwer verständlich („Dies gilt in den
    19 Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine
    20 der Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 vorliegt.“).
    21
    22 Auf die neuen Möglichkeiten der privaten Vervielfältigung
    23 hat der Gesetzgeber bislang mit einer Beschränkung der
    24 Privatkopie reagiert. Im Rahmen der Urheberrechtsnovelle
    25 des 1. Korbs ist die Privatkopieregelung dahingehend
    26 eingeschränkt worden, dass zur Vervielfältigung fortan nur
    27 noch solche Vorlagen verwendet werden durften, die nicht
    28 „offensichtlich rechtswidrig hergestellt“ wurden. Im 2.
    29 Korb wurden auch „öffentlich zugänglich gemachte“ Vorlagen
    30 (also etwa im Internet veröffentlichte Dateien) vom
    31 Tatbestand der Privatkopie ausgenommen, wenn diese
    32 Zugänglichmachung „offensichtlich rechtswidrig“ ist.
    33
    34 Diese Vorschrift kann in der Praxis zu erheblichen
    35 Problemen führen, weil Laien in vielen Fällen nicht
    36 beurteilen können, ob eine bestimmte Datei rechtswidrig
    37 oder legal öffentlich zugänglich gemacht wurde. Sie müssten
    38 dafür die Rechtsverhältnisse beurteilen können, also den
    39 Vertrag des Urhebers mit dem Anbieter kennen. Tatsächlich
    40 bieten beispielsweise viele Zeitungsverlage Texte ihrer
    41 Autoren im Internet an, ohne dafür die erforderlichen
    42 Rechte erworben zu haben. Umgekehrt kursieren in
    43 Tauschbörsen häufig Dateien, die von den Urhebern selbst
    44 dort eingestellt wurden und die folglich ganz legal kopiert
    45 werden können. Es herrscht also eine große
    46 Rechtsunsicherheit. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten
    47 gibt es verschiedene Ansätze: Den Tatbestand der
    48 Privatkopie wieder auszuweiten, ihn weiter zu beschränken
    49 oder gar abzuschaffen.
    50
    51 Mit der Einführung des § 95a UrhG hat der Gesetzgeber ein
    52 Umgehungsverbot technischer Maßnahmen eingeführt und damit
    53 den Tatbestand der Privatkopie eingeschränkt. Digitalwerke,
    54 die mit einem Kopierschutz versehen sind, können aufgrund
    55 der Regelung des § 95a nicht mehr kopiert werden, weshalb
    56 die Möglichkeit der Privatkopie für viele digitale Medien
    57 faktisch ins Leere läuft. Mit § 95a UrhG wurde Art. 6 der
    58 Info-RL umgesetzt. Ein weiterer Ansatz zur Einschränkung
    59 der Privatkopie ist die Forderung der Rechteverwerter,
    60 intelligenter Aufnahmesoftware zu verbieten, da mit Hilfe
    61 dieser Technik, die zur Zeit der Einführung der Privatkopie
    62 gänzlich unbekannt war, das Potential besteht, dass der
    63 Nutzungskreis der Privatkopie größer wird als im analogen
    64 Zeitalter erwartet worden war. Intelligente
    65 Aufnahmesoftware bezeichnet Computerprogramme, die
    66 selbstständig nach im Netz legal frei verfügbaren
    67 Musikstücken suchen und davon eine Kopie auf der Festplatte
    68 des Rezipienten speichern. Die entstandene Kopie fällt
    69 somit in der Regel unter die Privatkopieregelung. Derlei
    70 Nutzungshandlungen sind aus Sicht vieler Rechteinhaber mit
    71 dem Sinn der aus der „analogen Zeit“ herrührenden
    72 Schrankenregelung nicht mehr vereinbar und fielen auch bei
    73 einer Anwendung des 3-Stufen-Tests durch. Die Rechteinhaber
    74 kritisieren, dass die Anbieter solcher Dienste viel Geld
    75 verdienen, ohne sie angemessen daran zu beteiligen.
    76
    77 Last, not least mehren sich in der letzten Zeit Stimmen,
    78 die die Möglichkeiten der Nutzung des öffentlich zugänglich
    79 gemachten kulturellen Erbes, etwa im Rahmen der Europeana,
    80 so weit wie möglich einzuschränken versuchen. So steht der
    81 Vorschlag im Raum, in den entsprechenden Datenbanken zwar
    82 eine reine Suche zu erlauben, die Möglichkeit von privaten
    83 Kopien der auf diese Weise neu verfügbar gemachten Werke
    84 jedoch von vornherein zu untersagen bzw. kostenpflichtig
    85 auszugestalten. Auch dies würde eine nicht hinnehmbare
    86 weitere Einschränkung der Möglichkeit privaten Kopierens
    87 bedeuten.
    88 Dem wird seitens der Technologiewirtschaft
    89 entgegengehalten, dass der digitale Fortschritt für alle
    90 Beteiligten und insbesondere für den Technologiestandort
    91 Deutschland eine Bereicherung darstelle, an der eine
    92 Teilhabe aller selbstverständlich sein sollte. Intelligente
    93 Programme, die lediglich den Komfort des Verbrauchers bei
    94 der Erstellung von Privatkopien erhöhen, sollten dieser
    95 Ansicht nach weiterhin erlaubt sein; mit Technikverboten
    96 dagegen würde dem Wirtschaftsstandort Deutschland geschadet.
    97
    98 Ein weiterer Bereich, in dem Umfang und Grenzen der
    99 Privatkopie-Regelung neu diskutieren werden können, ist die
    100 zunehmende Nutzung von Share-Hostern, die zum Austausch
    101 digitaler Medien und geschützter Inhalte verwendet werden
    102 Während Peer-to-Peer-Netzwerke ein gegenseitiges Up- und
    103 Downloaden ermöglichten, stellen Share-Hoster zentrale
    104 Speicherkapazitäten zur Verfügung, um es den Nutzer zu
    105 ermöglichen, seine Inhalte außerhalb des eigenen Computers
    106 vorzuhalten und von diesem zentralen Speicher auch mobil
    107 abzurufen, etwa über mobile Anwendungen. Solche Dienste
    108 werden auch verwendet, um große Datenmengen zu
    109 kommunizieren. Anstatt also voluminöse Dateien einer Email
    110 anzuhängen, versendet der Absender einfach den Zugangscode
    111 zu dem entsprechenden Inhaltepaket, das der Empfänger dann
    112 von dieser Adresse abrufen kann. Durch Cloud-Computing und
    113 die steigenden technischen Fähigkeiten von mobilen
    114 Endgeräten kann dadurch auch bei stationärer Hardware auf
    115 eingebaute Speicher möglicherweise weitgehend verzichtet
    116 werden. Ähnlich wie im Falle intelligenter
    117 Aufnahme-Software ist hier zu diskutieren, inwieweit
    118 Nutzungen von Share-Hostern vom Privatkopie-Privileg
    119 umfasst sein sollten, oder ob sich damit von der
    120 ursprünglichen privilegierten privaten Aufnahme schon zu
    121 weit entfernt werde. Insgesamt stellt sich bei
    122 Share-Hostern die Frage, ab wann die technologische
    123 Entwicklung dazu führt, dass der Anwendungsbereich der
    124 Privatkopie von Grund auf neu diskutiert werden muss.
    125 (Bsp.: Erhöhung der Geschwindigkeit/Menge durch
    126 Digitalisierung; Erhöhung der Bequemlichkeit durch
    127 Vereinfachung der Kopie-Erstellung; Attraktivität des
    128 Vorhaltens vieler privater Kopien durch
    129 Auslagerungsmöglichkeiten in externe
    130 Speicher/Hoster/“Wolken“-Speicher). Entsprechend wird
    131 einerseits angeführt, dass eine Verschärfung des
    132 Urheberrechts nicht zielführend sei, weil das Kernproblem
    133 kommerzieller Angebot urheberrechtlich geschützter Inhalte
    134 ohne entsprechende Nutzungslizenz auf diese Weise nicht
    135 gelöst werden kann. Andererseits wird behauptet, dass eine
    136 klarere Regelung der Privatkopie oder gar die Abschaffung
    137 dieses Ausnahmetatbestands dazu führe, dass weniger Inhalte
    138 illegal auf solchen Hostern zur Verfügung gestellt würden.
    139
    140 [Neuer Absatz vom 18.03.2011:]
    141 Die geltende Rechtslage erlaubt Nutzern unter dem
    142 Geltungsbereich der Privatkopie die für den Eigengebrauch
    143 gedachten Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen
    144 zu lassen. Hierbei wird zu klären sein, inwieweit ein für
    145 die Kopienherstellung genutzter Onlinedienst lediglich dem
    146 privaten Nutzer das Kopieren ermöglicht und erleichtert
    147 oder ob ein solcher Dienst die Kopien selber fertigt und
    148 damit der Anwendungsbereich der Privatkopieschranke
    149 verlassen wird. Hier stellt sich für den Gesetzgeber die
    150 Frage, ob die Klärungs jeweils der Rechtsprechung
    151 überlassen bleiben soll oder die Regelung insoweit
    152 klarzustellen ist.
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