"Unabhängig von der Wirksamkeit einer Kopierschutzmaßnahme, wird durch ein generelles Umgehungsverbot auch eine legitime Außerkraftsetzung von DRM (Digitales Rechtemanagement) verhindert."

Ist das in dem Sinne?

Parallel ist es vielleicht eine gute Idee, in einem separaten Vorschlag die Anpassung von §53 und §95a zu diskutieren. Ich bin weit davon entfernt zu glauben, daß eine Streichung der Regelung erreicht werden kann oder auch nur vorgeschlagen werden wird. Da hängt zuviel dran. Nichtsdestotrotz halte ich die Erwähnung für wichtig.

Aber eine Ausnahmeregelung für solche Fälle ist weniger eingrifend. Wenigstens könnten die nötigen Werkzeuge, für den Fall, daß die DRM-Helden pleite gehen oder das Interesse verlieren, legal entwickelt und vertrieben werden.