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    Eckhard_Hoeffner · angelegt
     

    Bei der Schutzdauer sollte m. E. getrennt werden zwischen

    1.
    1. den sogenannten persönlichkeitsrechtlichen Aspekten und

    2. 2.
    3. den Regelungen, die den Zweck haben, den Urhebern materielle Vorteile zu verschaffen.

    Die monistische Verbindung (wie wir sie in Deutschland haben) ist zwar keine singuläre Lösung, aber die Zwecke der Regelungskomplexe lassen eine Trennung ohne Verlust zu. Im deutschen Urheberrecht ist eine Aufspaltung des einheitlichen Urheberrechts auch dergestalt möglich, dass die Nutzungsrechte einem Erwerber übertragen werden, der das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht unter Ausschluss des Urhebers innehat.

    Weiterhin ist es angesichts der Vielzahl von internationalen Vereinbarungen (Berner Übereinkunft, WIPO, zahlr. bilaterale Verträge) und der EU-Richtlinie 2006/116/EG verlorene Liebesmüh, für Verkürzungen im deutschen Urheberrecht zu plädieren. Die EU-Richtlinie sieht zur Zeit vor: Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und siebzig Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

    Deutsche Alleingänge sind deshalb bei Schutzdauer kaum umsetzbar.

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    Eckhard_Hoeffner · angelegt
     

    Bei der Schutzdauer sollte m. E. getrennt werden zwischen 1. den sogenannten persönlichkeitsrechtlichen Aspekten und 2. den Regelungen, die den Zweck haben, den Urhebern materielle Vorteile zu verschaffen.

    Die monistische Verbindung (wie wir sie in Deutschland haben) ist zwar keine singuläre Lösung, aber die Zwecke der Regelungskomplexe lassen eine Trennung ohne Verlust zu. Im deutschen Urheberrecht ist eine Aufspaltung des einheitlichen Urheberrechts auch dergestalt möglich, dass die Nutzungsrechte einem Erwerber übertragen werden, der das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht unter Ausschluss des Urhebers innehat.

    Weiterhin ist es angesichts der Vielzahl von internationalen Vereinbarungen (Berner Übereinkunft, WIPO, zahlr. bilaterale Verträge) und der EU-Richtlinie 2006/116/EG verlorene Liebesmüh, für Verkürzungen im deutschen Urheberrecht zu plädieren. Die EU-Richtlinie sieht zur Zeit vor: Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und siebzig Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

    Deutsche Alleingänge sind deshalb bei Schutzdauer kaum umsetzbar.