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Zu Frage 1: Kommerzielle Nutzung zeichnet sich grundsätzlich durch materielle Gewinnerzielungsabsicht aus. Im Falle der Partei besteht der "Gewinn" einerseits in der Verringerung der Werbungskosten und andererseits in der Absicht, durch mehr Wähler eine höhere staatliche Finanzierung zu erlangen. Insoweit eindeutig. In Zweifelsfällen entscheidet das Gericht, so wie bisher.
Zu Frage 2: Das hängt von der Gewinnerzielungsabsicht ab. Hier gelten darüber hinaus die Vorschriften der §§ 52a - Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, 53 - Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch - UrhG.
Zu Frage 3: A. Wozu? B. Zitat zu § 52a UrhG: Zulässig ist, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
I. Wengel
Zu Frage 1: Kommerzielle Nutzung zeichnet sich grundsätzlich durch materielle Gewinnerzielungsabsicht aus. Im Falle der Partei besteht der "Gewinn" einerseits in der Verringerung der Werbungskosten und andererseits in der Absicht, durch mehr Wähler eine höhere staatliche Finanzierung zu erlangen. Insoweit eindeutig. In Zweifelsfällen entscheidet das Gericht, so wie bisher.
Zu Frage 2: Das hängt von der Gewinnerzielungsabsicht ab. Hier gelten darüber hinaus die Vorschriften der §§ 52a - Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, 53 - Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch - UrhG.
Zu Frage 3: A. Wozu? B. Zitat zu § 52a UrhG: Zulässig ist, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.