Ich bin Schwabe. Immer wenn jemand für etwas bezahlt wird, was ich auch selber hätte erledingen können, stirbt ein kleiner Teil in mir... ;-)

Aber vielleicht können zwei Kommata eingefügt werden.

(3) Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes zum Zwecke der, dem Urheber oder der mit der Verwertung beauftragten Verwertungsgesellschaft auf Anfrage nachzuweisenden nichtkommerziellen Nutzung, sowie der Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 GG verwendet werden. § 32 Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung.

Ich denke es verbessert die Lesbarkeit - nicht jeder Sachverständige ist auch Anwalt.