Könnte der Vorschlag zu §24 UrhG Abs. 3 auch wie folgt formuliert werden?
(3) Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes zum Zwecke der nichtkommerziellen Nutzung sowie der Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 GG verwendet werden. § 32 Abs. 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Auf Anfrage des Urhebers oder der mit der Verwertung beauftragten Verwertungsgesellschaft ist die nichtkommerzielle Nutzung nachzuweisen.