Du hast da nicht ganz unrecht. Ich gehe jedoch im Sinne der Systematik und Normenklarheit davon aus, dass die nichtkommerzielle Nutzung unter der Überschrift des § 24 UrhG Freie Benutzung besser aufgehoben ist, weil eindeutiger. Sicher kann man verschiedene Wege gehen, um diese Bestimmung wo auch immer einzufügen, aber der Titel Freie Benutzung spricht für sich und da sollte es der Normadressat auch finden.