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Das prinzipielle Ziel, die Ermöglichung nicht-kommerzieller Kreativität auf Basis urheberrechtlich geschützter Werke, kann ich nur unterstützen. Das habe ich sogar auch schon vorgeschlagen (noch vor dem Start von Adhocracy): https://pad.foebud.org/bewusstsein
Allerdings halte ich den § 24 für die falsche Stelle. Beim § 24 geht es um Werke, die so weit vom Original entfernt sind, dass diese quasi nur noch als Idee drinsteckt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn in Büchern oder Filmen "Anspielungen" auf andere Werke zu finden sind (Reminiszenzen). Oder wenn sich das Werk von der Art her fundamental ändert (bei einer Parodie z.B.).
Es geht bei der Freien Benutzung also darum, dass der "kreative Abstand" zum ursprünglichen Werk so hoch ist, dass der gesunde Menschenverstand sagt "ja klar darf ich das".
Einschränkungen wie die hier geforderte gehören zu den Schutzschranken, also zu dem, was trotz urheberrechtlichem Schutz dennoch möglich sein muss. Ein Beispiel hierfür sind Zitate (§ 51), aber auch die Privatkopie (§ 53). Letztere ist ganz ähnlich zu der hier geforderten Schutzschranke. Ich würde hierfür also eher einen § 53b einführen.
FelixRegentag
Das prinzipielle Ziel, die Ermöglichung nicht-kommerzieller Kreativität auf Basis urheberrechtlich geschützter Werke, kann ich nur unterstützen. Das habe ich sogar auch schon vorgeschlagen (noch vor dem Start von Adhocracy): https://pad.foebud.org/bewusstsein
Allerdings halte ich den § 24 für die falsche Stelle. Beim § 24 geht es um Werke, die so weit vom Original entfernt sind, dass diese quasi nur noch als Idee drinsteckt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn in Büchern oder Filmen "Anspielungen" auf andere Werke zu finden sind (Reminiszenzen). Oder wenn sich das Werk von der Art her fundamental ändert (bei einer Parodie z.B.).
Es geht bei der Freien Benutzung also darum, dass der "kreative Abstand" zum ursprünglichen Werk so hoch ist, dass der gesunde Menschenverstand sagt "ja klar darf ich das".
Einschränkungen wie die hier geforderte gehören zu den Schutzschranken, also zu dem, was trotz urheberrechtlichem Schutz dennoch möglich sein muss. Ein Beispiel hierfür sind Zitate (§ 51), aber auch die Privatkopie (§ 53). Letztere ist ganz ähnlich zu der hier geforderten Schutzschranke. Ich würde hierfür also eher einen § 53b einführen.