Wie gesagt ist es die Aufgabe der Juristen hier eine entsprechende Trennlinie, was die Definition von "Download" und "Hostingdienst" betrifft, zu ziehen, ähnlich z.B. der Problematik der "offensichtlich rechtswidrigen" Vorlagen von § 53 UrhG.
1-1 von 1
Sortieren:
1
Mat11001
· angelegt