kontext ist dafür
+2

Gerade weil davon auszugehen ist, dass die Textvorlage zum § 45b als Verhandlungsbasis zu sehen ist, erscheint sie mir von großer Bedeutung. Ein "One-Size-fits-All"-Urheberrecht ist den Bedingungen des 21. Jahrhunderts nicht angemessen. Eine Differenzierung des UrhG nach Anwendungskontexten, besonders natürlich Bildung und Wissenschaft die ein besonderes öffentliches Interesse bedienen, ist meiner Ansicht nach unvermeidlich. Zudem ist für die bisherige für Anwender sehr undurchsichtige Streuung der Schranken, wie andere Diskutanten bereits erwähnten, unbedingt eine Lösung zu finden.