Die vorgeschlagene allgemeine Wissenschaftsklausel im Urheberrecht unterstreicht und realisiert die gesellschaftliche Bedeutung von Bildung und Wissenschaft. Lehrer und Schüler, Hochschullehrer, Studierende und Forscher sollen frei arbeiten können. Sie müssen für ihre Aufgaben freien Zugang zur Information und den publizierten Werken erhalten und diese ungehindert digital nutzen können. Eine Reihe strittiger, teilweise absurder Regelungen (z.B. §§ 52a und b, 53, 53a UrhG) kann damit entfallen. Und auch das Gemeinwohlgebot der Verfassung (Art. 14 (2) GG) würde endlich auch im UrhG angemessen beachtet.
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