Der Vorschlag weist allgemein in die richtige Richtung. Man sollte sich überlegen, ob man diese Regel nicht allgemein zum Grundsatz des gesamten Urheberrechts erhebt. Hierzu müssten allerdings die Bedingungen, also (i) überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierte wissenschaftliche Beiträge und (ii) soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist, streichen.
Das Argument, der Urheber habe bereits jetzt die Möglichkeit im Rahmen der Vertragsfreiheit entsprechende Möglichkeiten, überzeugt mich nicht. Ich möchte die Gründe hierfür nicht im Detail ausführen, sondern nur kurz: Die Vertragsfreiheit findet auf längere Sicht nur in einem Rahmen statt, dessen Grenzen von der Marktlage vorgegeben wird. Wenn diese zu unbefriedigenden Ergebnissen führt, dann liegt das im gerade in dem Bereich des Urheberrechts vor allem daran, dass das Ausnützen der Vertragsfreiheit aufgrund der urheberrechtlich vorgegebenen Umstände dieses Ergebnis herbeiführt. Man muss sich auch stets darüber im Klaren sein, dass der Markt für geistige Güter kein Gütermarkt ist, sondern ein Rechtemarkt. Monopolmarkt. Gehandelt werden am Markt keine Güter, sondern Rechte (in erster Linie Monopole). Monopole. Deshalb sind die wirtschaftlichen Vorstellungen, die man gemeinhin mit dem Markt verbindet (Effizienz, Allokation etc.), nicht übertragbar.