Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaft
Es wird vorgeschlagen, den § 38 UrhG um folgenden neuen Absatz 3 zu ergänzen: "An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind und in Sammlungen erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, sein Werk längstens nach Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden.“ Ich bin der Überzeugung, dass damit die wissenschaftliche Kommunikation an Hochschulen und Forschungseinrichtungen erheblich gefördert wird, was einen stimulierenden Effekt für Innovationen in Wissenschaft und Forschung zur Folge hat. Das Zweitveröffentlichungsrecht dient so den am Gemeinwohl orientierten Interessen von Wissenschaft und Forschung an einem möglichst raschen Zugang zu neuen, aus Steuergeldern finanzierten Erkenntnissen und fördert die technologische Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland. Zugleich wird die rechtliche Position der wissenschaftlichen Autoren gestärkt und damit ein Beitrag zur Umsetzung einer der Ziele des Koalitionsvertrags vom 11. November 2009 geleistet.
Stephan Packard
Ich finde das sinnvoll.
Aber als advocatus diaboli gefragt:
Warum zunächst zulassen, daß ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wird, und dann dies für ungültig erklären? Warum nicht direkt untersagen, daß Ergebnisse öffentlich finanzierter Forschung per ausschließlichem Nutzungsrecht kommerziellen Verwertern zugute kommen?
Nach meiner Erfahrung werden solche ausschließlichen Nutzungsrechte vor allem für ausländische Publikationen verlangt. Wie würde sich ein entsprechendes deutsches Gesetz dazu verhalten?