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Wenn eine AGB-Klausel nicht vor dem Kauf bekannt ist, gilt sie nach deutschem Recht als Überraschungsklausel und ist unwirksam (zumindest urteilen so die Gerichte).
Durch die Online-Aktivierung wird das Gleichgewicht zwischen Käufer und Verkäufer(Hersteller) sehr stark zu Ungunsten des Käufers verschlechtert.
Es dient einzig der Gewinnmaximierung, um aus dem angebotenen Produkt mehr Profit herauszuziehen (Mehrfachgebühr bei erneuter Aktivierung etc.)
Ausserdem greift es unzulässig in die Handlungsfreiheit des Konsumenten und seine Nutzungs/Verwertungsrechte ein.
Einem Softwareunternehmen steht keine erneute Einnahme bei Wechsel des Eigentümers zu, da es keine zusätzliche Leistung erbracht hat.
Die "Pseudo-Leistung" der erneuten Freischaltung zählt dabei nicht, da sie ja durch das Unternehmen selbst provoziert wurde und nicht der regulären Nutzung des Produktes an sich innewohnt.
bkt
Wenn eine AGB-Klausel nicht vor dem Kauf bekannt ist, gilt sie nach deutschem Recht als Überraschungsklausel und ist unwirksam (zumindest urteilen so die Gerichte).
Durch die Online-Aktivierung wird das Gleichgewicht zwischen Käufer und Verkäufer(Hersteller) sehr stark zu Ungunsten des Käufers verschlechtert. Es dient einzig der Gewinnmaximierung, um aus dem angebotenen Produkt mehr Profit herauszuziehen (Mehrfachgebühr bei erneuter Aktivierung etc.)
Ausserdem greift es unzulässig in die Handlungsfreiheit des Konsumenten und seine Nutzungs/Verwertungsrechte ein. Einem Softwareunternehmen steht keine erneute Einnahme bei Wechsel des Eigentümers zu, da es keine zusätzliche Leistung erbracht hat. Die "Pseudo-Leistung" der erneuten Freischaltung zählt dabei nicht, da sie ja durch das Unternehmen selbst provoziert wurde und nicht der regulären Nutzung des Produktes an sich innewohnt.