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    Simon Hirscher · angelegt
     

    Meiner Meinung nach haben Erben der ersten und evtl. auch noch der zweiten Generation ein berechtigtes Interesse einer zeitweiligen Weiterverwertung des Werkes, sofern der ursprüngliche Urheber sein Werk noch nicht "genügend ausgeschlachtet hat" und es noch kein Gemein- oder Kulturgut geworden ist (beispielsweise dann, wenn das Werk und Genie eines Künstlers erst nach dessen Tod entdeckt wird). Diese Weiterverwertung Weitervererbung durch die Erben setzt aber mitunter einen urheberrechtlichen Schutz voraus.

    Wenn wir also nicht auf den Tod des Urhebers als Bedingung die Aufhebung des Schutzes zurückgreifen und eine eher flexible Schutzdauer wollen, müssen wir den Begriff des Gemein- oder Kulturgutes näher spezifizieren und Bedingungen definieren, ab wann das öffentliche Interesse an dem Gut überwiegt. Natürlich könnten wir diese Frage auch schon jetzt vom Bundesverfassungsgericht für jedes Werk einzeln prüfen lassen, doch der Aufwand wäre immens und das BVerfG dauerüberlastet. Wir benötigen also überschaubare Kriterien, die jedes Gericht ohne Mühen im dem Sinn auslegt, der vom Gesetzgeber angedacht war.

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    Simon Hirscher · angelegt
     

    Meiner Meinung nach haben Erben der ersten Generation ein berechtigtes Interesse einer zeitweiligen Weiterverwertung des Werkes, sofern der ursprüngliche Urheber sein Werk noch nicht "genügend ausgeschlachtet hat" und es noch kein Gemein- oder Kulturgut geworden ist (beispielsweise wenn das Werk und Genie eines Künstlers erst nach dessen Tod entdeckt wird). Diese Weitervererbung durch die Erben setzt aber mitunter einen urheberrechtlichen Schutz voraus.

    Wenn wir also nicht auf den Tod des Urhebers als Bedingung die Aufhebung des Schutzes zurückgreifen und eine eher flexible Schutzdauer wollen, müssen wir den Begriff des Gemein- oder Kulturgutes näher spezifizieren und Bedingungen definieren, ab wann das öffentliche Interesse an dem Gut überwiegt. Natürlich könnten wir diese Frage auch schon jetzt vom Bundesverfassungsgericht für jedes Werk einzeln prüfen lassen, doch der Aufwand wäre immens und das BVerfG dauerüberlastet. Wir benötigen also überschaubare Kriterien, die jedes Gericht ohne Mühen im dem Sinn auslegt, der vom Gesetzgeber angedacht war.