+3

Begrenzung der Schutzdauer


Es wäre sehr wünschenswert, wenn der Schutz eines Werkes durch Urheberrecht und Leistungsschutz nicht länger als

z.B. 100 Jahre nach Uraufführung und 70 Jahre nach Tod des Autors (nur ein Beispiel deutlich kürzere Fristen sind vermutlich besser)

gelten würden.


Diskussionen

  • Tavaron ist dafür
    +13

    Eine bedeutend kürzere Zeit halte ich für sinnvoll, da nach 20 Jahren vieles in das kulturelle Selbstverständis Einzug hält. Z.B. Musik der 80er Jahre ist etwas mit dem sich heute eine ganze Generation identifizieren kann. Wenn wir auf unsere Kultur stolz sein wollen, müssen wir sie allen Beteiligten zugänglich machen. Für sinnvoll würde ich 15 Jahre nach Uraufführung und 5 Jahre nach dem Tod des Künstlers halten. In dieser Zeit kann man dann damit Geld verdienen. Wenn der Künstler auch weiter aktiv ist sollte es kein Problem sein, den Übergang alter Werke zu Gemeingut zu verkraften. Heutzutage können aber viele von den Lorbeeren vergangener Zeiten leben und haben somit einen Sonderstatus unter den Berufstätigen.

    • Zitat Tavaron: Heutzutage können aber viele von den Lorbeeren vergangener Zeiten leben und haben somit einen Sonderstatus unter den Berufstätigen

      Das ist falsch und betrifft nur eine Minderheit von besonders erfolgreichen Künstlern. Es ist unerträglich auf welchem Stammtisch Niveau hier argumentiert wird. Die große Mehrheit der professionellen Musikschaffenden über 40 muß mit immer weniger Einnahmen auskommen. Verschärft wurde dies noch durch die Neuregelungen bei der GVL, in deren Zuge die "Treueregelung" , eine Art kleiner Altersrente , jetzt dramatisch eingeschränkt wurde.

      Siehe auch. mein Kommentar zum Vorschlag: Verkürzung der Schutzdauer von Kunstwerken auf max 20 Jahre

      • Welche andere Berufsgruppe als die diversen Künstler kommt auf die Idee auf Dauer sichere und hohe Einnahmen einzufordern, weil es ihr >40 schlechter geht? Ein Handwerker, der im Alter nicht mehr so viel oder schnell arbeiten kann, wird aus dem Berufsleben herauskomplimentiert, aber nicht auf Dauer bestens versorgt, nur weil er früher einmal mehr geleistet hat...

    • Ich schliesse mich dieser meinung voll und ganz an. Allerdings finde ich nicht dass man bis nach dem tode eines kuenstlers warten muss. Als beispiel die beatles: deren werke sind laengst zum allgemeinen kulturgut geworden und man kann nicht behaupten dass irgendwelche der beiteiligten nicht gut verdient haetten. mein vorschlag: 15 jahre nach urauffuehrung und 25 jahre nach erscheinen von werken.

      • Meiner Meinung nach haben Erben der ersten und evtl. auch noch der zweiten Generation ein berechtigtes Interesse einer zeitweiligen Weiterverwertung des Werkes, sofern der ursprüngliche Urheber sein Werk noch nicht "genügend ausgeschlachtet hat" und es noch kein Gemein- oder Kulturgut geworden ist (beispielsweise dann, wenn das Werk und Genie eines Künstlers erst nach dessen Tod entdeckt wird). Diese Weiterverwertung durch die Erben setzt aber mitunter einen urheberrechtlichen Schutz voraus.

        Wenn wir also nicht auf den Tod des Urhebers als Bedingung die Aufhebung des Schutzes zurückgreifen und eine eher flexible Schutzdauer wollen, müssen wir den Begriff des Gemein- oder Kulturgutes näher spezifizieren und Bedingungen definieren, ab wann das öffentliche Interesse an dem Gut überwiegt. Natürlich könnten wir diese Frage auch schon jetzt vom Bundesverfassungsgericht für jedes Werk einzeln prüfen lassen, doch der Aufwand wäre immens und das BVerfG dauerüberlastet. Wir benötigen also überschaubare Kriterien, die jedes Gericht ohne Mühen im dem Sinn auslegt, der vom Gesetzgeber angedacht war.

    • Immer noch zu viel

      Geht in die richtige Richtung, aber 20 Jahre sind noch viel zu viel zu viel. Bei den meisten Werken ist ein Großteil des Gewinns schon nach dem ersten Jahr gemacht, und wenn es jeder gesehen/gehört hat, ist es IMHO Teil der Gesamtkultur und nicht mehr Eigentum des Autors. Ein bis zwei Jahre sind mehr als genug um Autoren ihre Einnahmen zu sichern und bieten gleichzeitig mehr Motivation, Neues zu schaffen. Auch Autoren würden davon profitieren, weil die Rechteverwerter einen größeren Nachschub an neuen Werken bräuchten um ihre Einnahmen zu halten (mehr Nachfrage -> höherer Preis).

  • Dieses Thema wird in den vorhandenen Papieren in Kapitel 1.05 Schutzdauer schon diskutiert.

    Die vorgeschlagenen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ist übrigens die derzeitige Gesetzeslage in Deutschland.

  • eckes ist dagegen
    +5

    Bitte nicht das Leistungsschutzrecht festschreiben bevor es existiert.

    • Was die Diskussion hier mit dem dem diskutierten Leitungsschutzrecht für Verleger (nicht zu verwechseln mit den - im Großen und Ganzen einigermaßen sinnvollen - schon bestehenden Leistungsschutzrechten) zu tun hat, versteh ich nicht ganz.

  • Der Vorschlag ist etwas merkwürdig formuliert. So wie er da steht, verlangt er Schutzfristen, die längst existieren, statt vorzuschlagen, die bestehenden Schutzfristen zu verkürzen.

    Ich wäre auch für eine Verkürzung auf 10 Jahre post mortem auctoris. Leider ist das wie das Papier das schon aufzeigt, nicht ganz leicht durchzusetzen. Es ist mE sogar noch schwieriger, denn es gibt nicht nur EU-Richtlinien dazu, sondern auch WTO-weite völkerrechtliche Vereinbarungen, namentlich TRIPS.

    Aber da wir hier, denke ich, auch für Visionen zuständig sind, würde ich den Vorschlag unterstützen.

  • Plattenmann ist dagegen
    +3

    Die Dauer der Auswertung dermaßen zu verringern disqualifiziert jeden, der diese Forderung stellt. Wer jemals wirklich Einblick in den Schaffungsprozess bekommen hat, der weiß wie viel Arbeit, Herzblut und Ausdauer hinter den meisten Werken steckt. Oft mit jahrelanger Ausbildung, die vorangegegangen ist. Es sit eine Schande, dass gerade im Land der Dichter und Denker die Urheber geradezu verteufelt werden. Künstler zu sein bedeutet in den meisten Fällen Aufopferung für das Werk. Oftmals mit einer Vergütung, die nicht mit dem Aufwand einhergeht. Wenn es sich n Zukunftgar nicht mehr lohnt Kunst zu machen, wie soll die Welt der Zukunft aussehen? Farblos, Tonlos, Formlos? Wir sollten es dem Künstler überlassen über seine Vergütung uzu entscheiden und wenn er der Meinung ist, dass sie für einen gemeinnützigen Zweck zur Verfügung stehen soll, dann ist das die Entscheidung des Künstlers!

  • eckes ist dagegen
    +3

    Du solltest das Urheberrecht mal lesen bevor du es verbessern willst :)

    Ansonsten: Schutzfristen verkürzen ist Sinnvoll, 70 Jahre ist zu lang. Gegen zu kurze Schutzfristen spricht aber die Internet-typische Long-Tail vermarktung (meine Frau hat dazu einen ganz guten Blog Artikel geschrieben).

    Erlöschen mit dem Tod ist übrigens nur bedingt sinnvoll da die Verwerter dann sich genau überlegen vom wen sie Rechte an Büchern kaufen, das würde alte Menschen diskriminieren. Von daher ist Erstveröffentlichung schin ein guter Starttermin.

  • cschoen ist dafür
    +1

    Dieser Vorschlag bedarf noch juristischer Präzisierung. Leider kenn ich mich damit nicht aus, aber im Urheberrecht sind viele Rechtsansprüche zusammengefaßt.

    Manche, wie die Urheberschaft selbst können gar nicht aufgegeben werden. Auch würde ich nicht wollen, daß mir etwas als Original von Goethes Faust verkauft wird und dann nur 2000 Wörter umfaßt.

    Was hier gemeint ist, sind wohl Nutzungs- und Verwertungsrechte. Diese sollten meiner Meinung nach schon zeitlich enger begrenzt werden. Gerade Musik und Film spielen den Großteil des Gewinnes im ersten Jahr ein. [Hier wär ein guter Beleg schön, kennt jemand?] Da sind fünf oder sieben Jahre viel Zeit.

    • Nur zur Klärung: Auch die Urheberpersönlichkeitsrechte enden 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Also zumindest hier in Deutschland. In Frankreich ist das anders.

      Wenn also schon der Faust erwähnt wird: Goethe hat also auf seinen Faust kein Urheberrecht mehr. Ich kann problemlos beliebige Textstellen entnehmen ohne ein Urheberrecht zu verletzen. Ich muss noch nicht mal Goethe als Urheber nennen.

  • 20 jahre schutzdauer sind mehr als genug. wobei ich dafür währe das werke nach ablauf der schutzfrist automatisch in eine cc linzenz fallen die Komerzielle nutzung ausschliest und veröfentlichungen nur unter nennung des urhebers erlaubt

  • Worin besteht eigentlich der Sinn einer so langen Schutzdauer nach dem Tod des Autors? Sollte die Schutzdauer nach dem Tod des Autors nicht sehr viel kürzer sein? Sagen wir 10 Jahre? Ich kann das nur unterstützen. Wenn der Autor tot ist wird er wohl kaum Ansprüche stellen und sein Werk sollte dann für alle Bürger frei verwendbar sein.

    • Das Problem ist, dass kurze oder keine Schutzdauer nach dem Tod zwar als gerecht empfunden werden kann wenn man davon ausgeht dass die Autoren sowieso nichts mehr produzieren nach dem versterben :) aber das Risiko für einen Verwerter (z.B. Verlag) steigt, wenn er von jungen Menschen länger etwas hat. Von daher würde ich die Schutzfristen garnicht an den Todeszeitpunkt binden.

      • Die Schutzdauer von sämtlichen Urheber- und Verwertungsrechten, ganz gleich ob von Künstler, Architekten, Schrifstellern usw., sollte auf 20 Jahre nach Veröffentlichung begrenzt werden, derselben Zeitdauer wie sie für Patente gilt. Es ist nicht einzusehen, dass ein Wissenschaftler oder Ingenieur, der lange, vielleicht Jahrzehnte, an einer Entwicklung arbeitet, nur maximal 20 Jahre Schutz eingeräumt bekommt und jährlich hohe Gebühren zahlen muss, ein sog. Künstler, der vielleicht nur einmal für 5 Minuten ein Lied dargebracht hat, aber 70 Jahre kassieren darf und das Recht dafür auch noch an seine Erben weitergibt, ohne jemals wieder ersthaft etwas dafür tun oder zahlen zu müssen.

        • Sollen verschiedene Informationsbereiche (Musik, Wissen, Software, Patente usw.) grundsätzlich unterschiedlich behandelt werden? Wenn ja, gilt dann, dass ein höherer Arbeitsaufwand immer einen höheren Wert (und damit eine höhere Schutzdauer) impliziert?

  • Ein definitives Ende der Schutzdauer würde Sicherheit bieten, besonders für die Digitalisierung von Werken.

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