bmuenzer ist dafür
+2

In § 101 UrhG sollte man Absatz 4 dann wie folgt ergänzen:

"(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn § 97a Abs. 3 UrhG anwendbar ist."