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In § 101 UrhG sollte man Absatz 4 dann wie folgt ergänzen:
"(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn § 97a Abs. 3 UrhG anwendbar ist."
bmuenzer ist dafür
In § 101 UrhG sollte man Absatz 4 dann wie folgt ergänzen:
"(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn § 97a Abs. 3 UrhG anwendbar ist."