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Beziehst Du Dich hier auf Entscheidungen wie die des OLG Köln vom 9.2.2009 (Az: 6 W 182/08)?
Das bejahte für Filesharing zwar das "gewerbliche Ausmaß" aus § 101 UrhG, nicht aber die Verletzung im geschäftlichen Verkehr.
AFAIK scheiterte die Anwendung von § 97a II UrhG in Filesharingfällen regelmäßig nicht daran, dass geschäftlicher Verkehr angenommen wurde, sondern daran, dass die Verletzung nicht als unerheblich bzw. der Fall nicht als einfach gelagert dargelegt wurde.
bmuenzer
Beziehst Du Dich hier auf Entscheidungen wie die des OLG Köln vom 9.2.2009 (Az: 6 W 182/08)?
Das bejahte für Filesharing zwar das "gewerbliche Ausmaß" aus § 101 UrhG, nicht aber die Verletzung im geschäftlichen Verkehr.
AFAIK scheiterte die Anwendung von § 97a II UrhG in Filesharingfällen regelmäßig nicht daran, dass geschäftlicher Verkehr angenommen wurde, sondern daran, dass die Verletzung nicht als unerheblich bzw. der Fall nicht als einfach gelagert dargelegt wurde.