Beziehst Du Dich hier auf Entscheidungen wie die des OLG Köln vom 9.2.2009 (Az: 6 W 182/08)?

Das bejahte für Filesharing zwar das "gewerbliche Ausmaß" aus § 101 UrhG, nicht aber die Verletzung im geschäftlichen Verkehr.

AFAIK scheiterte die Anwendung von § 97a II UrhG in Filesharingfällen regelmäßig nicht daran, dass geschäftlicher Verkehr angenommen wurde, sondern daran, dass die Verletzung nicht als unerheblich bzw. der Fall nicht als einfach gelagert dargelegt wurde.