...dann haben wir aber wieder die Formulierung "außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" - und damit wieder die Diskussion, dass das ja auf keinen Fall anwendbar sei beim Filesharing, denn da wird der Musiktitel, der Film, das Album und das Hörbuch ja gleichzeitig Millionen von Leuten angeboten usw.

Ich hatte weiter unten ja schon eine Anmerkung zum Thema Verbraucher gemacht, auf die ich hier verweisen möchte: http://urheberrecht.enquetebeteiligung.de/comment/1022