Adhocracy funktioniert am besten, wenn JavaScript aktiviert ist.
Diese Adhocracy-Installation wurde eingefroren. Sie können alles ansehen aber nichts bearbeiten.
You can log in using various external user accounts. Please be aware that the login via external providers may cause security and privacy related risks.
Diese Projektgruppe ist eingefroren - Bearbeiten oder Hinzufügen von neuen Beiträgen ist nicht möglich.
Nur eine kleine Anmerkung:
Der Begriff "Verbraucher" kommt bisher nicht im UrhG vor. § 13 BGB kennt Verbraucher nur im Rahmen von Rechtsgeschäften; § 97a UrhG behandelt aber unerlaubte Handlungen.
Ich schlage deswegen folgende Formulierung vor, die sich an §97a II UrhG orientiert:
"Im Fall einer erstmaligen Abmahnung für eine außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begangene Verletzungshandlung gilt mit Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung die Wiederholungsgefahr für sämtliche bis zum Zeitpunkt der Abgabe begangenen gleichartigen Verletzungshandlungen des Verletzers als beseitigt."
bmuenzer ist dafür
Nur eine kleine Anmerkung: Der Begriff "Verbraucher" kommt bisher nicht im UrhG vor. § 13 BGB kennt Verbraucher nur im Rahmen von Rechtsgeschäften; § 97a UrhG behandelt aber unerlaubte Handlungen.
Ich schlage deswegen folgende Formulierung vor, die sich an §97a II UrhG orientiert:
"Im Fall einer erstmaligen Abmahnung für eine außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begangene Verletzungshandlung gilt mit Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung die Wiederholungsgefahr für sämtliche bis zum Zeitpunkt der Abgabe begangenen gleichartigen Verletzungshandlungen des Verletzers als beseitigt."