bmuenzer ist dafür
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Nur eine kleine Anmerkung: Der Begriff "Verbraucher" kommt bisher nicht im UrhG vor. § 13 BGB kennt Verbraucher nur im Rahmen von Rechtsgeschäften; § 97a UrhG behandelt aber unerlaubte Handlungen.

Ich schlage deswegen folgende Formulierung vor, die sich an §97a II UrhG orientiert:

"Im Fall einer erstmaligen Abmahnung für eine außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begangene Verletzungshandlung gilt mit Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung die Wiederholungsgefahr für sämtliche bis zum Zeitpunkt der Abgabe begangenen gleichartigen Verletzungshandlungen des Verletzers als beseitigt."