Ich halte diesen Vorschlag für sinnvoll und gut, hätte aber noch folgende Anmerkungen:
Das Problem ist, dass für diese erstmalige Abmahnung ebenfalls bereits erhebliche Gebühren entstanden sein können - jedenfalls in der Regel gefordert werden. Es wäre anzudenken, auf § 97a II UrhG zu verweisen und klarzustellen, dass dieser auch für den Fall der erstmaligen Filesharing-Abmahnung gilt.
Zum zweiten wäre zu diskutieren, ob nur Verbraucher in den Genuss dieser Regelung kommen sollen. Denn auch Gewerbetreibende werden - beispielsweise für die Verstöße ihrer Mitarbeiter - abgemahnt. Sie - insbesondere kleine und mittelgroße Betriebe - sind häufig in einer ähnlichen Lage wie Verbraucher und werden ähnlich hart von entsprechenden Abmahnungen getroffen.
Sebastian Dosch Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht