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Eine weitere Baustelle, die das Risiko eines Vorgehens erheblich ausgleicht (die Rechteinhaber klagen so weit ich es überblicke im Wesentlichen nur in HH, K und MUC) wäre eine Klarstellung, dass § 32 ZPO (deliktischer Gerichtsstand = fliegender Gerichtsstand) restriktiver gehandhabt werden muss, als dies die Rechtsprechung bislang macht. Wenn der Kläger da nicht mehr die vollkommen freie Wahl hat, würde sich das Risiko eines gerichtlichen Vorgehens wieder auf die Rechteinhaber verschieben.
DominikBoecker ist dafür
Ein Ansatzpunkt.
Eine weitere Baustelle, die das Risiko eines Vorgehens erheblich ausgleicht (die Rechteinhaber klagen so weit ich es überblicke im Wesentlichen nur in HH, K und MUC) wäre eine Klarstellung, dass § 32 ZPO (deliktischer Gerichtsstand = fliegender Gerichtsstand) restriktiver gehandhabt werden muss, als dies die Rechtsprechung bislang macht. Wenn der Kläger da nicht mehr die vollkommen freie Wahl hat, würde sich das Risiko eines gerichtlichen Vorgehens wieder auf die Rechteinhaber verschieben.
Viele Grüße