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bmuenzer
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In § 101 UrhG sollte man Absatz 4 dann wie folgt ergänzen:
"(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig…
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Beziehst Du Dich hier auf Entscheidungen wie die des OLG Köln vom 9.2.2009 (Az: 6 W 182/08)?
Das bejahte für Filesharing zwar das "gewerbliche Ausmaß" aus § 101 UrhG,…
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Nur eine kleine Anmerkung: Der Begriff "Verbraucher" kommt bisher nicht im UrhG vor. § 13 BGB kennt Verbraucher nur im Rahmen von Rechtsgeschäften; § 97a UrhG behandelt aber unerlaubte Handlungen.
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bmuenzer trat Urheberrecht bei