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Kein Urheberrecht für Behörden


Datenbanken und digitale Werke, deren Herstellung von Steuergeldern finanziert wurde, sollten allen Bürgern frei zur Verfügung gestellt werden. Die Behörden sollten sich nicht auf das Urheberrecht berufen können, um die Verwendung oder Verbreitung einzuschränken.

Werden externe Firmen mit der Verwaltung oder Bereitstellung der Daten beauftragt, so sollen auch diese kein Urheberrecht an den Werken erhalten.

Beispiele wären die Bundesdruckerei oder die Juris GmbH, die z.B. Gesetze im Internet bereitstellen. Sie sollen sich nicht auf das Urheberrecht berufen können, um z.B. das Kopieren oder das automatisierte Verarbeiten von Gesetzen zu behindern.

Vergleiche auch die Rechtslage in den USA: Dort ist jedes Werk welches von der Regierung erstellt wird gemeinfrei.


Diskussionen

  • Mir erschien dein Vorschlag zu eng und ich habe daher Staatlich finanzierte öffentliche Werke sind Bürgereigentum ins Leben gerufen.

    Ich greife daher cschoen's Anregung auf, unsere Vorschläge zusammenzulegen.

  • nt-av ist dafür
    +2

    ... es sei denn es werden durch Offenlegung von sensiblen Informationen in den Datenbanken Persönlichkeitsrechte verletzt oder gegen den Datenschutz verstoßen.

    • Richtig; wobei beides von einem Ausschluß des Urheberrechts ohnehin nicht berührt wäre.

    • Das hat aber mit einem anderen Rechtsbereich zu tun. Berechtigte Nutzer sollten diese Daten dann trotzdem kostenfrei nutzen dürfen.

  • SebastianMauthofer ist dafür
    +1

    Ich finde den Vorschlag grundsätzlich gut, allerdings würde ich den Behörden das Urheberrecht zumindest in der Hinsicht zubilligen, dass sie als Urheber genannt werden müssen wenn dies gewünscht ist.

  • Ich möchte auf einen alternativen Vorschlag verweisen, der ein wenig umfassender ist.

  • Titel ist etwas ungeschickt. Was wären Beispiele für Stellen, wo Behörden diese Verwendung einschränken (bei Inhalten, an denen sie tatsächlich die Urheberrechte haben)?

    • Stark betroffen ist der Geodatenbereich. Digitale Orthophotos, amtliche Flurpläne, aber auch so banale Dinge wie eine Liste aller Straßen samt existierender Hausnummern einer Kommune sind nur gegen nicht gerade geringes Entgelt überhaupt zu haben, und der Nutzer wird in den meisten Fällen über das Urheberrecht daran gehindert, diese Daten oder daraus abgeleitete Werke dann weiter zu veröffentlichen. Und das, obwohl diese Daten ja nicht "zum Spaß" erhoben, sondern ohnehin für Verwaltungszwecke benötigt werden.

      Konkret scheiden damit praktisch alle behördlich erhobenen Geodaten für eine Verwendung in Projekten wie OpenStreetmap aus.

    • Es beginnt beispielsweise schon damit, dass der Bundestag sich das "Bundestagsblau" (so heißt es offiziell) seiner Sitze hat schützen lassen. Das geht jetzt natürlich in Richtung Marken- und Patentrecht (welches hier nicht explizit diskutiert wird), gibt den Sinn bzw. Unsinn staatliche (d.h. gemeinschaftliche) Errungenschaften und Werke gegenüber Privatpersonen zu schützen allerdings gut wieder.

      • Der Schutz des Blau kostet auch Steuergelder, denn Muster und Patent und Markenschutz ist nicht umsonst zu haben, und ist ein "schöner" Beitrag für das Verschwenden der Selben. Wahrscheinlich sogar doppelt verschwendet, da sicher keinerlei Schöpfungshöhe erreicht ist und dieser Schutz bei Klagen vor dem Marken- und Patentgericht wieder aufgehoben würde?

      • Es gibt durchaus Fälle, wo Kommunen z.B. mit openstreetmap kooperieren.

        • Ja, aber erstens sind das die ganz großen Ausnahmen und zweitens liegen die Rechte an den wirklich relevanten Daten, nämlich jenen der Landesvermessungsbehörden, nicht bei den Kommunen selbst, sondern bei den Ländern. Und die zeigen sich bisher weitgehend unkooperativ, da eine Freigabe der Daten eine lukrative Einnahmequelle zum Versiegen brächte.

  • axelhorns ist dagegen
    +1

    Es gibt bereits eine derartige Bestimmung im UrhG:

    § 5 Amtliche Werke (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. (2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind. (3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

    Oder zielt der Vorschlag auf was anderes?

    • Der Vorschlag geht, wenn ich das richtig verstehe, über amtliche Werke gemäß des von dir zitierten §5 (1) insofern hinaus, als dass auch mit öffentlichen Mitteln finanzierte oder geförderte (wissenschaftliche) Werke gemeint sind.

    • Habe den Text erweitert und um ein Beispiel ergänzt. Hoffe, es wird jetzt deutlicher, worum es geht.

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