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Version: "Wirksamkeit digitaler Kopierschutzmaßnahmen"

1 Der § 53 Abs. 1 UrhG ist in der Zwischenzeit mehrfach
2 geändert worden. Der dadurch erhoffte Rechtsfrieden ist
3 jedoch nicht eingekehrt. Hier eine faire Lösung zu finden,
4 setzt voraus, dass Probleme in Bezug auf Rechtsdurchsetzung
5 und Vergütungsmodelle in einer auch für die Urheber
6 befriedigenden Weise gelöst werden.
7
8 Es gibt im deutschen Urheberrecht kein ausdrückliches Recht
9 auf Privatkopie. Das Kopieren zum privaten „und sonstigen
10 eigenen Gebrauch“ wird geduldet, da der Urheber eine
11 Vergütung erhält, die über die Verwertungsgesellschaften
12 ausgeschüttet wird. Die Möglichkeit, private Kopien
13 herzustellen, ist nicht gerichtlich einklagbar.
14
15 Die gesamte Regelung für private und sonstige Kopien des §
16 53 UrhG war in ihrer jüngsten Fassung stark umstritten. Sie
17 erstreckt sich über anderthalb Buchseiten und ist selbst für
18 Fachjuristen nur schwer verständlich („Dies gilt in den
19 Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine
20 der Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 vorliegt.“).
21
22 Auf die neuen Möglichkeiten der privaten Vervielfältigung
23 hat der Gesetzgeber bislang mit einer Beschränkung der
24 Privatkopie reagiert. Im Rahmen der Urheberrechtsnovelle des
25 1. Korbs ist die Privatkopieregelung dahingehend
26 eingeschränkt worden, dass zur Vervielfältigung fortan nur
27 noch solche Vorlagen verwendet werden durften, die nicht
28 „offensichtlich rechtswidrig hergestellt“ wurden. Im 2. Korb
29 wurden auch „öffentlich zugänglich gemachte“ Vorlagen (also
30 etwa im Internet veröffentlichte Dateien) vom Tatbestand der
31 Privatkopie ausgenommen, wenn diese Zugänglichmachung
32 „offensichtlich rechtswidrig“ ist.
33
34 Diese Vorschrift kann in der Praxis zu erheblichen Problemen
35 führen, weil Laien in vielen Fällen nicht beurteilen können,
36 ob eine bestimmte Datei rechtswidrig oder legal öffentlich
37 zugänglich gemacht wurde. Sie müssten dafür die
38 Rechtsverhältnisse beurteilen können, also den Vertrag des
39 Urhebers mit dem Anbieter kennen. Tatsächlich bieten
40 beispielsweise viele Zeitungsverlage Texte ihrer Autoren im
41 Internet an, ohne dafür die erforderlichen Rechte erworben
42 zu haben. Umgekehrt kursieren in Tauschbörsen häufig
43 Dateien, die von den Urhebern selbst dort eingestellt wurden
44 und die folglich ganz legal kopiert werden können. Es
45 herrscht also eine große Rechtsunsicherheit. Um
46 Rechtssicherheit zu gewährleisten gibt es verschiedene
47 Ansätze: Den Tatbestand der Privatkopie wieder auszuweiten,
48 ihn weiter zu beschränken oder gar abzuschaffen.
49
50 Mit der Einführung des § 95a UrhG hat der Gesetzgeber ein
51 Umgehungsverbot technischer Maßnahmen eingeführt und damit
52 den Tatbestand der Privatkopie eingeschränkt. Digitalwerke,
53 die mit einem Kopierschutz versehen sind, können aufgrund
54 der Regelung des § 95a nicht mehr kopiert werden, weshalb
55 die Möglichkeit der Privatkopie für viele digitale Medien
56 faktisch ins Leere läuft. Mit § 95a UrhG wurde Art. 6 der
57 Info-RL umgesetzt. Ein weiterer Ansatz zur Einschränkung der
58 Privatkopie ist die Forderung der Rechteverwerter,
59 intelligenter Aufnahmesoftware zu verbieten, da mit Hilfe
60 dieser Technik, die zur Zeit der Einführung der Privatkopie
61 gänzlich unbekannt war, das Potential besteht, dass der
62 Nutzungskreis der Privatkopie größer wird als im analogen
63 Zeitalter erwartet worden war. Intelligente Aufnahmesoftware
64 bezeichnet Computerprogramme, die selbstständig nach im Netz
65 legal frei verfügbaren Musikstücken suchen und davon eine
66 Kopie auf der Festplatte des Rezipienten speichern. Die
67 entstandene Kopie fällt somit in der Regel unter die
68 Privatkopieregelung. Derlei Nutzungshandlungen sind aus
69 Sicht vieler Rechteinhaber mit dem Sinn der aus der
70 „analogen Zeit“ herrührenden Schrankenregelung nicht mehr
71 vereinbar und fielen auch bei einer Anwendung des
72 3-Stufen-Tests durch. Die Rechteinhaber kritisieren, dass
73 die Anbieter solcher Dienste viel Geld verdienen, ohne sie
74 angemessen daran zu beteiligen.
75
76 Last, not least mehren sich in der letzten Zeit Stimmen, die
77 die Möglichkeiten der Nutzung des öffentlich zugänglich
78 gemachten kulturellen Erbes, etwa im Rahmen der Europeana,
79 so weit wie möglich einzuschränken versuchen. So steht der
80 Vorschlag im Raum, in den entsprechenden Datenbanken zwar
81 eine reine Suche zu erlauben, die Möglichkeit von privaten
82 Kopien der auf diese Weise neu verfügbar gemachten Werke
83 jedoch von vornherein zu untersagen bzw. kostenpflichtig
84 auszugestalten. Auch dies würde eine nicht hinnehmbare
85 weitere Einschränkung der Möglichkeit privaten Kopierens
86 bedeuten.
87 Dem wird seitens der Technologiewirtschaft entgegengehalten,
88 dass der digitale Fortschritt für alle Beteiligten und
89 insbesondere für den Technologiestandort Deutschland eine
90 Bereicherung darstelle, an der eine Teilhabe aller
91 selbstverständlich sein sollte. Intelligente Programme, die
92 lediglich den Komfort des Verbrauchers bei der Erstellung
93 von Privatkopien erhöhen, sollten dieser Ansicht nach
94 weiterhin erlaubt sein; mit Technikverboten dagegen würde
95 dem Wirtschaftsstandort Deutschland geschadet.
96
97 Ein weiterer Bereich, in dem Umfang und Grenzen der
98 Privatkopie-Regelung neu diskutieren werden können, ist die
99 zunehmende Nutzung von Share-Hostern, die zum Austausch
100 digitaler Medien und geschützter Inhalte verwendet werden
101 Während Peer-to-Peer-Netzwerke ein gegenseitiges Up- und
102 Downloaden ermöglichten, stellen Share-Hoster zentrale
103 Speicherkapazitäten zur Verfügung, um es den Nutzer zu
104 ermöglichen, seine Inhalte außerhalb des eigenen Computers
105 vorzuhalten und von diesem zentralen Speicher auch mobil
106 abzurufen, etwa über mobile Anwendungen. Solche Dienste
107 werden auch verwendet, um große Datenmengen zu
108 kommunizieren. Anstatt also voluminöse Dateien einer Email
109 anzuhängen, versendet der Absender einfach den Zugangscode
110 zu dem entsprechenden Inhaltepaket, das der Empfänger dann
111 von dieser Adresse abrufen kann. Durch Cloud-Computing und
112 die steigenden technischen Fähigkeiten von mobilen
113 Endgeräten kann dadurch auch bei stationärer Hardware auf
114 eingebaute Speicher möglicherweise weitgehend verzichtet
115 werden. Ähnlich wie im Falle intelligenter Aufnahme-Software
116 ist hier zu diskutieren, inwieweit Nutzungen von
117 Share-Hostern vom Privatkopie-Privileg umfasst sein sollten,
118 oder ob sich damit von der ursprünglichen privilegierten
119 privaten Aufnahme schon zu weit entfernt werde. Insgesamt
120 stellt sich bei Share-Hostern die Frage, ab wann die
121 technologische Entwicklung dazu führt, dass der
122 Anwendungsbereich der Privatkopie von Grund auf neu
123 diskutiert werden muss. (Bsp.: Erhöhung der
124 Geschwindigkeit/Menge durch Digitalisierung; Erhöhung der
125 Bequemlichkeit durch Vereinfachung der Kopie-Erstellung;
126 Attraktivität des Vorhaltens vieler privater Kopien durch
127 Auslagerungsmöglichkeiten in externe
128 Speicher/Hoster/“Wolken“-Speicher). Entsprechend wird
129 einerseits angeführt, dass eine Verschärfung des
130 Urheberrechts nicht zielführend sei, weil das Kernproblem
131 kommerzieller Angebot urheberrechtlich geschützter Inhalte
132 ohne entsprechende Nutzungslizenz auf diese Weise nicht
133 gelöst werden kann. Andererseits wird behauptet, dass eine
134 klarere Regelung der Privatkopie oder gar die Abschaffung
135 dieses Ausnahmetatbestands dazu führe, dass weniger Inhalte
136 illegal auf solchen Hostern zur Verfügung gestellt würden.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 Der § 53 Abs. 1 UrhG ist in der Zwischenzeit mehrfach
2 geändert worden. Der dadurch erhoffte Rechtsfrieden ist
3 jedoch nicht eingekehrt. Hier eine faire Lösung zu finden,
4 setzt voraus, dass Probleme in Bezug auf Rechtsdurchsetzung
5 und Vergütungsmodelle in einer auch für die Urheber
6 befriedigenden Weise gelöst werden.
7
8 Es gibt im deutschen Urheberrecht kein ausdrückliches Recht
9 auf Privatkopie. Das Kopieren zum privaten „und sonstigen
10 eigenen Gebrauch“ wird geduldet, da der Urheber eine
11 Vergütung erhält, die über die Verwertungsgesellschaften
12 ausgeschüttet wird. Die Möglichkeit, private Kopien
13 herzustellen, ist nicht gerichtlich einklagbar.
14
15 Die gesamte Regelung für private und sonstige Kopien des §
16 53 UrhG war in ihrer jüngsten Fassung stark umstritten. Sie
17 erstreckt sich über anderthalb Buchseiten und ist selbst
18 für Fachjuristen nur schwer verständlich („Dies gilt in den
19 Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine
20 der Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 vorliegt.“).
21
22 Auf die neuen Möglichkeiten der privaten Vervielfältigung
23 hat der Gesetzgeber bislang mit einer Beschränkung der
24 Privatkopie reagiert. Im Rahmen der Urheberrechtsnovelle
25 des 1. Korbs ist die Privatkopieregelung dahingehend
26 eingeschränkt worden, dass zur Vervielfältigung fortan nur
27 noch solche Vorlagen verwendet werden durften, die nicht
28 „offensichtlich rechtswidrig hergestellt“ wurden. Im 2.
29 Korb wurden auch „öffentlich zugänglich gemachte“ Vorlagen
30 (also etwa im Internet veröffentlichte Dateien) vom
31 Tatbestand der Privatkopie ausgenommen, wenn diese
32 Zugänglichmachung „offensichtlich rechtswidrig“ ist.
33
34 Diese Vorschrift kann in der Praxis zu erheblichen
35 Problemen führen, weil Laien in vielen Fällen nicht
36 beurteilen können, ob eine bestimmte Datei rechtswidrig
37 oder legal öffentlich zugänglich gemacht wurde. Sie müssten
38 dafür die Rechtsverhältnisse beurteilen können, also den
39 Vertrag des Urhebers mit dem Anbieter kennen. Tatsächlich
40 bieten beispielsweise viele Zeitungsverlage Texte ihrer
41 Autoren im Internet an, ohne dafür die erforderlichen
42 Rechte erworben zu haben. Umgekehrt kursieren in
43 Tauschbörsen häufig Dateien, die von den Urhebern selbst
44 dort eingestellt wurden und die folglich ganz legal kopiert
45 werden können. Es herrscht also eine große
46 Rechtsunsicherheit. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten
47 gibt es verschiedene Ansätze: Den Tatbestand der
48 Privatkopie wieder auszuweiten, ihn weiter zu beschränken
49 oder gar abzuschaffen.
50
51 Mit der Einführung des § 95a UrhG hat der Gesetzgeber ein
52 Umgehungsverbot technischer Maßnahmen eingeführt und damit
53 den Tatbestand der Privatkopie eingeschränkt. Digitalwerke,
54 die mit einem Kopierschutz versehen sind, können aufgrund
55 der Regelung des § 95a nicht mehr kopiert werden, weshalb
56 die Möglichkeit der Privatkopie für viele digitale Medien
57 faktisch ins Leere läuft. Mit § 95a UrhG wurde Art. 6 der
58 Info-RL umgesetzt. Ein weiterer Ansatz zur Einschränkung
59 der Privatkopie ist die Forderung der Rechteverwerter,
60 intelligenter Aufnahmesoftware zu verbieten, da mit Hilfe
61 dieser Technik, die zur Zeit der Einführung der Privatkopie
62 gänzlich unbekannt war, das Potential besteht, dass der
63 Nutzungskreis der Privatkopie größer wird als im analogen
64 Zeitalter erwartet worden war. Intelligente
65 Aufnahmesoftware bezeichnet Computerprogramme, die
66 selbstständig nach im Netz legal frei verfügbaren
67 Musikstücken suchen und davon eine Kopie auf der Festplatte
68 des Rezipienten speichern. Die entstandene Kopie fällt
69 somit in der Regel unter die Privatkopieregelung. Derlei
70 Nutzungshandlungen sind aus Sicht vieler Rechteinhaber mit
71 dem Sinn der aus der „analogen Zeit“ herrührenden
72 Schrankenregelung nicht mehr vereinbar und fielen auch bei
73 einer Anwendung des 3-Stufen-Tests durch. Die Rechteinhaber
74 kritisieren, dass die Anbieter solcher Dienste viel Geld
75 verdienen, ohne sie angemessen daran zu beteiligen.
76
77 Last, not least mehren sich in der letzten Zeit Stimmen,
78 die die Möglichkeiten der Nutzung des öffentlich zugänglich
79 gemachten kulturellen Erbes, etwa im Rahmen der Europeana,
80 so weit wie möglich einzuschränken versuchen. So steht der
81 Vorschlag im Raum, in den entsprechenden Datenbanken zwar
82 eine reine Suche zu erlauben, die Möglichkeit von privaten
83 Kopien der auf diese Weise neu verfügbar gemachten Werke
84 jedoch von vornherein zu untersagen bzw. kostenpflichtig
85 auszugestalten. Auch dies würde eine nicht hinnehmbare
86 weitere Einschränkung der Möglichkeit privaten Kopierens
87 bedeuten.
88 Dem wird seitens der Technologiewirtschaft
89 entgegengehalten, dass der digitale Fortschritt für alle
90 Beteiligten und insbesondere für den Technologiestandort
91 Deutschland eine Bereicherung darstelle, an der eine
92 Teilhabe aller selbstverständlich sein sollte. Intelligente
93 Programme, die lediglich den Komfort des Verbrauchers bei
94 der Erstellung von Privatkopien erhöhen, sollten dieser
95 Ansicht nach weiterhin erlaubt sein; mit Technikverboten
96 dagegen würde dem Wirtschaftsstandort Deutschland geschadet.
97
98 Ein weiterer Bereich, in dem Umfang und Grenzen der
99 Privatkopie-Regelung neu diskutieren werden können, ist die
100 zunehmende Nutzung von Share-Hostern, die zum Austausch
101 digitaler Medien und geschützter Inhalte verwendet werden
102 Während Peer-to-Peer-Netzwerke ein gegenseitiges Up- und
103 Downloaden ermöglichten, stellen Share-Hoster zentrale
104 Speicherkapazitäten zur Verfügung, um es den Nutzer zu
105 ermöglichen, seine Inhalte außerhalb des eigenen Computers
106 vorzuhalten und von diesem zentralen Speicher auch mobil
107 abzurufen, etwa über mobile Anwendungen. Solche Dienste
108 werden auch verwendet, um große Datenmengen zu
109 kommunizieren. Anstatt also voluminöse Dateien einer Email
110 anzuhängen, versendet der Absender einfach den Zugangscode
111 zu dem entsprechenden Inhaltepaket, das der Empfänger dann
112 von dieser Adresse abrufen kann. Durch Cloud-Computing und
113 die steigenden technischen Fähigkeiten von mobilen
114 Endgeräten kann dadurch auch bei stationärer Hardware auf
115 eingebaute Speicher möglicherweise weitgehend verzichtet
116 werden. Ähnlich wie im Falle intelligenter
117 Aufnahme-Software ist hier zu diskutieren, inwieweit
118 Nutzungen von Share-Hostern vom Privatkopie-Privileg
119 umfasst sein sollten, oder ob sich damit von der
120 ursprünglichen privilegierten privaten Aufnahme schon zu
121 weit entfernt werde. Insgesamt stellt sich bei
122 Share-Hostern die Frage, ab wann die technologische
123 Entwicklung dazu führt, dass der Anwendungsbereich der
124 Privatkopie von Grund auf neu diskutiert werden muss.
125 (Bsp.: Erhöhung der Geschwindigkeit/Menge durch
126 Digitalisierung; Erhöhung der Bequemlichkeit durch
127 Vereinfachung der Kopie-Erstellung; Attraktivität des
128 Vorhaltens vieler privater Kopien durch
129 Auslagerungsmöglichkeiten in externe
130 Speicher/Hoster/“Wolken“-Speicher). Entsprechend wird
131 einerseits angeführt, dass eine Verschärfung des
132 Urheberrechts nicht zielführend sei, weil das Kernproblem
133 kommerzieller Angebot urheberrechtlich geschützter Inhalte
134 ohne entsprechende Nutzungslizenz auf diese Weise nicht
135 gelöst werden kann. Andererseits wird behauptet, dass eine
136 klarere Regelung der Privatkopie oder gar die Abschaffung
137 dieses Ausnahmetatbestands dazu führe, dass weniger Inhalte
138 illegal auf solchen Hostern zur Verfügung gestellt würden.
139
140 [Neuer Absatz vom 18.03.2011:]
141 Die geltende Rechtslage erlaubt Nutzern unter dem
142 Geltungsbereich der Privatkopie die für den Eigengebrauch
143 gedachten Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen
144 zu lassen. Hierbei wird zu klären sein, inwieweit ein für
145 die Kopienherstellung genutzter Onlinedienst lediglich dem
146 privaten Nutzer das Kopieren ermöglicht und erleichtert
147 oder ob ein solcher Dienst die Kopien selber fertigt und
148 damit der Anwendungsbereich der Privatkopieschranke
149 verlassen wird. Hier stellt sich für den Gesetzgeber die
150 Frage, ob die Klärungs jeweils der Rechtsprechung
151 überlassen bleiben soll oder die Regelung insoweit
152 klarzustellen ist.
153
"Bisher wurden keine Argumente hinzugefügt.

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