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Der § 53 Abs. 1 UrhG ist in der Zwischenzeit mehrfach |
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geändert worden. Der dadurch erhoffte Rechtsfrieden ist |
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jedoch nicht eingekehrt. Hier eine faire Lösung zu finden, |
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setzt voraus, dass Probleme in Bezug auf Rechtsdurchsetzung |
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und Vergütungsmodelle in einer auch für die Urheber |
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befriedigenden Weise gelöst werden. |
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Es gibt im deutschen Urheberrecht kein ausdrückliches Recht |
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auf Privatkopie. Das Kopieren zum privaten „und sonstigen |
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eigenen Gebrauch“ wird geduldet, da der Urheber eine |
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Vergütung erhält, die über die Verwertungsgesellschaften |
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ausgeschüttet wird. Die Möglichkeit, private Kopien |
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herzustellen, ist nicht gerichtlich einklagbar. |
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Die gesamte Regelung für private und sonstige Kopien des § |
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53 UrhG war in ihrer jüngsten Fassung stark umstritten. Sie |
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erstreckt sich über anderthalb Buchseiten und ist selbst |
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für Fachjuristen nur schwer verständlich („Dies gilt in den |
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Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine |
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der Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 vorliegt.“). |
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Auf die neuen Möglichkeiten der privaten Vervielfältigung |
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hat der Gesetzgeber bislang mit einer Beschränkung der |
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Privatkopie reagiert. Im Rahmen der Urheberrechtsnovelle |
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des 1. Korbs ist die Privatkopieregelung dahingehend |
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eingeschränkt worden, dass zur Vervielfältigung fortan nur |
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noch solche Vorlagen verwendet werden durften, die nicht |
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„offensichtlich rechtswidrig hergestellt“ wurden. Im 2. |
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Korb wurden auch „öffentlich zugänglich gemachte“ Vorlagen |
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(also etwa im Internet veröffentlichte Dateien) vom |
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Tatbestand der Privatkopie ausgenommen, wenn diese |
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Zugänglichmachung „offensichtlich rechtswidrig“ ist. |
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Diese Vorschrift kann in der Praxis zu erheblichen |
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Problemen führen, weil Laien in vielen Fällen nicht |
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beurteilen können, ob eine bestimmte Datei rechtswidrig |
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oder legal öffentlich zugänglich gemacht wurde. Sie müssten |
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dafür die Rechtsverhältnisse beurteilen können, also den |
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Vertrag des Urhebers mit dem Anbieter kennen. Tatsächlich |
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bieten beispielsweise viele Zeitungsverlage Texte ihrer |
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Autoren im Internet an, ohne dafür die erforderlichen |
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Rechte erworben zu haben. Umgekehrt kursieren in |
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Tauschbörsen häufig Dateien, die von den Urhebern selbst |
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dort eingestellt wurden und die folglich ganz legal kopiert |
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werden können. Es herrscht also eine große |
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Rechtsunsicherheit. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten |
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gibt es verschiedene Ansätze: Den Tatbestand der |
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Privatkopie wieder auszuweiten, ihn weiter zu beschränken |
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oder gar abzuschaffen. |
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Mit der Einführung des § 95a UrhG hat der Gesetzgeber ein |
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Umgehungsverbot technischer Maßnahmen eingeführt und damit |
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den Tatbestand der Privatkopie eingeschränkt. Digitalwerke, |
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die mit einem Kopierschutz versehen sind, können aufgrund |
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der Regelung des § 95a nicht mehr kopiert werden, weshalb |
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die Möglichkeit der Privatkopie für viele digitale Medien |
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faktisch ins Leere läuft. Mit § 95a UrhG wurde Art. 6 der |
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Info-RL umgesetzt. Ein weiterer Ansatz zur Einschränkung |
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der Privatkopie ist die Forderung der Rechteverwerter, |
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intelligenter Aufnahmesoftware zu verbieten, da mit Hilfe |
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dieser Technik, die zur Zeit der Einführung der Privatkopie |
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gänzlich unbekannt war, das Potential besteht, dass der |
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Nutzungskreis der Privatkopie größer wird als im analogen |
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Zeitalter erwartet worden war. Intelligente |
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Aufnahmesoftware bezeichnet Computerprogramme, die |
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selbstständig nach im Netz legal frei verfügbaren |
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Musikstücken suchen und davon eine Kopie auf der Festplatte |
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des Rezipienten speichern. Die entstandene Kopie fällt |
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somit in der Regel unter die Privatkopieregelung. Derlei |
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Nutzungshandlungen sind aus Sicht vieler Rechteinhaber mit |
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dem Sinn der aus der „analogen Zeit“ herrührenden |
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Schrankenregelung nicht mehr vereinbar und fielen auch bei |
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einer Anwendung des 3-Stufen-Tests durch. Die Rechteinhaber |
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kritisieren, dass die Anbieter solcher Dienste viel Geld |
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verdienen, ohne sie angemessen daran zu beteiligen. |
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Last, not least mehren sich in der letzten Zeit Stimmen, |
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die die Möglichkeiten der Nutzung des öffentlich zugänglich |
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gemachten kulturellen Erbes, etwa im Rahmen der Europeana, |
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so weit wie möglich einzuschränken versuchen. So steht der |
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Vorschlag im Raum, in den entsprechenden Datenbanken zwar |
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eine reine Suche zu erlauben, die Möglichkeit von privaten |
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Kopien der auf diese Weise neu verfügbar gemachten Werke |
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jedoch von vornherein zu untersagen bzw. kostenpflichtig |
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auszugestalten. Auch dies würde eine nicht hinnehmbare |
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weitere Einschränkung der Möglichkeit privaten Kopierens |
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bedeuten. |
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Dem wird seitens der Technologiewirtschaft |
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entgegengehalten, dass der digitale Fortschritt für alle |
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Beteiligten und insbesondere für den Technologiestandort |
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Deutschland eine Bereicherung darstelle, an der eine |
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Teilhabe aller selbstverständlich sein sollte. Intelligente |
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Programme, die lediglich den Komfort des Verbrauchers bei |
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der Erstellung von Privatkopien erhöhen, sollten dieser |
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Ansicht nach weiterhin erlaubt sein; mit Technikverboten |
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dagegen würde dem Wirtschaftsstandort Deutschland geschadet. |
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Ein weiterer Bereich, in dem Umfang und Grenzen der |
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Privatkopie-Regelung neu diskutieren werden können, ist die |
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zunehmende Nutzung von Share-Hostern, die zum Austausch |
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digitaler Medien und geschützter Inhalte verwendet werden |
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Während Peer-to-Peer-Netzwerke ein gegenseitiges Up- und |
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Downloaden ermöglichten, stellen Share-Hoster zentrale |
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Speicherkapazitäten zur Verfügung, um es den Nutzer zu |
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ermöglichen, seine Inhalte außerhalb des eigenen Computers |
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vorzuhalten und von diesem zentralen Speicher auch mobil |
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abzurufen, etwa über mobile Anwendungen. Solche Dienste |
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werden auch verwendet, um große Datenmengen zu |
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kommunizieren. Anstatt also voluminöse Dateien einer Email |
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anzuhängen, versendet der Absender einfach den Zugangscode |
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zu dem entsprechenden Inhaltepaket, das der Empfänger dann |
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von dieser Adresse abrufen kann. Durch Cloud-Computing und |
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die steigenden technischen Fähigkeiten von mobilen |
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Endgeräten kann dadurch auch bei stationärer Hardware auf |
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eingebaute Speicher möglicherweise weitgehend verzichtet |
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werden. Ähnlich wie im Falle intelligenter |
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Aufnahme-Software ist hier zu diskutieren, inwieweit |
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Nutzungen von Share-Hostern vom Privatkopie-Privileg |
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umfasst sein sollten, oder ob sich damit von der |
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ursprünglichen privilegierten privaten Aufnahme schon zu |
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weit entfernt werde. Insgesamt stellt sich bei |
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Share-Hostern die Frage, ab wann die technologische |
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Entwicklung dazu führt, dass der Anwendungsbereich der |
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Privatkopie von Grund auf neu diskutiert werden muss. |
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(Bsp.: Erhöhung der Geschwindigkeit/Menge durch |
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Digitalisierung; Erhöhung der Bequemlichkeit durch |
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Vereinfachung der Kopie-Erstellung; Attraktivität des |
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Vorhaltens vieler privater Kopien durch |
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Auslagerungsmöglichkeiten in externe |
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Speicher/Hoster/“Wolken“-Speicher). Entsprechend wird |
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einerseits angeführt, dass eine Verschärfung des |
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Urheberrechts nicht zielführend sei, weil das Kernproblem |
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kommerzieller Angebot urheberrechtlich geschützter Inhalte |
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ohne entsprechende Nutzungslizenz auf diese Weise nicht |
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gelöst werden kann. Andererseits wird behauptet, dass eine |
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klarere Regelung der Privatkopie oder gar die Abschaffung |
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dieses Ausnahmetatbestands dazu führe, dass weniger Inhalte |
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illegal auf solchen Hostern zur Verfügung gestellt würden. |
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[Neuer Absatz vom 18.03.2011:] |
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Die geltende Rechtslage erlaubt Nutzern unter dem |
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Geltungsbereich der Privatkopie die für den Eigengebrauch |
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gedachten Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen |
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zu lassen. Hierbei wird zu klären sein, inwieweit ein für |
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die Kopienherstellung genutzter Onlinedienst lediglich dem |
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privaten Nutzer das Kopieren ermöglicht und erleichtert |
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oder ob ein solcher Dienst die Kopien selber fertigt und |
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damit der Anwendungsbereich der Privatkopieschranke |
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verlassen wird. Hier stellt sich für den Gesetzgeber die |
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Frage, ob die Klärungs jeweils der Rechtsprechung |
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überlassen bleiben soll oder die Regelung insoweit |
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klarzustellen ist. |
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