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Der § 53 Abs. 1 UrhG ist in der Zwischenzeit mehrfach |
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geändert worden. Der dadurch erhoffte Rechtsfrieden ist |
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jedoch nicht eingekehrt. Hier eine faire Lösung zu finden, |
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setzt voraus, dass Probleme in Bezug auf Rechtsdurchsetzung |
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und Vergütungsmodelle in einer auch für die Urheber |
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befriedigenden Weise gelöst werden. |
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Es gibt im deutschen Urheberrecht kein ausdrückliches Recht |
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auf Privatkopie. Das Kopieren zum privaten „und sonstigen |
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eigenen Gebrauch“ wird geduldet, da der Urheber eine |
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Vergütung erhält, die über die Verwertungsgesellschaften |
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ausgeschüttet wird. Die Möglichkeit, private Kopien |
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herzustellen, ist nicht gerichtlich einklagbar. |
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Die gesamte Regelung für private und sonstige Kopien des § |
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53 UrhG war in ihrer jüngsten Fassung stark umstritten. Sie |
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erstreckt sich über anderthalb Buchseiten und ist selbst |
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für Fachjuristen nur schwer verständlich („Dies gilt in den |
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Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine |
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der Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 vorliegt.“). |
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Auf die neuen Möglichkeiten der privaten Vervielfältigung |
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hat der Gesetzgeber bislang mit einer Beschränkung der |
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Privatkopie reagiert. Im Rahmen der Urheberrechtsnovelle |
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des 1. Korbs ist die Privatkopieregelung dahingehend |
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eingeschränkt worden, dass zur Vervielfältigung fortan nur |
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noch solche Vorlagen verwendet werden durften, die nicht |
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„offensichtlich rechtswidrig hergestellt“ wurden. Im 2. |
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Korb wurden auch „öffentlich zugänglich gemachte“ Vorlagen |
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(also etwa im Internet veröffentlichte Dateien) vom |
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Tatbestand der Privatkopie ausgenommen, wenn diese |
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Zugänglichmachung „offensichtlich rechtswidrig“ ist. |
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Diese Vorschrift kann in der Praxis zu erheblichen |
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Problemen führen, weil Laien in vielen Fällen nicht |
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beurteilen können, ob eine bestimmte Datei rechtswidrig |
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oder legal öffentlich zugänglich gemacht wurde. Sie müssten |
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dafür die Rechtsverhältnisse beurteilen können, also den |
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Vertrag des Urhebers mit dem Anbieter kennen. Tatsächlich |
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bieten beispielsweise viele Zeitungsverlage Texte ihrer |
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Autoren im Internet an, ohne dafür die erforderlichen |
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Rechte erworben zu haben. Umgekehrt kursieren in |
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Tauschbörsen häufig Dateien, die von den Urhebern selbst |
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dort eingestellt wurden und die folglich ganz legal kopiert |
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werden können. Es herrscht also eine große |
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Rechtsunsicherheit. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten |
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gibt es verschiedene Ansätze: Den Tatbestand der |
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Privatkopie wieder auszuweiten, ihn weiter zu beschränken |
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oder gar abzuschaffen. |
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Mit der Einführung des § 95a UrhG hat der Gesetzgeber ein |
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Umgehungsverbot technischer Maßnahmen eingeführt und damit |
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den Tatbestand der Privatkopie eingeschränkt. Digitalwerke, |
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die mit einem Kopierschutz versehen sind, können aufgrund |
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der Regelung des § 95a nicht mehr kopiert werden, weshalb |
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die Möglichkeit der Privatkopie für viele digitale Medien |
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faktisch ins Leere läuft. Mit § 95a UrhG wurde Art. 6 der |
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Info-RL umgesetzt. Ein weiterer Ansatz zur Einschränkung |
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der Privatkopie ist die Forderung der Rechteverwerter, |
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intelligenter Aufnahmesoftware zu verbieten, da mit Hilfe |
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dieser Technik, die zur Zeit der Einführung der Privatkopie |
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gänzlich unbekannt war, das Potential besteht, dass der |
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Nutzungskreis der Privatkopie größer wird als im analogen |
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Zeitalter erwartet worden war. Intelligente |
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Aufnahmesoftware bezeichnet Computerprogramme, die |
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selbstständig nach im Netz legal frei verfügbaren |
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Musikstücken suchen und davon eine Kopie auf der Festplatte |
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des Rezipienten speichern. Die entstandene Kopie fällt |
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somit in der Regel unter die Privatkopieregelung. Derlei |
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Nutzungshandlungen sind aus Sicht vieler Rechteinhaber mit |
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dem Sinn der aus der „analogen Zeit“ herrührenden |
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Schrankenregelung nicht mehr vereinbar und fielen auch bei |
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einer Anwendung des 3-Stufen-Tests durch. Die Rechteinhaber |
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kritisieren, dass die Anbieter solcher Dienste viel Geld |
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verdienen, ohne sie angemessen daran zu beteiligen. |
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Last, not least mehren sich in der letzten Zeit Stimmen, |
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die die Möglichkeiten der Nutzung des öffentlich zugänglich |
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gemachten kulturellen Erbes, etwa im Rahmen der Europeana, |
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so weit wie möglich einzuschränken versuchen. So steht der |
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Vorschlag im Raum, in den entsprechenden Datenbanken zwar |
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eine reine Suche zu erlauben, die Möglichkeit von privaten |
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Kopien der auf diese Weise neu verfügbar gemachten Werke |
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jedoch von vornherein zu untersagen bzw. kostenpflichtig |
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auszugestalten. Auch dies würde eine nicht hinnehmbare |
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weitere Einschränkung der Möglichkeit privaten Kopierens |
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bedeuten. |
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Dem wird seitens der Technologiewirtschaft |
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entgegengehalten, dass der digitale Fortschritt für alle |
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Beteiligten und insbesondere für den Technologiestandort |
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Deutschland eine Bereicherung darstelle, an der eine |
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Teilhabe aller selbstverständlich sein sollte. Intelligente |
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Programme, die lediglich den Komfort des Verbrauchers bei |
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der Erstellung von Privatkopien erhöhen, sollten dieser |
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Ansicht nach weiterhin erlaubt sein; mit Technikverboten |
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dagegen würde dem Wirtschaftsstandort Deutschland geschadet. |
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Ein weiterer Bereich, in dem Umfang und Grenzen der |
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Privatkopie-Regelung neu diskutieren werden können, ist die |
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zunehmende Nutzung von Share-Hostern, die zum Austausch |
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digitaler Medien und geschützter Inhalte verwendet werden |
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Während Peer-to-Peer-Netzwerke ein gegenseitiges Up- und |
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Downloaden ermöglichten, stellen Share-Hoster zentrale |
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Speicherkapazitäten zur Verfügung, um es den Nutzer zu |
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ermöglichen, seine Inhalte außerhalb des eigenen Computers |
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vorzuhalten und von diesem zentralen Speicher auch mobil |
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abzurufen, etwa über mobile Anwendungen. Solche Dienste |
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werden auch verwendet, um große Datenmengen zu |
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kommunizieren. Anstatt also voluminöse Dateien einer Email |
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anzuhängen, versendet der Absender einfach den Zugangscode |
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zu dem entsprechenden Inhaltepaket, das der Empfänger dann |
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von dieser Adresse abrufen kann. Durch Cloud-Computing und |
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die steigenden technischen Fähigkeiten von mobilen |
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Endgeräten kann dadurch auch bei stationärer Hardware auf |
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eingebaute Speicher möglicherweise weitgehend verzichtet |
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werden. Ähnlich wie im Falle intelligenter |
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Aufnahme-Software ist hier zu diskutieren, inwieweit |
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Nutzungen von Share-Hostern vom Privatkopie-Privileg |
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umfasst sein sollten, oder ob sich damit von der |
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ursprünglichen privilegierten privaten Aufnahme schon zu |
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weit entfernt werde. Insgesamt stellt sich bei |
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Share-Hostern die Frage, ab wann die technologische |
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Entwicklung dazu führt, dass der Anwendungsbereich der |
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Privatkopie von Grund auf neu diskutiert werden muss. |
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(Bsp.: Erhöhung der Geschwindigkeit/Menge durch |
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Digitalisierung; Erhöhung der Bequemlichkeit durch |
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Vereinfachung der Kopie-Erstellung; Attraktivität des |
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Vorhaltens vieler privater Kopien durch |
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Auslagerungsmöglichkeiten in externe |
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Speicher/Hoster/“Wolken“-Speicher). Entsprechend wird |
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einerseits angeführt, dass eine Verschärfung des |
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Urheberrechts nicht zielführend sei, weil das Kernproblem |
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kommerzieller Angebot urheberrechtlich geschützter Inhalte |
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ohne entsprechende Nutzungslizenz auf diese Weise nicht |
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gelöst werden kann. Andererseits wird behauptet, dass eine |
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klarere Regelung der Privatkopie oder gar die Abschaffung |
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dieses Ausnahmetatbestands dazu führe, dass weniger Inhalte |
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illegal auf solchen Hostern zur Verfügung gestellt würden. |
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[Neuer Absatz vom 18.03.2011:] |
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Die geltende Rechtslage erlaubt Nutzern unter dem |
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Geltungsbereich der Privatkopie die für den Eigengebrauch |
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gedachten Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen |
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zu lassen. Hierbei wird zu klären sein, inwieweit ein für |
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die Kopienherstellung genutzter Onlinedienst lediglich dem |
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privaten Nutzer das Kopieren ermöglicht und erleichtert |
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oder ob ein solcher Dienst die Kopien selber fertigt und |
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damit der Anwendungsbereich der Privatkopieschranke |
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verlassen wird. Hier stellt sich für den Gesetzgeber die |
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Frage, ob die Klärungs jeweils der Rechtsprechung |
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überlassen bleiben soll oder die Regelung insoweit |
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klarzustellen ist. |
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Neil
Es handelt sich hier um eine Umsetzung der sog. Info-RL "(Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekt des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft")
Diese Richtilinie setzt den WIPO-Vertrag um. Insofern ist hier die Musik- und Filmindustrie mal wieder zwei Schritte vorraus und hat ihre Interesse mal wieder an der Öffentlichkeit vorbei durchsetzen können.
Es ist insofern meines Erachtens folgerichtig den Vorschlag so abzuändern, das die Kommission die Bundesregierung auffordern soll, auf allen Ebenen aktiv für das Recht auf Privatkopie und damit den Verbraucherschutz einzutreten.