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Ich glaube Sie haben den Vorschlag in einigen Punkten missverstanden. Die "Einführung einer Begrenzung der Möglichkeit, von seinem Budget zu spenden" war ursprünglich bei der "Kulturflatrate mit manueller Verteilung" vorgesehen, nicht bei der Kulturwertmark. Dort wäre so etwas aufgrund der Anonymität der Zuweisungen allein schon technisch nicht möglich.
Stattdessen sollte es wie gesagt einen zu erreichenden jährlichen Mindestbetrag für die Ausschüttung geben. Ich habe den Vorschlag in diesem Punkt noch ein wenig weiter ausgearbeitet.
Zudem bin ich ebenfalls gegen die nicht-technischen Zusätze des CCC zum Kulturwertmark-Modell und hatte mich in dem Vorschlag daher auch für die Streichung der Ideen, dass ein Künstler an seinem Werk die Rechte verliert und es unter Creative Commons Lizenz gestellt wird, sobald er mit diesem über das Kulturwertmark-System einen bestimmten Geldbetrag eingenommen hat oder es auch nur eine bestimmte Zeit lang (5 Jahre) beim Kulturwertmark-System registriert war sowie auch gegen die Quotenregelung ausgesprochen!
Zur Urheberkennung: In diesem Falle würde dann gegen die Personen vorgegangen, die unberechtigt fremde Werke auf ihren Namen beim Kulturwertmark-System angemeldet haben.
Mat11001
Ich glaube Sie haben den Vorschlag in einigen Punkten missverstanden. Die "Einführung einer Begrenzung der Möglichkeit, von seinem Budget zu spenden" war ursprünglich bei der "Kulturflatrate mit manueller Verteilung" vorgesehen, nicht bei der Kulturwertmark. Dort wäre so etwas aufgrund der Anonymität der Zuweisungen allein schon technisch nicht möglich.
Stattdessen sollte es wie gesagt einen zu erreichenden jährlichen Mindestbetrag für die Ausschüttung geben. Ich habe den Vorschlag in diesem Punkt noch ein wenig weiter ausgearbeitet.
Zudem bin ich ebenfalls gegen die nicht-technischen Zusätze des CCC zum Kulturwertmark-Modell und hatte mich in dem Vorschlag daher auch für die Streichung der Ideen, dass ein Künstler an seinem Werk die Rechte verliert und es unter Creative Commons Lizenz gestellt wird, sobald er mit diesem über das Kulturwertmark-System einen bestimmten Geldbetrag eingenommen hat oder es auch nur eine bestimmte Zeit lang (5 Jahre) beim Kulturwertmark-System registriert war sowie auch gegen die Quotenregelung ausgesprochen!
Zur Urheberkennung: In diesem Falle würde dann gegen die Personen vorgegangen, die unberechtigt fremde Werke auf ihren Namen beim Kulturwertmark-System angemeldet haben.