michaelkluck ist dagegen
+2

Der §52a ist eine kleinliche Minimallösung, die zumindest zu erhalten ist, um überhaupt eine breite Nutzung wissenschaftlicher Veröffentlichungen halbwegs zu sichern. Besser wäre eine eindeutigere Regelung wie im Entwurf zu einer Wissenschaftsklausel im UrhG.